Religionsfreiheit vor Gericht. Furchtbare Juristen.

Artikel in der Jungen Freiheit vom 17.04.2015 (Forum, Seite 18): „Religionsfreiheit vor Gericht. Furchtbare Juristen.“ Das Bundesverfassungsgericht und sein ´Supergrundrecht´ der Religionsfreiheit.  http://heumanns-brille.de/wp-content/uploads/2016/10/2015-04-17-JF-17-15-Seite-18-Rubrik-Forum-1.pdf

Vorbemerkung: Mit seiner Rechtsprechung zur „Religionsfreiheit“, die im jetzigen Kopftuchbeschluss ihren vorläufigen Höhepunkt findet, stellt das Bundesverfassungsgericht den Islam nicht nur gleich, sondern privilegiert ihn. Indem es dem Gesetzgeber den Versuch einer gereralisierenden Gefahrenabwehr explizit „verbietet“, leistet es der Islamisierung Vorschub. In einem jahrzehntelangen Prozess juristischer Selbstentwaffnung warf es hierzu hergebrachte Verfassungslehre über Bord, kehrte den emanzipatorischen Impetus des Grundgesetzes in sein Gegenteil – und blendete nicht zuletzt bekannte Fakten zum Islam aus, die sachkundigere Spatzen längst von allen Dächern pfeifen. Als ´Hüter der Verfassung´ hat das Gericht damit ebenso versagt wie schon angesichts der „europäischen Integration“, die Haushaltshoheit und Staatlichkeit auflöste. Insgesamt ist das Gericht dadurch selbst tief in die Beseitigung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung verstrickt.

S. 18 FORUM:

Religionsfreiheit vor Gericht
Furchtbare Juristen
Alexander Heumann

Was du auch tust, bedenke stets das Ende“, heißt es in der Bibel (Sirach 7,36). Das Bundesverfassungsgericht aber hat bei seiner Judikatur zur Glaubensfreiheit von Beginn an falsche Wege eingeschlagen und einen jahrzehntelangen Prozeß juristischer Selbstentwaffnung eingeleitet.

In den sechziger Jahren wurde einem Ex-Obersturmführer der SS die Haftverkürzung versagt, weil er im Zuchthaus für Kirchenaustritt und völkischen Radikalismus geworben hatte – er berief sich auf die „Religionsfreiheit“. Das Gericht schwankte: Einerseits schütze unser Grundgesetz nur Weltanschauungen, die sich bei „heutigen Kulturvölkern auf dem Boden (…) übereinstimmender sittlicher Grundanschauungen“ geschichtlich herausgebildet hätten; die Abgrenzung sei indes „schwierig“. Andererseits dürfe „der weltanschaulich neutrale Staat (…) den Glauben oder Unglauben seiner Bürger nicht bewerten.“ Im Ergebnis wurde nicht dem Faschismus der Schutz der Religionsfreiheit versagt, sondern der „mißbräuchlichen“ Methode der Glaubensabwerbung: Der Häftling hatte seinen Mitgefangenen im Gegenzug Tabak versprochen. Und mußte deshalb die Haftstrafe in voller Länge absitzen.

Schon hier war die Chance vertan, aus dem Menschenbild des Grundgesetzes und der europäischen Verfassungsgeschichte Konturen für die Religionsfreiheit herzuleiten: Natürlich darf der Staat „den Glauben seiner Bürger nicht bewerten“. Europas blutige Religionskriege führten zum einsichtigen Diktum Friedrichs des Großen: Jeder darf glauben, was er will und „nach seiner Façon“ glücklich werden. Das hat Eingang in alle Menschenrechtskodifikationen gefunden, auch in unser Grundgesetz: Nach Artikel 4, erster Absatz ist die Glaubensfreiheit „unverletzlich“. Das meint aber nur den engen Bereich privater Lebensführung. Zwar wird im zweiten Absatz auch die „ungestörte Religionsausübung“ im öffentlichen Raum „gewährleistet“, aber Artikel 140, der auf die Weimarer Reichsverfassung verweist, stellt klar: „Staatsbürgerliche Rechte und Pflichten werden durch die Ausübung der Religionsfreiheit weder bedingt noch beschränkt“ (Art 136 I WRV). Das Bundesverfassungsgericht übersieht diese Grenze der allgemeinverbindlichen Gesetze und kreiert ein schrankenloses Supergrundrecht, das nur nach „Abwägung“ mit kollidierendem Verfassungsrecht – etwa Grundrechten Dritter – zurückzutreten hätte.

Selbst das Strafrecht gilt nach seiner Lesart nicht für alle gleichermaßen: Ein Fundamentalist hatte sich geweigert, seine schwerkranke Ehefrau zur Bluttransfusion zu überreden; er liebte seine Frau, wollte sie aber gesundbeten, wie es seine Religion verlangt. Sie starb – er wurde wegen unterlassener Hilfeleistung verurteilt. Das Gericht kippte das Urteil: Es sei Gebot der „Menschenwürde“, die „innere Not“ des Gläubigen nicht nur strafmildernd, sondern schon bei der Auslegung von Straftatbeständen zu berücksichtigen. Aber sind Gesetzbücher Speisekarten, aus denen man nach religiösem Gutdünken à la carte wählen darf? Lautet nicht der oberste Gleichheitssatz der Verfassung: „Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich“? So verstanden öffnet „Religionsfreiheit“ geradezu faustische Abgründe, insbesondere wenn sie – wie das Gericht immer wieder betont – das Recht beinhaltet, die „gesamte Lebensführung“ nach Religionsgeboten auszurichten: Angenommen, aztekische Indianer opferten hierzulande Freiwillige aufgrund eines religiösen Gebots, so fiele das darunter. Zwar ist „Tötung auf Verlangen“ – also aktive Sterbehilfe – (noch) strafbar: Ob sich jemand „opfern“ lassen oder einfach sein krankheitsbedingtes Leiden zum Tode verkürzen will, spielt an sich keine Rolle. Aber mit dem Passepartout der „Religionsfreiheit“ könnte man das anders auslegen; dann wäre der Weg für derartige Naturreligionen frei.

Vor zweitausend Jahren entgegnete Jesus dem Pilatus: Ja, er sei der „König der Juden“, aber: „Mein Reich ist nicht von dieser Welt.“ Mit diesem Respekt vor weltlicher Herrschaft und Gesetz war schon der Keim gesät für die Zwei-Reiche-Lehre des Kirchenvaters Augustinus, die auch von Luther bei der Reformation aufgegriffen wurde: die Trennung von Kirche und Staat, von Religion und Politik, auf der der moderne säkulare Verfassungsstaat fußt. Das Bundesverfassungsgericht aber entfernt sich hiervon wieder.

Mit seinem Kruzifix-Beschluß von 1995 knüpft es sodann wieder an die als lupenrein verstandene staatliche „Neutralität“ in weltanschaulichen Fragen an: Das christliche Kreuz an der Schulwand – historisch die „zentrale Ikone Europas“ (Dietrich Schwanitz) – wurde nun zur verfassungswidrigen Zumutung für anthroposophische Schüler. Da Grundrechte als Abwehrrechte des Bürgers gegen staatliche Willkür konzipiert sind, konnte sich der Staat selbst nicht auf das Supergrundrecht der Religionsfreiheit berufen.

Mit dem ersten Kopftuch-Beschluß (2003) erfolgte der nächste Karlsruher Paukenschlag: Eine muslimische Lehrerin weigert sich, während des Unterrichts ihr Kopftuch abzulegen. Das Schulamt spricht ihr deshalb ihre „Eignung“ für den Schuldienst ab: Vom Kopftuch als „politischem“ Symbol des Islam gehe „die Wirkung kultureller Desintegration“ aus, was dem pädagogischen Schulauftrag zuwiderlaufe. Es stehe unter anderem gegen die Gleichberechtigung der Frau; der Staat habe diese aber nach dem Grundgesetz „tatsächlich“ durchzusetzen und „auf die Beseitigung bestehender Nachteile hinzuwirken“. Das Gericht läßt das alles nicht gelten: Die Lehrerin sei in ihrer „Religionsfreiheit“ verletzt. Allein aus dem Kopftuch mangelnde Verfassungstreue herzuleiten, „verbiete“ sich. Das Drama nimmt seinen Lauf.

