Bremer AfD-Satzung schwebend (un-)wirksam

Bremer Satzungsänderung (schwebend) unwirksam, gilt aber erstmal weiter – auch auf dem Essener Parteitag am 04./05. Juli 2015; aus dem Tenor des Urteils des Parteigerichts:

„Der am 31.01.2015 gefasste Beschluss über die Annahme der neuen Satzung ist unwirksam und aufzuheben, soweit dieser Beschluss nicht spätestens auf dem nächsten ordentlichen Parteitag bestätigt wird.“

Der nächste „ordentliche“, also turnusmäßige Parteitag findet erst im Nov. 2015 statt. Der kommende Parteitag am 04./05. Juli 2015 ist ein außerordentlicher Parteitag.

Was heisst das nun für die Frage Bundesvorstand mit „Doppelspitze (mit Einerspitze ab Nov. 2015) oder Dreierspitze“, die ursächlich für die Bremer Satzungs-Saalschlacht war?

Obwohl die Gegner der Bremer ´Ermächtigungs´-Satzung diese erfolgreich vor dem Bundesschiedsgericht anfochten, ist diese Satzung dem kommenden Essener Parteitag noch zugrundezulegen, jedenfalls ist der Parteitag auf dieser Satzungsbasis zu beginnen. Es sind also die Gegner, welche in Essen in den Angriff übergehen und einen Parteitagsbeschluss erwirken müssen, um die Bremer Satzung noch rechtzeitig (endgültig) zu kippen, wenn sie in Essen nicht nur zwei, sondern drei gleichberechtigte Bundessprecher wählen möchten.

Das hätte eigentlich 3 Wochen vor dem Parteitag auf der Tagesordnung angekündigt werden müssen (§ 11 Abs. 19 Bundessatzung). Dazu ist es jetzt aber zu spät. (Das erst am 21.06.15 ergangene Urteil wurde der Mitgliedschaft auch nicht unverzüglich bekanntgegeben). Ein „Antrag auf Abstimmung“ wäre auch als „Dringlichkeitsantrag“ nicht mehr zulässig, wenn man ihn seinerseits als „Satzungsänderungsantrag“ auffassen würde. Hier würde aber eine bereits erfolgte Satzungsänderung nur noch bekräftigt werden (oder eben nicht). Das Bundesschiedsgericht „empfiehlt“, „eine 2/3 Mehrheit für die Entscheidung zu fordern, ob abgestimmt werden soll.“ Entsprechende Anträge zur (Änderung der versandten) Tagesordnung sind bereits erfolgt.

Wenn sich in Essen die lt. Bundesschiedsgericht erforderliche 2/3 Mehrheit FÜR eine Abstimmung über die Bremer Satzungsänderung ergibt, sollte diese Abstimmung dann aber auch früh erledigt werden – auf jeden Fall VOR den Personalwahlen zum Bundesvorstand.

Hier der Text des Urteils:

„… hat das Bundesschiedsgericht durch den Richter Franz Wagner, die Richterin Andrea Brachwitz und den Richter Germut Bielitz am 21.06.2015 für Recht erkannt:

  1. Die für den Tag der Abstimmung über die neue Satzung vorgenommene eintägige Aufteilung des dreitägigen Parteitags vom 30.01.2015 bis zum 01.02.2015 in Bremen auf zwei 1,2 km voneinander entfernt liegende Veranstaltungsorte einschließlich landesbezogener Zuordnung, ohne Möglichkeit der Mitglieder, im jeweils anderen Veranstaltungsort Einlass zu erlangen, und der an diesem Tag gefasste Beschluss über die neue Satzung erfüllen nicht die in § 15 PartG in Verbindung mit Art. 21 GG und § 9 PartG festgelegten Voraussetzungen über die demokratische Willensbildung in Parteiorganen.
  2. Der am 31.01.2015 gefasste Beschluss über die Annahme der neuen Satzung ist unwirksam und aufzuheben, soweit dieser Beschluss nicht spätestens auf dem nächsten ordentlichen Parteitag bestätigt wird.
  3. Aus Gründen der Rechtssicherheit bleiben alle auf Bundes-, Landes-, Bezirks- und Kreisebene erfolgten Beschlüsse, Entscheidungen und ordnungsgemäß durchgeführten Wahlen, die seit dem 31.01.2015 bis zur nochmaligen Abstimmung über die neue Satzung auf der Grundlage dieser Satzung getroffen wurden, in Kraft.
  4. Für Sachverhalte, welche in der Zeit vom 01.02.2015 bis zur Bestätigung/Nichtbestätigung der Satzung in Bezug auf Parteiordnungsmaßnahmen entstanden sind, gilt aus Gründen des Vertrauensschutzes über den nächsten Parteitag hinaus die Fristbestimmung der Bremer Satzung mit deren Laufzeitende.
  5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden nach § 7 Gebührenordnung des Bundesschiedsgerichts dem Antragsgegner auferlegt.

