´Hatespeech´ und Grundgesetz

„Wir sprechen uns gegen Hatespeech aus, egal ob strafbar oder nicht. Jeder darf seine Meinung äußern, aber sachlich & ohne Angriffe“ (Bundesministerium des Inneren, tweet vom 28.07.2016, zitiert in: https://www.steinhoefel.com/2016/08/warum-ich-den-begriff-hatespeech-hasse.html

Bestrebungen, die Meinungsfreiheit durch zunehmende Vorverlagerung des Rechtsgüterschutzes in den Bereich der Gesinnung immer weiter einzuschränken, gibt es auf europäischer Ebene (Europarat, EU) schon seit den 80er Jahren. Ergebnis war der „europäische Rahmenbeschluss gegen Fremdenfeindlichkeit und Rassismus“ von 2008 (auf Rechtsgrundlage Art 29 EUV a. F.). Aktuelle Blüte ist die „Antonio-Amadeo-Stiftung“ mit ihren stasiähnlichen Zensur-Aktivitäten in den sozialen Medien, insbesondere auf Facebook.

Kaum jemandem scheint aufzufallen, dass „Aufstachelung“ zu „Gewalt oder einem anderen Verhalten“, das „betroffenen Einzelpersonen oder Gruppen erheblichen Schaden zufügt“ oder die „öffentliche Duldung von Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit“ etc. nur dann verfolgt und pönalisiert werden sollen, wenn „rassistische oder fremdenfeindliche Absicht“ zugrundliegt.
Warum diese Einschränkung? Was ist mit stalinistischen „Verbrechen gegen die Menschlichkeit“, was mit Aufstachelung zu linksextremistischer Gewalt (von der Funktionäre ´rechter´ Parteien wie etwa der AfD oder der Republikaner ein Lied singen können), was ist mit antideutschem Rassismus („Deutschland verrecke“, „Bomber Harris, do it again“ etc.)?

Die seitherige ständige Erweiterung des ´Volksverhetzungsparagraphen´ §130 StGB auf innerstaatlicher Ebene resultiert aus dieser verfassungswidrigen Entwicklung zur einseitigen politischen Verfolgung. Zumal Deutsche ohne Migrationshintergrund nach wie vor aus dem Schutzbereich ausgenommen sind. Das BVerfG trägt diese politische Entwicklung (´links´ ist gut, ´rechts´ ist böse) mit. Insbesondere durch die sog. ´Wunsiedel´-Entscheidung, in der es § 130 III StGB contra legem als „Sonderrecht“ (sic) deklarierte, um vom Erfordernis „allgemeiner Gesetze“ bei den Schranken der Meinungsfreiheit (Art 5 II GG) und des Verbots der Benachteiligung/ Diskriminierung „politischer Anschauungen“ (Art 3 I, III GG) zu suspendieren.
Kurz: Das BVerfG verbiegt unsere Verfassung, anstatt sie zu hüten, wenn es ins Grundgesetz einen einseitigen historisch bedingten Auftrag zum ´Kampf gegen rechts´ (statt gegen Extremismus jeglicher Couleur) hineininterpretiert, der im Text des GG keine Stütze findet.

Die Unbestimmtheit der Rechtsbegriffe (´Hatespeech´ etc.) ist also nur das eine rechtsstaatliche Problem. Das andere, noch schwerwiegendere ist die Einseitigkeit des staatlich finanzierten Kampfes linker Kräfte ´gegen rechts´. Dahinter verbirgt sich der Kampf kosmopolitisch orientierter finanzkräftigster Eliten gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung, gegen Deutschland und die Deutschen, im Grunde gegen alle europäischen Völker und ihr Selbstbestimmungsrecht. Treibende Kraft ist vor allem die (zionistisch dominierte) US-Administration, die für sich ja auch in völkerrechtlicher Hinsicht einen ´Sonderstatus´ reklamiert.

Nicht zuletzt auch der Unwille, das ausufernde ´Hatespeech´- und „Volksverhetzungs“-Konzept auf den Islam bzw. dessen Agitatoren anzuwenden, entlarven es als heuchlerisch. Das eherne Prinzip der Gleichheit vor dem Gesetz und damit das Rechtsstaatsprinzip in seinem Kern wird mit diesem Konzept in Frage gestellt.

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