Auch diese Entscheidung war fragwürdig: Lehrkräfte können sich bei der Ausübung eines staatlichen Amts ebensowenig auf Grundrechte berufen wie der Staat selbst. Für die Lehrerin streitet indes ein spezielles Diskriminierungsverbot, das den „gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte“ gebietet, wobei niemandem aus seiner Religionszugehörigkeit „ein Nachteil erwachsen“ darf. Klarer Fall? Halt! Die Schulbehörde hat die Eignung der Anwärterin nicht etwa verneint, weil diese Muslimin ist! Sondern weil sie darauf beharrte, ihre Schüler mit Kopftuch zu unterrichten. Dennoch meint das Bundesverfassungsgericht, die Zulassungsverweigerung erfolge aus „Gründen, die mit der Glaubensfreiheit unvereinbar“ seien. Und wenn ein Bundesland ein generelles Kopftuchverbot wolle, müsse es das in seinem Schulgesetz regeln. So verfuhren dann in der Folgezeit nahezu alle Bundesländer.

Nächster Akt: Beim Land Nordrhein-Westfalen angestellte Pädagoginnen erhalten Abmahnungen wegen ihres Kopftuchs; sie lassen das reformierte Schulgesetz in Karlsruhe überprüfen. Nun heißt es, ein Kopftuchverbot sei nicht durch (landeseinheitliches) Gesetz, sondern nur durch lokal begrenzte (und zeitlich befristete) behördliche Regelungen zulässig. Eltern könnten diese erwirken, wenn sie erfolgreich den Schulfrieden in der Schule torpedieren, die ihr Kind besucht. Aber selbst das ist Illusion: Nach hergebrachtem Verständnis sind sie es dann, die den Schulfrieden „stören“, nicht jedoch die Lehrkraft mit Kopftuch. „Und im allgemeinen hat der Staat gegen die Störer vorzugehen, nicht jedoch gegen diejenigen, die legitimerweise von ihren Grundrechten Gebrauch machen“, geißelt der frühere Verfassungsgerichtspräsident Hans-Jürgen Papier das aktuelle Urteil zu recht. Muslime können somit – nun in dieser Weise munitioniert – auch künftige „schulfriedenwahrende“ Verordnungen gerichtlich anfechten. Und was aus dem Schulfrieden in Stadtbezirken wie etwa Berlin-Neukölln wird, mag man sich gar nicht erst ausmalen. Nicht nur auf muslimische Mädchen wird der Druck verstärkt, sich korangetreu zu verhalten. Ohnehin schon gemobbte „ungläubige“ Schüler sind nun womöglich auch noch mit Klassenlehrerinnen konfrontiert, die mit Kopftuch „Flagge zeigen“.

Die Crux: Je imperativer ein religiöses Gebot – wie etwa das islamische Bedeckungsgebot für Frauen – ist, und damit: je weniger säkularisiert und aufgeklärt die Religion, die es beinhaltet –, desto schwerer soll die Religionsfreiheit bei der Abwägung mit Grundrechten Dritter wiegen. Und diese Würdigung überläßt das Gericht immer schon dem Selbstverständnis der jeweiligen Religion, hier also Imamen auf Grundlage von Koran, den gesammelten Geschichten aus dem Leben Mohammeds sowie der Rechtssätze der Scharia. Ist das noch weltanschauliche „Neutralität“ – oder die Büchse der Pandora?

Niemand darf wegen seines Glaubens benachteiligt, aber eben auch nicht bevorzugt werden, so steht es in Artikel 3 GG. Hier aber wird das Archaische, unserer Kultur längst Fremde um der Gleichheit willen privilegiert. Das Gericht beugt sich einem linksliberalen Zeitgeist, der skurrilerweise dem Islam mildernde Umstände gewährt, die er liberaleren Religionen und Kulturen verwehrt, insbesondere der eigenen:
Selbst das Kindeswohl tritt im Kopftuchbeschluß hinter die „Religionsfreiheit“ zurück. Kinderschutz und elterliches Gewaltverbot wurden zuvor schon vom Gesetzgeber aufgeweicht, um „kulturell bedingte“ Geschlechtsbeschneidung bei Jungen zu ermöglichen, obwohl das Körperverletzungen mit nicht revidierbaren Folgen sind. Für die Beschneidung bei Mädchen gilt das (noch?) nicht: Gleichheit der Geschlechter?
Auch das Tierschutzgesetz erweist sich qua Religionsfreiheit des islamischen Metzgers als löchrig, der Tiere ohne Betäubung qualvoll verenden lassen darf. Und Gerichte folgerten aus der Glaubensfreiheit schon den Zwang, das Arbeitsrecht islamisch umzugestalten, mit Sonder-Betpausen und neuartigen Optionen der Arbeitsverweigerung. Arbeitgeber werden deshalb mit einem „Antidiskriminierungsgesetz“ gezwungen, solcherart Privilegierte gleichwohl einzustellen. Durch die Kopftuchbeschlüsse gilt das nun auch für den Staat. Verbreitete Sorgen, daß nun für Richterinnen mit Kopftuch – und vieles mehr – der Weg frei werde, sind nach alledem berechtigt.

Viele meinen nun, man müsse im Schulwesen zurück zum strengen Laizismus des Kruzifix-Beschlusses: Alles muß raus, was irgendwie nach Religion riecht. Des Pudels Kern liegt aber woanders. Das allgemeine Gleichbehandlungsgebot hat auch eine Kehrseite: Wesentlich Ungleiches ist ungleich zu behandeln. Sind vor der Verfassung wirklich alle Religionen gleich – oder ist das eine nicht mehr hinterfragte „Ideologie“?, fragt das Magazin Cicero. Dem Bundesverfassungsgericht sind Differenzierungen beim juristischen Begriff der „Religion“ keineswegs fremd: Die „Scientology Church“ – in den USA als Religion anerkannt – hielt das Gericht hierzulande nicht für eine „Religion“, weil sie ausschließlich andere als spirituelle – hier: ökonomische – Zwecke verfolge. Genauso könnte dem Islam sein immens politischer Anspruch zum juristischen Stolperstein werden. Aber darf eine „Weltreligion“ auf einen solchen Prüfstand, könnte man fragen. Warum denn nicht? Auf zahlenmäßige Stärke der Gläubigen oder soziale Relevanz komme es für eine Religion nicht an, hat das Verfassungsgericht schon früh klargestellt.

Der Staats- und Verfassungsrechtler Karl Albrecht Schachtschneider veröffentlichte eine Monographie zu den „Grenzen der Religionsfreiheit am Beispiel des Islam“, die vom Bundesverfassungsgericht ignoriert wird. http://www.kaschachtschneider.de/component/content/article/2-aktuelles/23-verfassungswidrigkeit-islamischer-religionsausuebung-in-deutschland.html
Sein juristisches Votum nach Analyse des Koran: Muslime könnten sich zwar im „Privatleben“ auf die (unverletzliche) Glaubens- und Bekenntnisfreiheit berufen. Das Recht zur „ungestörten Religionsausübung“ im öffentlichen Raum hingegen gewährleiste die Verfassung von vornherein nur säkularisierten Religionen, die Staat und Kirche trennen und keinen politischen Herrschaftsanspruch verfolgen. Der Islam könne dieses Recht nicht in Anspruch nehmen, da er imperativ Theokratie, Scharia und Unterordnung der Frau anstrebe. Es fänden sich im Koran zudem viele Verse, die zum globalen Dschihad aufrufen, der auch Gewalt an „Ungläubigen“ einschließe. Alles das sei unvereinbar mit der freiheitlich-demokratischen Grundordnung und dem Gedanken der Völkerverständigung und daher verfassungsfeindlich. Deswegen seien nicht nur salafistische und dschihadistische, sondern islamische Vereine generell zu verbieten. Daß unter dieser Prämisse erst recht nicht Lehrkräften islamische Kopftücher im Schulunterricht erlaubt werden können, versteht sich von selbst. Das Bundesverfassungsgericht aber wird den Geist totalitärer Toleranz so lange nicht mehr in die Flasche zurückbekommen, wie es nicht seine gesamte politisch korrekte Judikatur zur Religionsfreiheit revidiert, die den Charakter von Gesinnungsjustiz angenommen hat.