Die Begründung des Urteils wird nachgereicht.

Franz Wagner Andrea Brachwitz (Präsident des Bundesschiedsgerichts Vizepräsidentin des Bundesschiedsgerichts)
Germut Bielitz (Richter am Bundesschiedsgericht)

Empfehlungen des Bundesschiedsgerichts:

Das Bundesschiedsgericht empfiehlt für den Fall, dass die Bestätigung der Satzung vom 31.01.2015 auf dem außerordentlichen Parteitag am 04./05.07.2015 in Essen zur Abstimmung gestellt werden soll, im Hinblick auf die in § 11 Abs. 19 Bundessatzung festgelegte mindestens  drei Wochenfrist für die Einreichung von Satzungsänderungsanträgen eine 2/3 Mehrheit für die Entscheidung zu fordern, ob abgestimmt werden soll.

Das Bundesschiedsgericht empfiehlt ferner für den Fall, dass die Bestätigung der Satzung vom 31.01.2015 erst auf dem nächsten ordentlichen Parteitag zur Abstimmung gestellt wird, diesen vor dem 1. Dezember 2015 und den dann eintretenden organisatorischen Änderungen einzuberufen, um weitergehende Rechtsunsicherheiten zu vermeiden.“

http://www.spiegel.de/politik/deutschland/afd-schiedsgericht-fehler-bei-verabschiedung-der-satzung-a-1040123.html

 

Politische Leitlinien der AfD

Ein beeindruckendes Beispiel für ´gelenkte Demokratie´ erhielt die AfD-Parteibasis bereits im März 2014 durch eine Email von Bernd Lucke, mit der die Mitgliederbefragung zu den ´Politischen Leitlinien der AfD´ eingeleitet wurde:

„… durch den Versuch, die AfD „rechts von der CSU zu verorten“, seien „2/3 unseres Wählerpotentials bedroht“. Man müsse „mit einem unmissverständlichem Votum der Mitglieder dagegen angehen.“ Hierzu erteile er „strikte Vorgaben“ für die Mitgliederbefragung …

In einer Mitglieder-Mail vom 1. November 2014 wollte Lucke sodann „allen den Parteiaustritt nahelegen, die kritisch über Zins- und Zinseszins, das Geldsystem oder eine goldgedeckte Währung, über den Einfluss amerikanischer Banken auf die Politik oder die Souveränität Deutschlands nachdächten (…) Nur durch gut funktionierende Teamarbeit im Vorstand konnte der Versand dieser Mail verhindert werden.“ http://www.welt.de/politik/deutschland/article135975592/AfD-Eine-Partei-bricht-mit-ihrem-Vorsitzenden.html

Noch deutlicher wird die Rücksichtslosigkeit der Versuche, eine bestimmte Parteilinie durchzusetzen, aber durch den „Richtungs-Mitgliederentscheid“.
(>> Text, s.: http://www.heumanns-brille.de/afd-mitgliederentscheid-text/)
Dieser soll – außerhalb eines Parteitages – die Mitglieder nicht nur „befragen“ oder deren Stimmungsbild einholen, sondern verbindlich – und unverrückbar für die Zukunft – programmatische Aussagen festlegen.

Lucke fordert, sich endgültig zu Westbindung, NATO, EU, politisch korrektem Verständnis von „Asylverfahrensrecht“ (gegen eine Kooperation mit Ferrage, Strache, Wilders etc., die das ´australische Modell´ befürworten) und „Religionsfreiheit“ (zugunsten des Islam) zu bekennen.