 

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Nachtrag: 

„Muslime wollen den Islam, ihre Religion, auch in Deutschland leben. Sie bauen Moscheen und Minarette, welche die Herrschaft Allahs propagieren. Musliminnen kleiden sich wie im Orient. Schon ruft der Muezzin zum Gebet. Die Scharia soll möglichst zur Geltung kommen. Dafür berufen sich die Muslime auf die Religionsfreiheit und werden darin, soweit irgendwie tragbar, von Politik, Rechtsprechung, Medien und Wissenschaft unterstützt.
Das Bundesverfassungsgericht hat die Freiheiten des Glaubens und des Bekenntnisses und die Gewährleistung der ungestörten Religionsausübung zu einem vorbehaltlosen Grundrecht der Religionsfreiheit zusammengefaßt und dieses nicht nur weit ausgedehnt, sondern auch in einen denkbar hohen Rang gehoben. Nur gegenläufigen verfassungsrangigen Prinzipien muß das Grundrecht, zu leben und zu handeln, wie es die Religion gebietet, weichen. Die schicksalhafte Dogmatik ist neu zu bedenken, weil der Islam eine verbindliche Lebensordnung ist, die mit westlicher Kultur schwerlich vereinbar ist. Die Säkularität ist ihm fremd. Der aufklärerische Vorrang des Staatlichen vor dem Religiösen ist religionspluralistisch zwingend. Grundrechte, die freiheitliche demokratische Ordnung umzuwälzen, kann es wegen des gegenläufigen Widerstandsrechts nicht geben.
Auch die Religionsgrundrechte lassen es nicht zu, daß die Erste Welt, das Diesseits, von Vorstellungen einer Zweiten Welt, des Jenseits, beherrscht wird.
Die Dogmatik der Religionsgrundrechte wirft Fragen nach Meinen, Wissen und Glauben, nach politischer Freiheit und religiöser Herrschaft, nach Diesseits und Jenseits, nach Staat und Religion auf, die Frage nach einer Republik, deren fundamentales Prinzip die Freiheit der Bürger ist, die demokratisch zum Recht finden.“ (Karl Albrecht Schachtschneider http://www.amazon.de/Grenzen-Religionsfreiheit-am-Beispiel-Islam/dp/3428135059)

 

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15 Gedanken zu „Religionsfreiheit vor Gericht. Furchtbare Juristen.“

  1. Özdemir! das ist mir neu, dass der einen Verstand hat!
    …. und diese türkische Frau Ministerin sollte sich mal vorsehen. Wenn hier die Scharia eingeführt würde, dann wäre sie ihren Job los!!!

  2. Man muss laut darüber nachdenken, das Religionen oder wie im Fall Islam Ideologien mit Weltherrschaftsanspruch zur jeweiligen Verfassung konform sind. Der Islam genießt durch dieses Gesetz uneingeschränkten Schutz, obwohl er verfassungswidrig, gegen Menschenrechte verstößt, Unterwerfung fordert, eine politische Ideologie ist, demokratie- und freiheitsfeindlich ist…….das ist ungeheuerlich und stellt eine Bedrohung für jeden Bürger dar…..als erstes müsste man solche Ideologien den Religionsstatus aberkennen und siehe da man müsste ihn verbieten.

  3. Jesus hat es mal wieder mit wenigen Worten gesagt:
    Sein Reich ist nicht von dieser Welt!

    Dieses wunderbare Wort, gepaart mit dem Satz des Petrus, Gott sei mehr zu gehorchen als den Menschen, löst die Frage der Ausübung der Religion in einem staatlichen Gemeinwesen mit seinen Rechten und Pflichten ganz einfach -aber wohlgemerkt, NUR für die christliche Religion. Denn Jesus hat die Vermischung von Religion und Politik konsequent abgelehnt. Es ging ihm um die Rettung der Seelen und nicht um die Errichtung eines Staates.

    Christen geht es darum immer nur um die Errettung der Seelen und nicht um die Einmischung in ein Staatswesen. Wenn sie sich „einmischen“, dann durch ihr persönliches Vorbild in der Nachfolge Christi. Und das kann einem Staat, egal welches Regierungssystem dieser hat, nur gut tun.

    Moslems hingegen haben von der Basis ihres Glaubens her den Auftrag, ihre Religion als politische Macht über den Erdball zu verteilen. Der Islam ist eine Gebietsreligion und keine Seelenreligion! Das haben diese hochbezahlten, intelligenten und gebildeten Richter nicht bedacht!

  4. © JUNGE FREIHEIT Verlag GmbH & Co. http://www.jungefreiheit.de 03/08 11. Januar 2008

    Die DITIB – eine türkische Kolonialverwaltung
    Deutschland wird planvoll islamisiert
    von Wolfgang Philipp

    In der Diskussion über die Ausbreitung des Islam in Deutschland fällt häufig der Name einer Organisation namens Ditib, die als machtvolle Vertretung türkisch-islamischer Interessen in Erscheinung tritt. „Ditib“ ist eine Abkürzung für „Diyanet Isleri Türk Islam Birgili“ und bedeutet soviel wie „Türkisch-islamische Union des Amtes für religiöse Angelegenheiten“. Der Etat dieses Amtes ist nach dem Militärhaushalt der größte Posten im türkischen Haushalt (Necla Kelek in einem Interview mit der Zeitschrift Cicero). Die unauflösliche Verbindung zwischen Religion und Staat in der Türkei wird dadurch sehr deutlich.

    Die Ditib ist Teil der türkischen Staatsgewalt. Sie unterscheidet sich grundlegend von Organisationen, die etwa demokratisch durch hier lebende Türken gegründet werden. Ein Teil der in Deutschland vorhandenen rund 2.500 Moscheen gehört der – im Grundbuch eingetragenen – Ditib und damit letztlich dem türkischen Staat. Das gilt vor allem für die großen Moscheen mit Minaretten. Die Türkei schickt nach Auskunft des Bundesinnenministeriums jährlich ca. 130 Imame in unser Land, die Angehörige ihrer Religionsbehörde sind und rund vier Jahre in Deutschland bleiben.

    Auf diese Weise sind regelmäßig rund 500 bis 600 Imame im Land. Sie werden von der Türkei bezahlt, von ihr für ihre Tätigkeit in Deutschland angeleitet und überwacht. Selbst die Freitagsgebete werden in Ankara formuliert. Der Aufenthalt dieser Imame wird nach dem Aufenthaltsgesetz geduldet und sogar von der Bundesregierung gefördert, weil sie als „vorwiegend aus religiösen Gründen beschäftigt“ angesehen werden. Sie sprechen kaum Deutsch und verbreiten ihre Lehren in türkisch und arabisch. Was sie treiben und reden, entzieht sich den Erkenntnismöglichkeiten der deutschen Behörden. Das ist um so gefährlicher, als der Koran erlaubt, durch die taqiya im Interesse der Ausbreitung des Islam Andersgläubige zu täuschen. Ralph Giordano berichtet in der FAZ vom 12. August 2007, die Ditib-Imame würden geschult, den Völkermord an den Armeniern als „Mythos“ zu erklären. Wenn Deutsche solche Thesen etwa über Auschwitz verbreiteten, wäre ihnen Strafverfolgung sicher: zweierlei Recht im gleichen Land.

    An der Spitze der Ditib in Deutschland steht ein Botschaftsrat der türkischen Botschaft in Berlin, auch die türkischen Konsulate sind in die Bereitstellung und Überwachung dieser „Geistlichen“ eingeschaltet. Die Ditib-Imame sind Staatsfunktionäre, die zugleich Lehren des Islam und politische Ziele der türkischen Regierung, also einen „Staatsislam“ verkünden. Die Islamisierung Deutschlands ist also nicht nur ein sich durch Zuwanderung örtlich stellendes Problem, sondern ein Projekt des türkischen Staates. Nach außen ist die Ditib bemüht, ihre administrative Bindung an Ankara möglichst nicht öffentlich zu machen.

    Vor diesem Hintergrund kann offenbleiben, ob die Türkei noch ein laizistisches, von demokratischen Prinzipien beherrschtes Gebilde ist. Peter Scholl-Latour hält die Türkei inzwischen selbst für islamisiert (JF 37/07). In Deutschland tritt uns in Gestalt der Ditib eine untrennbare Einheit von Religion, Politik und türkischer Staatsgewalt entgegen, eine Vorstellung, die dem Grundgesetz fremd ist.

    Die Verbindung der Ditib mit der türkischen Regierung ist im Juni 2007 besonders deutlich geworden: Der Bundestag hatte durch Gesetzesänderungen im Ausländerrecht für den Nachzug von Familienangehörigen ein Mindestalter von 18 Jahren festgesetzt und Deutschkenntnisse verlangt. Die Ditib protestierte gegen diese Gesetzgebung und verweigerte die Teilnahme an einer vom Bundesinnenminister einberufenen Islamkonferenz.