Die Parteispaltung bzw. Abspaltung sog. ´rechter´ – oder besser gesagt: nicht transatlantisch gesonnener – Kräfte soll nun vollendet werden. Der Showdown ist beschlossene Sache. Und er soll außerhalb eines Parteitages stattfinden.

Die grundsätzliche Thematik ist dem Publikum bekannt aus der (allerdings seinerzeit unverbindlichen) SPD-Mitgliederbefragung zur Frage einer großen Koalition mit Merkel. Unvergesslich, was für harsche Kritik schon dies in der Tagesschau fand und wie die verfassungsrechtlichen Bedenken auf Siegmar Gabriel geradezu heruntergeprasselten.

Mißtrauisch macht der etwa zeitgleich überraschende Rücktritt Hans-Olaf Henkels aus dem Parteivorstand, der erwartungsgemäß von der Presse in ihrem Kampf gegen die AfD als ´rechter´ Gefahr ausgeschlachtet wird. Selbst der Chefredakteur der Jungen Freiheit warnt die Parteibasis (sinngemäß) erneut eindringlich mit Untergangsphantasien davor, Sirenenklängen von ´rechts der CDU´ zu folgen.

Juristisch fragwürdig ist, dass „Mitgliederentscheide“ durchgeführt werden sollen, bevor überhaupt eine Verfahrensordnung hierfür existiert. § 20 V der Satzung: „Die Einzelheiten werden in der Verfahrensordnung für Mitgliederbefragungen und Mitgliederentscheide geregelt, die der Konvent beschließt.“ Ein Konvent ist aber noch nicht einmal konstituiert. Folge: Ein Mindestquorum existiert nicht. Ein kleiner Bruchteil der Mitglieder könnte hier einen historisch nicht nur für die AfD, sondern für Deutschlands und Europas Zukunft bedeutsamen Richtungsentscheid treffen. Insbesondere, falls die Mehrheit der Basis dem Irrglauben erliegt, man könne der Sache durch bloßes Ignorieren aus dem Weg gehen, statt schriftlich mit „Nein“ zu stimmen.

Fragwürdig ist aber vor allem der Mitgliederentscheid der Parteiführung in seiner konkreten Gestalt. Es handelt sich um ein Sammelsurium von „Thesen“, die von den Mitgliedern  nur in toto entweder mit „Ja“ oder „Nein“ beantworten werden können.
Zum Teil sind sie überflüssig, nichtssagend, weil sie für alle Mitglieder nur Selbstverständliches bekräftigen, aber Gegnern des Richtungsentscheides natürlich implizit das Gegenteil unterstellen (z. B. ´Bejahung´ von Demokratie und Rechtsstaat). Zum Teil betreffen sie aber eben auch Gretchenfragen zu „Zielen“ (vgl. § 1 III ParteienG) und programmatischem Parteikern der AfD, wie noch zu zeigen sein wird. Insoweit gilt – analog zum sog. ´Parlamentsvorbehalt´ im Sinne der Judikatur des Bundesverfassungsgerichts – der sog. „Parteitagsvorbehalt“ des § 9 III ParteienG, nach dem über programmatische Kernfragen ausschließlich der Parteitag als oberstem Parteiorgan befinden darf. Nur auf einem Parteitag ist eine offene Präsenz-Debatte in Form direkter Rede und Gegenrede möglich, was im Gerichtsprozess – jedenfalls soweit er rechtsstaatlichen Grundsätzen genügen soll – dem ehernen „Gebot der mündlichen Verhandlung“ entspricht.

Nun legt die Parteiführung überraschend ein Rechtsgutachten des renommierten Parteienrechtlers Prof. Jörn Ipsen vor, in dem die rechtliche Zulässigkeit des konkret in Rede stehenden Mitgliederentscheids bejaht wird. Das Gutachten überzeugt allerdings nicht. Ipsen bezeichnet den Einwand eines Verstoßes gegen den Parteitagsvorbehalt selbst als „naheliegend“, räumt die verfassungs- und parteirechtliche Notwendigkeit einer „inhaltlichen Begrenzung“ programmatischer Mitgliederentscheide ein und gelangt zum Zwischenergebnis, dass ein Mitgliederentscheid jedenfalls nicht dem bisherigen – konkret: dem „vom Parteitag beschlossenen und beim Bundeswahlleiter hinterlegten“ – Parteiprogramm „widersprechen“ darf, weil damit die Grenze von der bloßen „Ergänzung“ zur unzulässigen „Ersetzung“ eines Parteitagsbeschlusses überschritten sei; er verneint das jedoch im Ergebnis.

Das in den zur Abstimmung gestellten Thesen enthaltene (unverrückbare) Bekenntnis zu einem Verbleib Deutschlands in der EU zieht Ipsen insoweit gar nicht erst näher in Betracht, da diese Aussage lediglich ein „Bekenntnis ohne programmatischen Charakter“ beinhalte.

Gleiches gilt nach Ipsen auch für das unverrückbare Bekenntnis zur „Religionsfreiheit“ (in der Lesart des Bundesverfassungsgerichts, s. hierzu: http://www.heumanns-brille.de/bverfg-und-religionsfreiheit/) und das ausdrückliche Bekenntnis zur politisch korrekten Unterscheidung zwischen „Islam“ und „Islamismus“, kurz: Das Bekenntnis zur Islamisierung (z. B. Zulässigkeit von Moscheen, unabhängig von deren Anzahl, Größe und Benennung).

„Programmatisch“ im hier interessierenden Sinne sind nach Ipsens Dafürhalten lediglich die beiden Thesen zur „Einführung plebiszitärer Institute“ (auf Bundesebene) und „nach Auflösung des EURO-Währungsgebietes“. Insgesamt wiesen – so Ipsen – die Thesen sogar „einen Parteiprogrammen geradezu entgegengesetzten Charakter“ auf.

Es ist sehr fraglich, ob diese Argumentation vor Gerichten Bestand haben wird. Hier ein Auszug aus dem (nach wie vor auf der Webside der AfD/Bund zu findenden) „Wahlprogramm der Alternative für Deutschland“ gemäß Bundesparteitagsbeschluss vom 14.04.2013: Uneindeutig, wenn nicht sogar in sich widersprüchlich sind die dort beschlossenen Aussagen zur „Europapolitik: 

  • Wir bejahen ein Europa souveräner Staaten mit einem gemeinsamen Binnenmarkt.
    Wir wollen in Freundschaft und guter Nachbarschaft zusammenleben.
    (Anm.: Das wäre die „EWG“ in der Gestalt vor dem Vertrag von Maastricht).
  • Wir bestehen auf dem uneingeschränkten Budgetrecht der nationalen Parlamente. Eine Transferunion oder gar einen zentralisierten Europastaat lehnen wir entschieden ab.
  • Wir werden dafür sorgen, dass Gesetzgebungskompetenzen zurück zu den nationalen Parlamenten verlagert werden.
  • Wir werden uns für eine Reform der EU stark machen, um die Brüsseler Bürokratie abzubauen und Transparenz und Bürgernähe zu fördern.“

11.05.2015: In seiner heutigen Rundmail an die Parteimitglieder fasst Bernd Lucke zusammen: „… gibt es, vereinfacht gesprochen, zwei sehr unterschiedliche Gruppen von Mitgliedern: Die eine Gruppe kritisiert wichtige politische Fehlentwicklungen (z. B. Euro,  Energiepolitik, Bildungspolitik, Einwanderungsgesetze, Demokratiedefizite), akzeptiert aber die wesentlichen gesellschaftlichen Grundentscheidungen der Bundesrepublik Deutschland.“

(Hier wäre eine kurze Erläuterung angebracht, von welchen „gesellschaftlichen Grundentscheidungen“ die Rede ist oder warum es nicht legitim sein könnte, diese in Frage zu stellen.)

Weiter behauptet Lucke: „Die programmatische Beschlusslage der AfD ist eindeutig im Sinne der ersten Gruppe“

Nein, ist sie nicht. Schon die Online-Abstimmung zu den „Politischen Leitlinien“ wurden seinerzeit in der Lucke-Rundmail vom 26.03.14 manipulativ eingeleitet, Zitat:

«Halten Sie sich dabei aber bitte strikt an zwei Vorgaben:

1. In den Leitlinien soll unser politischer Grundkonsens ausgedrückt werden.
Es geht nicht darum, kontroverse Positionen zu entscheiden.
Schlagen Sie deshalb nur Änderungen vor, die Ihrer Auffassung nach innerparteilich auf sehr breite Zustimmung stoßen werden.
(Anm.: Befehl zur Selbst-Zensur!)