    Offenbar hat diese Gesetzesänderung Zielsetzungen der Türkei ins Mark getroffen: Die Einwanderungspolitik der türkischen Regierung beruht unter Ausnutzung des von Deutschland großzügig zugelassenen Familiennachzuges in der Praxis darauf, minderjährige Türkinnen durch Zwangsheiraten nach Deutschland einzuschleusen, obwohl sie die deutsche Sprache nicht beherrschen, keinen Beruf haben und dem Sozialsystem zur Last fallen. Durch die daraus entspringenden Kinder wird der türkische Bevölkerungsanteil planmäßig vergrößert. Daß das Mindestzuzugsalter und das Verlangen nach deutschen Sprachkenntnissen der Integration dienen soll, wird von der Türkei nicht akzeptiert: Sie will keine Integration, sondern die türkisch-islamische Kolonisierung Deutschlands. Der türkische Ministerpräsident Recep Tayyip Erdoğan hatte 1997, damals als Oberbürgermeister Istanbuls, öffentlich aus einem Gedicht des Vordenkers des türkischen Nationalismus Zıya Gökalp zitiert: „Die Demokratie ist nur der Zug, auf den wir aufsteigen, bis wir am Ziel sind. Die Moscheen sind unsere Kasernen, die Minarette unsere Bajonette, die Kuppeln unsere Helme und die Gläubigen unsere Soldaten.“ Das ist eine offene Kriegserklärung: In Deutschland sind die „Eingeborenen“ zu missionieren und zu unterwerfen. Die Moscheen, in denen nicht nur gebetet wird, haben die Funktion von „Ordensburgen“ mit gleichzeitig weltlichen und religiösen Zielsetzungen.

    Letzte Zweifel werden dadurch ausgeräumt, daß der türkische Staatspräsident Abdullah Gül im Einvernehmen mit Erdoğan beim Menschenrechtskommissar des Europarates interveniert hat mit dem Ziel, die genannte deutsche Gesetzgebung wieder umzustoßen: ein unglaublicher Vorgang. Schon der vorangegangene Protest der Ditib entsprach also Weisungen der türkischen Regierung. Die Souveränität Deutschlands, durch frei gewählte Verfassungsorgane selbst zu entscheiden, wird als „Diskriminierung von Türken“ hingestellt.

    Für das zielgerichtete Vorgehen der türkischen Regierung sprechen auch andere Vorkommnisse, so zum Beispiel die auf Mitwirkung der türkischen Regierung beruhende folgenreiche Teilnahme von „scheindeutschen“ Türken an den Bundestagswahlen 2002 und 2006. Noch weiter geht inzwischen das Deutsch-Türkische Forum innerhalb der CDU durch seinen Vorsitzenden Bülent Arslan: Dieser fordert offen die Bildung moslemischer Polizeieinheiten (JF 43/07). Diese sollen als „Teil der Gemeinde“ die Moscheen kontrollieren. Da in Deutschland religiös definierte Polizeieinheiten undenkbar sind, läuft die Forderung der CDU-Arbeitsgruppe darauf hinaus, Polizeieinheiten unmittelbar dem türkischen Staat zu unterstellen, der auf diese Weise als eine Art Besatzungsmacht deutsches Staatsgebiet hoheitlich handelnd übernimmt und die Parallelgesellschaften regiert. Irgendein Widerspruch von der CDU-Führung war nicht zu hören.

    Die Tragweite dieser türkischen Strategie wird deutlich, wenn man sich den umgekehrten Fall vorstellt: Deutschland bildet ein mit mehreren Milliarden Euro ausgestattetes „Religionsamt“. Es entsendet in ein fremdes Land Hunderte von ihm abhängige „Polit-Priester“, die von der deutschen Botschaft gelenkt werden. Es baut dort Gotteshäuser und kontrolliert unter Einsatz aller ihm zur Verfügung stehenden staatlichen Mittel (Finanzen, Staatsgewalt, Disziplinargewalt, diplomatischer Druck) die Art und Weise, wie diese „Priester“ unter Ausblendung der Landessprache den mit politischen Interessen Deutschlands übereinstimmenden „Glauben“ verkündigen.

    Es ist klar, daß ein solches Verhalten faktisch und rechtlich unmöglich wäre. Das Grundgesetz legt dem Staat weltanschaulich-religiöse Neutralität auf. Es verwehrt die Einführung staatskirchlicher Rechtsformen. In Deutschland gilt eine Trennung von Kirche und Staat. Sie ist Bestandteil des durch das Grundgesetz eingeführten freiheitlich-demokratischen Rechtsstaates.

    Das Auftreten der Ditib als Teil einer einheitlichen türkisch-islamischen Staats- und Religionsgewalt führt vor Augen, was der Islam ist: eine untrennbare Einheit von Religion, Politik und Staatsgewalt, die auch in Deutschland durchgesetzt werden soll. Der Staatsislam ist der Sache nach politische Partei mit extremer Zielsetzung, die weit gefährlicher ist als links- oder rechtsradikale Parteien.

    Es ist deutlich, daß dieses Wirken der Ditib gegen fundamentale Grundsätze unserer Verfassung und damit gegen die öffentliche Ordnung in Deutschland (ordre public) verstößt: „Eine Rechtsnorm eines anderen Staates ist nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist. Sie ist insbesondere nicht anzuwenden, wenn die Anwendung mit den Grundrechten unvereinbar ist“ (Art. 6 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch, EG BGB). Auch ist es ungewöhnlich und wird von Staaten sonst nie geduldet, den diplomatischen Status einer Botschaft dafür auszunutzen, um durch Massen von illegalen „Mitarbeitern“ die inneren Verhältnisse im Gastland zu beeinflussen. Wenn die deutsche Botschaft in Ankara sich auch nur ansatzweise ähnlich verhielte, gäbe es schwerste diplomatische Störungen.

    Bei dieser Gesetzeslage muß man sich fragen, warum die Bundesregierung es hinnimmt, daß eine ausländische Macht mit Hilfe ihrer Botschaft auf deutschem Boden „staatskirchliche“ Prinzipien durchsetzt, die zu verfolgen ihr selbst verboten wäre. Die Türkei tut in Deutschland als Staat, was der deutsche Staat nicht tun darf. „Integration“ kann es jedenfalls nicht geben, wenn die Zuwanderer von ihrem Heimatstaat im entgegengesetzten Sinne „geeicht“ werden.

    Die hier lebenden Moslems und die Ditib berufen sich auf die in Art. 4 des Grundgesetzes gewährleistete Glaubens- und Gewissensfreiheit. Die Bundesregierung sieht das ebenso. Sie läßt die Ditib-Imame wirken, weil sie aus „religiösen Gründen“ beschäftigt seien. Daß – wie die Geschichte lehrt – Religion die Funktion haben kann, rein politische Herrschaftsinteressen besonders machtvoll und „überzeugend“ durchzusetzen, ignoriert sie.

    Bei den in Art. 4 GG definierten Bürgerrechten handelt es sich um Bestandteile der in den Art. 1 bis 19 GG definierten Grundrechte des einzelnen gegenüber dem Staat. Grundrechte setzen inländischer staatlicher Gewalt gegenüber den Bürgern Grenzen. Träger von Grundrechten können auch inländische juristische Personen sein.

    Daraus folgt zugleich, daß jedenfalls ausländische Staaten und ihre Organe sich für ein etwaiges Wirken im Inland – soweit es überhaupt zulässig ist – auf Grundrechte nicht berufen können. Das gilt auch für die Religionsfreiheit des Art. 4 GG. Selbst wenn die einzelnen hier im Inland lebenden Moslems sich trotz problematischer Besonderheiten ihres Glaubens, insbesondere des Verhältnisses zur Gewalt, auf die Religionsfreiheit des Art. 4 GG berufen könnten (siehe JF 30/07, „Allah paßt nicht ins Grundgesetz“), kann jedenfalls ein fremder Staat aus diesem Grundrecht keine Rechte ableiten. Das gilt auch für die Ditib.

    Auch bei Toleranz gegenüber religiösen Überzeugungen hier wohnender Menschen können Aktivitäten eines fremden Staates, im Gewande der Religion politische Macht durchzusetzen, auf deutschem Boden nicht geduldet werden. Das gilt nicht nur für den Bau von Staats-Moscheen, sondern vor allem für die Entsendung und das Wirken staatlich bediensteter Imame. Das Vorgehen der Türkei zeigt, daß Deutschland von der türkischen Regierung als eine Kolonie betrachtet wird, deren fortschreitende Eroberung nicht nur religiöse, sondern auch politische Priorität hat. In FAZ-Beiträgen sprechen Ayaan Hirsi Ali von „schleichender Machtübernahme“ und Dieter Wellershoff von einer Religion, die eine „kriegführende Macht“ geworden sei. Auch die Warnungen Ralph Giordanos sind bekannt. Die Krone wird dem Ganzen dadurch aufgesetzt, daß ebendieser fremde Staat sich in Deutschland auf „Religionsfreiheit“ beruft, die er im eigenen Land allen anderen Religionen versagt.

    Angesichts der hier nicht „autonom“ von den ansässigen Moslems, sondern von einem fremden Staat durch den Einsatz der Ditib drohenden Gefahr für die rechtsstaatliche Ordnung muß von der Bundesregierung verlangt werden, deren Tätigkeit auf deutschem Boden zu unterbinden. Das gleiche gilt für die Tätigkeit beamteter Imame und deren Kontrolle durch den türkischen Staat. Das Problem der Integration von Moslems kann allenfalls im Dialog mit den zugewanderten Individuen selbst angepackt werden und muß eine innenpolitische Frage Deutschlands bleiben.

    Das Auftreten der Ditib und des türkischen Staats verschiebt die Sache auf eine andere Ebene, nämlich auf das völkerrechtliche Verhältnis zwischen Staaten. Dadurch werden zentrale Probleme deutscher Innenpolitik zur internationalen Verhandlungsmasse mit angeblichen Zwängen, die sich regelmäßig auf Kosten der eigenen Bevölkerung durchzusetzen pflegen. Mit Sicherheit wäre die Integration der hier ansässigen Moslems schon viel weiter fortgeschritten, wenn nicht der türkische Staat über die Ditib in das Geschehen eingriffe mit dem Ziel, immer weitere Teile Deutschlands nicht nur zu islamisieren, sondern durch Bildung von Parallelgesellschaften mit eigener Polizei politische Brückenköpfe zu bilden. Mit Recht spricht Georg Paul Hefty in einem FAZ-Artikel (5. Oktober 2007) von „Vorposten des Türkentums“.

    Darüber hinaus müssen Moscheen geschlossen werden, in denen für die Gottesdienste und Predigten nicht die deutsche Sprache verwendet wird. Im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ist nicht länger hinzunehmen, daß indoktrinierte türkische Staatsbedienstete in einer fremden Sprache Lehren verbreiten, von denen der Gaststaat keine Kenntnis nehmen kann.

    Deutschland verwandelt sich mit absehbarer Sicherheit in ein Land, in dem der Islam, die Scharia und das Türkentum dominieren. Die von der türkischen Regierung im Falle eines EU-Beitritts geplante millionenfache Zuwanderung junger Türken in das vergreiste Deutschland wird diesen Effekt vollenden. Dieser schon lange erkennbaren Entwicklung steht allerdings die politische Klasse gleichgültig oder wohlwollend gegenüber: Sie hat Deutschland schon aufgegeben. Es ist fünf Minuten vor zwölf, einer solchen Entwicklung zur Rettung der tausendjährigen deutschen Kultur und Identität noch Einhalt zu gebieten. Toleranz kann das schädlichste sein, was es gibt – Troja läßt grüßen.

    Dr. Wolfgang Philipp lebt als Rechtsanwalt in Mannheim. Auf dem Forum der JUNGEN FREIHEIT schrieb er zuletzt über die Unverträglichkeit des Islam mit dem Grundgesetz (JF 30/07).

    Foto: Szenario eines islamisierten Berlin mit Großmoschee am Brandenburger Tor: Es ist fünf Minuten vor zwölf, eine solche Entwicklung noch aufzuhalten

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  5. Zum Opfer stilisiert
    von Thorsten Hinz:

    Demonstration gegen Kopftuchverbot (2004): Der Islam stilisiert sich als Opfer Foto: picture alliance / AP Photo

    Mit wachsender Geschwindigkeit besetzen der Islam und muslimische Funktionsträger symbolische und materielle Positionen im öffentlichen Raum. Der Moscheenbau, der oft gegen den Widerstand der Anwohner durchgesetzt wird, oder jüngst das Kopftuchurteil des Verfassungsgerichts sind zwei herausragende Beispiele.

    Was unter Schlagworten wie Antidiskriminierung, Teilhabe oder Gleichberechtigung stattfindet, ist in Wahrheit die Privilegierung einer Religion und eines Milieus. Denn erstens ist der Nutzen einseitig, und zweitens werden muslimischen Zuwanderern vom Staat Sonderrechte konzediert. Sogar der Ruf „Juden ins Gas“, der im vergangenen Jahr auf antiisraelischen Demonstrationen zu hören war, löste nur dezente Reaktionen aus.

    Die Furcht vor sozialer Ausgrenzung betrifft nicht nur Kritiker in Deutschland

    Der letzte, der eine unverblümte Kosten-Nutzen-Rechnung aufzustellen wagte, war Thilo Sarrazin mit seinem Erfolgsbuch „Deutschland schafft sich ab“ (2010). Die Medien stilisierten ihn danach zur Personifizierung des Bösen. Darüber hinaus gingen mehre Dutzend Anzeigen wegen Volksverhetzung gegen ihn ein. Die Einstellungsverfügung umfaßte immerhin 16 Seiten. Ob ein weniger prominenter, vernetzter und gutbetuchter Autor mit vergleichbaren Aussagen so relativ schadlos davonkommen würde, ist heute noch zweifelhafter als vor fünf Jahren.

    Die rechtliche Unsicherheit und die Furcht vor sozialer Ausgrenzung betrifft nicht nur Kritiker in Deutschland. 2008 veröffentlichte der französische Historiker Sylvain Gouguenheim das Buch „Aristoteles auf dem Mont Saint-Michel. Die griechischen Wurzeln das christlichen Abendlandes“, in dem der arabische Beitrag zur europäischen Kultur als marginal eingeschätzt wird. Das Buch wurde von Le Monde positiv rezensiert.

    Kurz darauf veröffentlichte die Tageszeitung Libération ein von 56 Fachwissenschaftlern unterzeichnetes Protestschreiben, „das mit der Feststellung endet, Gouguenheims Ausführungen seien in keiner Weise wissenschaftlich, sondern Ausdruck einer ideologischen Haltung, deren politische Implikationen inakzeptabel seien“ (P. Bruckner).

    Eine Strategie, mit der der Islam unangreifbar gemacht werden soll

    Der Angriff war selber ideologisch motiviert; es ging um Politik, die fachlichen Ein- waren Vorwände. Inzwischen wird Gouguenheim als „islamophober Gelehrter“ gehandelt. Eine deutsche Übersetzung erschien 2011. Die Rezension in der Süddeutschen Zeitung trug den Titel: „Der Mittelalter-Sarrazin“. Wer sie heute im Online-Archiv der Zeitung aufsucht, wird direkt auf einen weiteren Artikel, „Das Dilemma der Islam-Kritiker“, verwiesen. Er handelt vom norwegischen Massenmörder Anders Breivik.

    Das sind keine Zu- und Einzelfälle, sondern gehorcht einer Strategie, mit der der Islam unangreifbar gemacht und der Kritik entzogen werden soll. Gleiches gilt für seinen siamesischen Zwilling, die Zuwanderung nach Europa im allgemeinen.

    Das Zauberwort heißt „interkultureller Dialog“

    Die britische Autorin Bat Ye’or (das hebräische Pseudonym von Gisèle Littman) hat in dem Buch „Europa und das kommende Kalifat“ (Dunker & Humblot, Berlin 2013) detailliert dargestellt, wie diese Strategie im Zusammenspiel von internationalen Organisationen wie der Uno und Unesco, von supranationalen Gremien, von Regierungen, Stiftungen, Denkfabriken und nahöstlichen Geldgebern verwirklicht wird.

    Der Orientspezialist Hans-Peter Raddatz beschreibt im Vorwort mit hohem soziologischen und philosophischen Anspruch die Grob- und Feinmechanismen dieser Praxis, die in einen vorerst sanften Totalitarismus führt. Das Zauberwort heißt „interkultureller Dialog“. Interessant ist in dem Zusammenhang, daß die Technische Universität Dresden, die ihre Studenten und Lehrkräfte zur Teilnahme an Anti-Pegida-Aktionen ermuntert hat, vom Halbleiterhersteller Globalfoundries gefördert wird, der dem Emirat Abu Dhabi gehört.

    Warum wird den islamischen Kräften ihre Einflußnahme so leicht gemacht?

    Warum wird den islamischen Kräften ihre Einflußnahme so leicht gemacht? Bat Ye’or glaubt, daß der Nahostkrieg 1973 den Anstoß gab. In seinem Fahrwasser verübten palästinensische Terroristen Anschläge in Europa. Unter deren Eindruck hätten die europäischen Staaten sich zu einer israelkritischen und pro-palästinensischen Haltung entschlossen. Außerdem spielten wirtschaftliche Interessen sowie die traditionelle Nähe der alten Kolonialmächte – insbesondere Frankreichs – zur arabischen Welt eine Rolle. Doch sind das bloß Anlässe, Auslöser und Katalysatoren.