2. Es geht nicht um Detailarbeit. Die Leitlinien sollen ein überschaubares, schnell lesbares Dokument sein, das grundlegende Positionen kurz beschreibt. Eingehendere Analysen sparen Sie bitte auf für unser Parteiprogramm, mit dessen Erarbeitung wir unmittelbar nach den Leitlinien (und der Europawahl) beginnen sollten.

3. Wenn Sie Vorschläge für die Leitlinien machen, dann achten Sie bitte darauf, dass die politischen Positionen aus unserem Bekenntnis zu Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, Gewaltenteilung, Subsidiarität und sozialer Marktwirtschaft ableitbar sind. Sie können sich auch auf andere Prinzipien, die in der Eurokrise verletzt worden sind, beziehen, etwa auf das Gebot der Transparenz, der Verantwortung gegenüber der heutigen oder den künftigen Generationen.»

Die unverbindliche Online-Abstimmung von März/April 2014 war manipulatives Theater. Die Mitgliederschaft wurde von vorne herein von „eingehenderen Analysen“ und Versuchen abgehalten, auch unkonventionelle Vorschläge zur Abstimmung zu stellen, die möglicherweise den Rahmen einer politischen Korrektness gesprengt hätten. Und sie ersetzt keinen Parteitagsbeschluss. Ein von der Mitgliederschaft beschlossenes Parteiprogramm steht nach wie vor aus. Es wurde bislang nur über „Wahlprogramme“ abgestimmt.)

„ – und ich bin der festen Überzeugung, dass diese die große Mehrheit der Parteimitglieder ausmacht.“

(Deutschland, Europa, aber auch der Afd selbst wäre zu wünschen, dass Lucke hier irrt).

„Ich sehe im wesentlichen drei Probleme, die den Bestand der Partei gefährden (…): 
1. Der Verlust „bürgerlicher“ Mitglieder.“

(Kein Wunder: Kleinbürger wurden offiziell ausgeladen von Hans Olaf Henkel: „Wir sind nicht die Partei der kleinen Leute“; das mittlere Bürgertum versteht vielfach noch nicht, worum es geht, weil die AfD keinen Mut hat, es deutlich genug zu erklären; und das meist kosmopolitisch orientierte Großbürgertum bleibt gerne bei CDU oder FDP, weil es aus eigener Interessenlage heraus keinen Grund sieht, vom globalen Neo-Liberalismus abzurücken).


11.Mai 2015 (22.22 Uhr
): Die Bundesgeschäftsführung hat den „Richtungs-Mitgliederentscheid“ des Herrn Geiger nunmehr allen Afd-Mitgliedern als Stimmzettel zugeleitet; man hat entschieden, dass – entgegen den Vorgaben des Antragstellers Geiger – nun doch über jede einzelne „These“ separat abgestimmt werden soll. Auch das ist rechtswidrig. Denn §20 IV der Parteisatzung lautet: „Die Antragsteller legen durch die Antragsschrift fest,
a) ob ein Mitgliederentscheid oder eine Mitgliederbefragung beantragt wird,
b) über welche mit „Ja“ oder „Nein“ zu entscheidende Frage abgestimmt werden soll.“

Ein Gegengutachten des Prof. Dr. jur. Herbert von Arnim bestätigt zwischenzeitlich das hier gefundene Ergebnis, dass der Richtungs-Mitgliederentscheid wegen Verstoßes gegen den Parteitagsvorbehalt des § 9 III ParteienG unzulässig ist.

Ob der Mitgliederentscheid noch vor Ablauf der Abstimmungsfrist (07. Juni 2015) im Eilverfahren vom Bundesschiedsgericht oder einem Verwaltungsgericht gekippt werden kann, ist fraglich. Es stellt sich daher die Frage, wie die Mitglieder der AfD mit dem Stimmzettel umgehen können. Siehe hierzu http://www.heumanns-brille.de/anmerkungen-zum-afd-richtungs-mitgliederentscheid/