    Der politisch-ideologische Ursprung für die Entstehung „Eurabias“ reiche, so Bat Ye’or, in die 1930er Jahre zurück und liege in der Kollaboration europäischer Faschisten und Nationalsozialisten mit muslimischen Kreisen. So habe die „Muslim-SS“ auch in den „Todeslagern des Holocaust“ gedient.

    Nach dem Krieg seien alte Sympathisanten des Faschismus in Ost und West wieder in hohen Positionen tätig gewesen und hätten die Politik konditioniert. Auch Raddatz äußert die Überzeugung, daß sich in der aktuellen Politik eine „gewachsene Nazi-Orient-Vernetzung“ fortsetze. Alter Juden- und neuer Israelhaß sind demnach die politisch-ideologischen Triebkräfte, die Europa in die Arme des Islam taumeln lassen.

    Die islamische Strategie, sich als Opfer zu stilisieren

    Bat Ye’ors historische Herleitung der moralischen und politischen Wehrlosigkeit des Kontinents erweist sich bei näherem Hinsehen als der schwächste Punkt in ihrem Buch. Genau gesagt handelt es sich um einen blinden Fleck, den sie übrigens mit dem französischen Schriftsteller und Philosophen Pascal Bruckner teilt. Bruckners Aufsatz „Die vertauschten Opfer“, den er vor einem Jahr veröffentlichte, wurde kürzlich von der Internetplattform Perlentaucher auch auf deutsch zugänglich gemacht.

    Bruckner analysiert die islamische Strategie, sich als Opfer zu stilisieren, die von den Europäern Genugtuung und Privilegierung verlangen dürfen. Zu diesem Zweck wird die Islam- mit der Judenfeindschaft gleichgesetzt. Der Aufsatz frappiert durch das unvermittelte Nebeneinander von luzider Erkenntnis und fehlender Konsequenz.

    Bruckner fragt: „Woher dieses leidenschaftliche Bemühen, Antisemitismus und Islamophobie auf die gleiche Stufe zu stellen? Oder anders gefragt: Warum will heute jeder Jude sein, sogar und vor allem die Antisemiten?“

    Politik wird als das Eintreiben von Bußgeld verstanden

    Die Antwort ist einfach: „Wenn erst einmal das Prinzip der Äquivalenz von Judäophobie und Islamophobie durchgesetzt ist, kann man auch das Prinzip der Entsorgung angehen: eine subtile, aber effektive Methode der symbolischen Enteignung. Jetzt sind wir an der Reihe, sagen die Fundamentalisten.

    Auf diese Art kann sich der Islam als Gläubiger der gesamten Menschheit präsentieren: Wir sind ihm etwas schuldig für die erlittenen Qualen seit den Kreuzzügen, die Erniedrigung des Kolonialismus, die Besetzung Palästinas durch die Zionisten und schließlich für das schlechte Image, unter dem die Religion des Propheten leidet. Bei ihm müssen wir die moralische Schuld abtragen, die wir bis dahin den Juden erbracht haben.“

    Politik wird als das Eintreiben von Bußgeld verstanden. Bruckner kritisiert nicht das Verfahren, sondern daß die Falschen es sich anmaßen. Bei einer Enteignung geht es um Kapital, das dem Besitzer durch Besitzlose oder Konkurrenten streitig gemacht wird.

    Bei Marx heißt der Vorgang „Expropriation der Expropriateure“ und bezeichnet die revolutionäre Enteignung von Besitzenden, die ihren Besitz der Enteignung anderer verdanken. Bruckner meint explizit das symbolische Kapital des Holocaust, der „zu einem monströsen Objekt der Begierde geworden (ist): Nicht als Abscheulichkeit schlägt (er) alle in den Bann, sondern als ein perverser Schatz, aus dem sich jeder nach Belieben bedienen zu können glaubt.“

    Die zivilreligiöse Praxis hat in Europa den Boden für das Vordringen des Islam bereitet

    Der Islam strebe danach, „sich das größtmögliche Unglück unter den Nagel zu reißen, sich zu seinem einzigen legitimen Eigentümer zu erklären“ und damit „einen Status zu erlangen, der den anderen Religionen vorenthalten wird: den Status der Ausnahme, der das ‘außerordentliche Privileg’ einschließt, nicht in Frage gestellt zu werden, es sei denn, man möchte sich des Rassismus bezichtigen lassen“. Das sei eine „semantische Erpressung“.

    Den Erpressern geht es um Macht und handfeste materielle Vorteile. Implizit räumt Bruckner ein, daß die Strategie des Islam mimetische Qualität besitzt: Er ahmt ein Verfahren nach, das im Bann der Holocaustfixierten Zivilreligion üblich und akzeptiert ist.

    Das bedeutet aber, daß die zivilreligiöse Praxis in Europa moralisch, psychologisch und politisch den Boden für das Vordringen des Islam bereitet hat. Nach ihrer erfolgreichen Adaption geht er daran, sie zu überformen und mit neuem Inhalt aufzufüllen.

    Sein Erfolg erklärt sich nicht zuletzt aus der Verwirrung, die die Zivilreligion in den Köpfen gestiftet hat: Politische Konflikte, Interessengegensätze, Unvereinbarkeiten werden nicht mehr politisch, sondern unter den Gesichtspunkten der Hypermoral und der historischen Schuld betrachtet. So öffnet man der eigenen Erpressung Tür und Tor.

    Diesen Zusammenhang lassen Bat Ye’or und Pascal Bruckner unerwähnt: Er bildet ihren blinden Fleck. Doch nur wer begreift, auf welcher Grundlage die islamische Hybris erfolgreich ist, kann ihr entgegenwirken. Die Europäer, Juden und Nichtjuden, haben zwingende Gründe, ihre gemeinsame Interessenbasis neu zu bestimmen.

    JF 14/15

  6. Prof. Schachtschneiders Verständnis von Art 4 GG und seine Kritik an der Dogmatik des BVerfG zur sog. „Religionsfreiheit“ wird gestützt durch den (mittlerweile emeritierten) Professor für Öffentliches Recht und Kirchenrecht Karl-Hermann Kästner aus Tübingen; hier ein Bericht über dessen Abschiedsvorlesung:

    Religionsfreiheit in Zeiten des religiösen Pluralismus
    Abschiedsvorlesung von Prof. Dr. jur. Karl-Hermann Kästner am 18. Juli 2014

    Im Rahmen seiner Abschiedsvorlesung knüpfte Prof. Dr. Karl-Hermann Kästner an seine nach Übernahme des Tübinger Lehrstuhls am 30. Juni 1998 gehaltene Antrittsvorlesung mit dem Thema „Hypertrophie des Grundrechts auf Religionsfreiheit?“ an und stellte die Frage, wie sich der Umgang mit dem Grundrecht seither entwickelt habe.

    Insoweit verwies er eingangs mit Bedauern auf das Alte Testament
    (Der Prediger Salomo 1, 9): „…es geschieht nichts Neues unter der Sonne.“

    Während sich das gesellschaftliche Umfeld religiöser Entfaltung deutlich verändert habe (und unweigerlich weiter verändern werde), seien für die praktische Entfaltung des Grundrechts auf Religionsfreiheit weithin noch die Grundlinien der „Lumpensammlerentscheidung“ des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 1968 maßgebend.
    Bereits damals sei eigentlich fraglich gewesen, ob es grundrechtsdogmatisch konsistent war, eine gewerbliche Tätigkeit (das Einsammeln von Altwaren und deren Verkauf) mit der sie motivierenden caritativen Aktion (einer Spende des Erlöses an die Landjugend in unterentwickelten Ländern) umstandslos sozusagen in einen Topf zu werfen und alles en bloc als „Religionsausübung“ zu werten; denn eine Erleichterung der Religionsausübung (wie sie durch den Zufluss der Geldeinnahmen gegeben war) werde durch Art. 4 Abs. 2 GG nicht „gewährleistet“.

    Ebenso pauschal sei der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts dann 1971 im „Gesundbeterfall“ vorgegangen, welcher künftig den Umgang mit religiös motivierten Straftaten beeinflusste.
    Auch in dieser Entscheidung habe das Gericht ohne weiteres vom Motiv auf die Rechtsqualität des Handelns geschlossen.
    Diese Sicht bestimme nach wie vor in der Rechtspraxis und auch in einem Teil der wissenschaftlichen Literatur das Verständnis des Grundrechts auf Religionsfreiheit. Art. 4 GG werde in seinen Absätzen 1 und 2 als einheitliches Grundrecht aufgefasst, welches dieser Ansicht zufolge die gesamte religiös motivierte Lebensführung unter Schutz stelle.
    Mit diesem Rückgriff auf die frühere Judikatur werde allerdings statisch an den sie damals bestimmenden Problemhorizont angeknüpft, obwohl sich die gesellschaftlichen Verhältnisse heute ganz anders darstellten.
    Die Entwicklung stelle einerseits die freiheitliche Offenheit und Integrität der religiösen Sphäre auf die Probe; sie erhöhe andererseits aber auch im allgemeinen Rechtsleben das Konfliktpotential religiöser Phänomene und lege mithin die Frage nach den Grenzen freier religiöser Entfaltung nahe. Auf diesen Befund habe der dogmatische Umgang mit dem Grundrecht auf Religionsfreiheit angemessen zu reagieren.

    Es gehe dabei nicht in erster Linie darum, die Entfaltung religiöser Vorstellungen rechtlich zu domestizieren, sondern vielmehr um eine Integration einschlägiger Verhaltensformen in die geltende Rechtsordnung. Dass diese erforderlich sei, zeige sich an der großen Zahl religionsbezogener gerichtlicher Verfahren; gleichwohl habe sich unter Führung des Bundesverfassungsgerichts die Uneindeutigkeit des Wirkungsbereichs der Religionsfreiheit zunehmend verfestigt.
    Diese Situation lade geradezu dazu ein, sich für verschiedenste Formen der individuellen Weltsicht mit irgendeinem religiösen Bezug auf das Grundrecht der Religionsfreiheit zu berufen, welches damit als „Allerweltsgrundrecht“ entwertet zu werden drohe.
    Gefahr der Diskreditierung
    Insgesamt sei zwar in der Judikatur der Instanzgerichte das Bestreben deutlich und vielfach auch erfolgreich, im Ergebnis einen akzeptablen Ausgleich zwischen individuellen religiösen Entfaltungswünschen einerseits und damit kollidierenden gesetzlichen oder vertraglichen Erfordernissen andererseits zu erzielen; unscharf blieben aber häufig die dafür maßgebenden rechtlichen Kriterien.
    Insoweit seien mithin weniger die Resultate als vielmehr die Wege zu ihnen in Frage zu stellen. Gegenüber der Weimarer Reichsverfassung sei im Grundgesetz die Religionsfreiheit deutlich verstärkt worden; sie müsse im Rahmen der rechtsstaatlichen Ordnung theoretisch und praktisch optimal entfaltet werden. Das setze freilich eine konsistente Konkretisierung der von der Verfassung vorgegebenen Regelungen im Blick auf ihren Schutzbereich und ihre normativen Schranken voraus. Ein Grundrecht, auf das man sich missbräuchlich berufen könne, werde auf längere Sicht diskreditiert.
    Leider bleibe demgegenüber die Bestimmung des Schutzbereichs der Religionsfreiheit in der Rechtspraxis mit Billigung eines Teils der wissenschaftlichen Literatur weithin konturenlos, obgleich gerade dieses Grundrecht eine potentiell extrem weite Perspektive eröffne; denn jeder Mensch hege religiöse oder weltanschauliche Anschauungen in der einen oder anderen Ausprägung, bejahend wie ablehnend. Verstehe man in umfassendem Sinne sämtliches religiös motivierte Handeln als „Religionsausübung“ im Sinne der Verfassung, so generiere man letztlich mit religiösem Etikett einen Wiedergänger des Grundrechts auf allgemeine Handlungsfreiheit im Sinne von Art. 2 Abs. 1 GG – allerdings mit wesentlich komplexeren Problemen, was die Schrankenfrage anbelange.
    Schwachpunkte weise der Rechtsbegriff „Religionsausübung“ nicht in seinem Bestandteil „Religion“ auf, sondern vielmehr hinsichtlich der „Ausübung“. Der Terminus „Religion“ sei in seinen Konturen notorisch unscharf – und er müsse unscharf sein, da der säkulare Staat ihn nicht inhaltlich, sondern nur formal definieren könne; dem Grunde nach habe darüber das Selbstverständnis der jeweiligen Gläubigen bzw. ihrer Religionsgemeinschaft zu entscheiden. Zudem sei festzuhalten, dass „Religion“ im Sinne der Verfassung nicht vom Gleichklang der individuellen Sichtweise mit religiösen Verbänden abhänge – und erst recht nicht mit gesellschaftlich gängigen Anschauungen. Überlegungen, die auf den ordre public bzw. eine weithin anerkannte kulturelle Adäquanz religiöser Auffassungen Bezug nähmen, seien mithin nicht für den Schutzbereich, sondern möglicherweise für die Konkretisierung von Schranken der Religionsfreiheit von Belang. (sic !!)
    Probleme religiös motivierter Straftaten
    Auch (und, wenn man die Entwicklung der Religionsfreiheit betrachte, erst recht) die persönliche religiöse Sicht sei geschützt. Für den Begriff der „Religionsausübung“ führe das dazu, dass Verhaltensweisen mangels Übereinstimmung mit geläufigen Vorstellungen uneindeutig sein könnten bzw. dass ihr konkreter religiöser Charakter unplausibel erscheine. Der Staat sei dann in seinen zur Entscheidung berufenen Institutionen nicht in der Lage zu definieren, was Religionsausübung sei; wohl aber könne und müsse er konkretisieren, was er als Religionsausübung im Sinne der geltenden Verfassung anerkenne und was nicht, wenn er nicht seine Rechtshoheit der individuellen Beliebigkeit anheimgeben wolle.
    Das forum internum („Glaube“) als innere Vorstellungsebene des Menschen sei kaum geeignet, maßgebliche Spannungen in der rechtsstaatlichen Ordnung auszulösen; hier unterliege eine sehr weite Bestimmung des grundrechtlichen Schutzbereichs mithin keinen Bedenken. Akte tatsächlicher oder vermeintlicher Religionsausübung hingegen könnten in deutlichen Widerspruch zu rechtlich geschützten Interessen anderer Menschen oder zu Regelungen staatlichen Rechts geraten und damit die Frage nach den Grenzen grundrechtlich gewährleisteter religiöser Freiheit auslösen. Bereits dieser unterschiedliche Befund, was die potentiellen Probleme anbelange, lege es nahe, die normative Struktur des Art. 4 GG ernst zu nehmen und die Garantien der Absätze 1 und 2 differenzierend voneinander abzuschichten.

    Die Ansicht, welche demgegenüber pauschalierend von einem „Gesamtgrundrecht“ ausgehe und deshalb die gesamte religiös motivierte Lebensführung unter Schutz gestellt sehe, unterliege rechtlichen und tatsächlichen Bedenken, die Kästner, auch anhand von Beispielen aus der Rechtsprechung, skizzierte.
    Insgesamt gelte: Projiziere man jegliches religiös motivierte Handeln umstandslos auf die Sphäre der Religionsausübung und damit in deren grundrechtlichen Schutzbereich, drohe die Intention des Grundrechts verfehlt zu werden, welches (auch historisch) im Besonderen der konkreten Praktizierung von Religion diene; man müsse in der Konsequenz dann etwa auch sämtliche religiös motivierten Straftaten dem Schutzbereich der Religionsfreiheit zuordnen.
    Es sei vielmehr zwischen Betätigungen zu differenzieren, die eine Religion durch Kultus- und sonstige Glaubenshandlungen im engeren Sinne positiv, konkret und unmittelbar pflegten, und anderem Verhalten, welches lediglich auf der Motivationsebene einen mehr oder weniger starken Bezug zu einer Religion aufweise. Letzteres unterfiele dann (ohne verfassungsrechtlich einen inakzeptablen Verlust an Freiheit zu erleiden) jeweils demjenigen Grundrecht, welches als lex specialis dafür normiert wurde – mithin der Meinungsfreiheit, der Versammlungsfreiheit, der Berufsfreiheit, der allgemeinen Handlungsfreiheit usw.

    Von einem an spezifische religiöse Bezüge anknüpfenden (und insoweit auch dem allgemeinen deutschen Sprachgebrauch entsprechenden) Verständnis von „Religionsausübung“ gehe im übrigen teilweise die Gesetzgebung in den Ländern aus. So seien etwa in den Feiertagsgesetzen des Landes Rheinland-Pfalz und des Saarlands an „stillen“ Feiertagen wie z.B. dem Karfreitag öffentliche Versammlungen, Aufzüge und Umzüge verboten, „soweit sie nicht der Religionsausübung dienen“; verstünde man diesen Begriff auch dort konturenlos im Sinne der zu Art. 4 Abs. 1 und 2 GG als „Gesamtgrundrecht“ vertretenen Meinung, wäre der Schutz der „stillen“ Feiertage praktisch hinfällig.
    Historische Auslegung
    Das Grundrecht auf Religionsfreiheit werde in der deutschen Verfassungsordnung (und ebenso nach Art. 9 der Europäischen Menschenrechtskonvention sowie Art. 10 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union) keineswegs grenzenlos gewährleistet.
    Diese eigentlich selbstverständliche Erkenntnis entspreche der verfassungsgeschichtlichen Tradition: Schon in der Frankfurter Reichsverfassung vom 28. März 1849, in der Verfassungsurkunde für den Preußischen Staat vom 31. Januar 1850 und in der Weimarer Reichsverfassung vom 11. August 1919 sei ausdrücklich der Vorbehalt zu finden, dass die Religionsfreiheit nicht von einer Erfüllung der allgemeinen staatsbürgerlichen Pflichten entbinde.

    Der Text von Art. 4 Abs. 1 und 2 GG enthalte allerdings eine diesbezügliche ausdrückliche Einschränkung nicht mehr und gebe damit in Konfliktfällen auf die Frage nach der Reichweite der Religionsfreiheit keine konkrete Antwort. Freilich sei schon der Wortlaut aufschlussreich: In Art. 4 Abs. 2 GG sei von der Gewährleistung der ungestörten – nicht der unbeschränkten – Religionsausübung die Rede.
    Eine Restriktion des Schutzbereichs der Religionsfreiheit, um inakzeptable Beeinträchtigungen der Rechtsordnung auszuschließen, sei unter methodischen Gesichtspunkten abzulehnen. Gleiches gelte für eine „Schrankenleihe“ aus anderen Grundrechten oder für die Annahme eines ungeschriebenen allgemeinen Gesetzesvorbehalts. Systematisch verfehlt sei auch der Versuch, die Schrankenklausel des Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV im Rahmen der korporativen Religionsfreiheit auf Art. 4 GG zu erstrecken.
    Die Rechtspraxis gehe, dem Bundesverfassungsgericht folgend, davon aus, dass Grenzen nur verfassungsimmanent in Gestalt von Grundrechten oder sonstigen in der Verfassung geschützten Rechtsgütern in Betracht kommen könnten, welche dann allerdings jeweils noch durch gesetzliche Eingriffsgrundlagen zu konkretisieren seien.
    Nach einer in der neueren wissenschaftlichen Literatur verbreiteten zutreffenden Auffassung, welche auch in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts jedenfalls ansatzweise aufgegriffen worden sei, enthalte demgegenüber Art. 140 GG i.V.m. Art. 136 Abs. 1 WRV einen konkreten Gesetzesvorbehalt, indem dort auf den prinzipiellen Fortbestand der staatsbürgerlichen Pflichten auch im Kontext religiöser Freiheit (nicht des Grundrechts auf Gewissensfreiheit) verwiesen werde; damit werde ausdrücklich die gesamte geltende Rechtsordnung als Schranke des Grundrechts auf Religionsfreiheit statuiert – unabhängig davon, ob es sich um unmittelbares Verfassungsrecht handelt oder um „einfaches“ Recht.
    Freilich dürfe dies nicht kategorisch im Sinne des für die Weimarer Reichsverfassung von Gerhard Anschütz formulierten Satzes „Staatsgesetz geht vor Religionsgebot“ verstanden werden (welcher allerdings bereits nach 1919 nicht im Sinne eines uneingeschränkten Gesetzesvorbehalts zu verstehen gewesen sei). Inzwischen sei nach Maßgabe des gewandelten Verständnisses der Grundrechte ein „einfaches“ Gesetz ohne weiteres verfassungswidrig und deshalb als Schranke untauglich, soweit es mit dem Grundrecht auf Religionsfreiheit nicht vereinbart werden könne.
    Im übrigen aber schaffe dieses Grundrecht nicht einen Raum der rechtlichen Immunität; es solle sich vielmehr innerhalb der rechtsstaatlichen Ordnung entfalten.
    Mit den gegen diese verfassungsrechtliche Konzeption in der Schrankenfrage vorgebrachten Gegeneinwänden setzte sich Kästner dann näher auseinander. Er wies dabei unter anderem auf Widersprüche in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Tragweite der über Art. 140 GG inkorporierten Normen der Weimarer Reichsverfassung hin. Bei der Beratung des Grundgesetzes im Parlamentarischen Rat seien gesetzliche Grenzen der Religionsfreiheit prinzipiell bejaht worden; darüber, dass es nicht angehe, sich religiös ohne Rücksicht auf die geltende Rechtsordnung zu entfalten, habe Einigkeit bestanden.
    Schrankenleihe?
    Freilich sei in diesem Zusammenhang darauf verwiesen worden, dass sich eine solche Begrenzung bereits aus den Schranken des Grundrechts auf freie Entfaltung der Persönlichkeit ergebe; diese Idee einer „Schrankenleihe“ sei allerdings verfassungsrechtlich fragwürdig gewesen, worauf bereits damals Hermann von Mangoldt hingewiesen habe. Hiernach liege die Vermutung nahe, dass die im Parlamentarischen Rat dann umstandslos erfolgte Streichung des ursprünglich vorgesehenen Gesetzesvorbehalts nicht der Überzeugung geschuldet war, dieser sei prinzipiell fehl am Platze, sondern maßgeblich auf einem grundrechtsdogmatischen Irrtum beruhte.
    Folge man der Auffassung des Bundesverfassungsgerichts, so seien die Grenzen religiöser Entfaltung bereits im Ansatz nicht vom Gesetzgeber zu bestimmen, sondern durch die Judikative, welche die „verfassungsimmanenten Schranken“ zu definieren habe. Das gelinge manchmal eindeutig, bisweilen aber auch weniger überzeugend. Denn wie andere juristische Dezisionen enthalte auch die Entscheidung über die Grenzen der Religionsfreiheit ein persönliches, wertendes Element.
    Da jeder Mensch in der einen oder anderen Ausprägung religiöse bzw. weltanschauliche Überzeugungen hege, werde auch die Konkretisierung verfassungsrechtlicher Schranken der Religionsfreiheit durch die individuelle Perspektive der mit der Rechtsfindung befassten Personen beeinflusst. Unter dieser Prämisse stelle sich die Frage, ob es der religiösen Freiheit nicht dienlicher wäre, ihre Einbettung in die allgemeine Rechtsordnung im Ansatz richterlichem Dezisionismus zu entziehen und der Entscheidung des demokratisch legitimierten Gesetzgebers zu überantworten; damit hätte dieser auch die Möglichkeit, im verfassungsrechtlichen Rahmen religionspolitische Weichen zu stellen. (Anm.: Tendenz noch des ersten Kopftuchbeschlusses)
    Nach der „Wesentlichkeitsrechtsprechung“ des Bundesverfassungsgerichts sei im übrigen für grundrechtlich relevante Beschränkungen stets (Anm.: selbst bzgl. Beamten bzw. Lehrkräften im ÖD etc.???? Reichen nicht allg. Beamtengesetze?) jeweils eine gesetzliche Grundlage erforderlich; es erscheine durchaus als fraglich, ob vorab eine Präjudizierung durch „verfassungsimmanente Schranken“ (und damit im Ergebnis durch die Judikatur des Bundesverfassungsgerichts) benötigt werde, um grundrechtlich angemessene Resultate zu erzielen. Überdies erwecke die Rechtsprechung der vergangenen Jahre durchaus Zweifel daran, dass die „verfassungsimmanenten Schranken“ als Alternative zu hinreichend bestimmten „einfachen“ Gesetzen tatsächlich immer einen rechtsstaatlichen Gewinn bedeuteten; denn die gerichtlichen Entscheidungsmaßstäbe in religionsrechtlichen Konfliktfällen seien ohne klaren normativen Befund durchaus nicht wandlungsresistent (was an Schulrechtsfällen gezeigt wurde).
    Appell an die Rechtsprechung
    Kästner schloss mit dem Appell an die höchstrichterliche Rechtsprechung, die Auslegung und Anwendung von Art. 4 Abs. 1 und 2 GG zu überdenken. Im Augenblick ergebe sich der Befund, dass die 1998 in seiner Antrittsvorlesung befürchtete Hypertrophie des Grundrechts auf Religionsfreiheit inzwischen in einen chronischen Zustand übergegangen sei. Immerhin gelinge es den Gerichten bisher, wenigstens an den Symptomen einigermaßen wirksam zu kurieren; mit einer weiteren religiösen und weltanschaulichen Pluralisierung in Deutschland werde sich das allerdings als zunehmend komplex herausstellen.
    Zutreffend kennzeichne den Befund weiterhin Bertolt Brecht (Der gute Mensch von Sezuan, Epilog), den er so schon 2003 in einer Anmerkung in der Juristenzeitung zitiert habe:
    „Wir stehen selbst enttäuscht und sehn betroffen den Vorhang zu und alle Fragen offen.“

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