Strafanzeige gegen islamische Vereinigung wegen Verdachts der Volksverhetzung

Vorb.: Heute wurde mir, wie auch diversen Zeitungsredaktionen, nachstehende Strafanzeige zugeleitet, die einer islamischen Organisation Volksverhetzung (§ 130 StGB) vorwirft. Sie wird im Folgenden wortgetreu wiedergegeben:

 

Henning Tresckow                                                                            Hermaringen, 30.6.2018

Georg-Elser-Straße 39

89568 Hermaringen

 

 

Polizeipräsidium
Bruno-Georges-Platz 1
22297 Hamburg

 

S t r a f a n z e i g e      

gegen folgende Islamische Organisation:

Islamische Gemeinschaft der Schiiten (IGS) / Schöne Aussicht 36 / 22085 Hamburg

u.a. wegen des Verdachtes der Volksverhetzung, nach § 130 STGB aufgrund der bisherigen Darbietung und Bewerbens des Koran, des Berufens und des zugänglich Machens von Inhalten des Koran.

 (Weiter: Die Einleitung eines Verbotsverfahrens zum Koran und zu o.g. Islamischer Organisation! Besonders ist der Hinweis auf das Jugendschutzgesetz auf Seite 10 bis 12 zu beachten!

Diese Strafanzeige nimmt Bezug auf ein aktuelles Geschehen.
Am 14.6.2018 berichtete das
Fernsehmagazin Kontraste über den israelfeindlichen Al-Quds Marsch am 09.06.2018 in Berlin. Daran nahmen viele Vertreter der o.g. Organisation teil. Zeitgleich bekommt die o.g. Organisation dieses Jahr 128.000 € vom Bundesfamilienministerium für „deren Jugendarbeit“ ausgezahlt.

Das passiert, obwohl der große geistige Führer der Schiiten, Ayatolla Khomeini (1979-1989) in seinem „Buch der Ehe“ den Schenkelsex schon mit Säuglingen und die Sodomie befürwortet hat. Darauf wird in hiesiger Anzeige ab Seite 10 näher eingegangen.

Wie stellt sich das Bundesfamilienministerium, mit Frau Dr. Franziska Giffey als Ministerin die Jugendarbeit dieser Organisation vor, deren geistiges Vorbild derartig abartige Vorstellungen hatte? Dieses geistige Vorbild der Schiiten, berief sich auf den Koran! 

Die o.g. Islamische Organisation bewirbt den Koran und dessen Inhalte.
Das ist eine geeignete Art und Weise den öffentlichen Frieden zu stören. Das Bewerben der Inhalte des Koran ist geeignet gegen Teile der Bevölkerung (hier die Angehörigen der nichtmoslemischen Mehrheitsgesellschaft, auch alle nichtmoslemischen Ausländer in Deutschland) zum Hass aufzustacheln und zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen aufzufordern. Die Menschenwürde der Angehörigen der nichtmoslemischen Mehrheitsgesellschaft wird angegriffen, indem sie  durch die Inhalte des Koran beschimpft, böswillig verächtlich gemacht und verleumdet werden. (Gesetzestext des § 130 STGB)

Weitere erhebliche Verstöße gegen die Grundwerte Deutschlands ergeben sich unten!

 

Einleitung:

Die nachfolgenden Ausführungen lassen berechtigt voraussetzen, dass der Inhalt des Koran gegen bedeutsame Normen des Grundgesetzes steht und eine strafrechtliche Würdigung als dringend notwendig und längst überfällig erachtet wird. Organisationen, welche sich auf den Inhalt des Koran berufen, sind mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht mit der freiheitlichen Grundordnung unseres Landes vereinbar. Der Koran/Islam hat als Gast das Haus unserer freiheitlichen Grundordnung betreten und beruft sich seitdem auf die Religionsfreiheit. Eine grundsätzliche Prüfung der Inhalte des Koran, hinsichtlich der Vereinbarkeit mit

unseren freiheitlichen Normen des Grundgesetzes und des Strafgesetzbuches, ist bis heute nicht erfolgt. Diese inhaltliche Prüfung des Koran ist dringend erforderlich:

-wegen der Unvereinbarkeit mit der UN-Menschenrechtskonvention vom 10.12.1948

-wegen der Unvereinbarkeit mit dem deutschen Grundgesetz

-wegen des massiven Verstoßes gegen strafrechtliche Normen Deutschlands

-wegen Anstiftung zum sexuellen Missbrauch von Kindern

-wegen der menschenunwürdigen Erniedrigung der moslemischen Frauen im Koran

(Wenn die eigenen moslemischen Frauen nach dem Koran schon so erniedrigt werden, ist

Einstellung gegenüber nicht moslemischen Frauen tatsächlich noch grauenhafter!!!)

-weil der Inhalt des Koran erheblich geeignet ist den öffentlichen Frieden zu stören

-weil der Inhalt des Koran zum Hass gegen alle Nichtmoslems anstachelt

-weil mit dem Inhalt des Koran ein hemmungsloser, dadurch im Islam tief verwurzelter Hass, besonders gegen die jüdischen Mitbürger importiert wird

 

Eine neutrale Prüfung der Inhalte des Koran muss mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu dem Ergebnis kommen, dass der Inhalt des Koran ganz erheblich gegen die Gesetze des Strafgesetzbuches verstößt und nicht mit der freiheitlichen Grundordnung Deutschlands vereinbar ist.

 

Jeder „Angelverein“ in Deutschland, der eine Gesinnung wie den Inhalt des Koran hätte, würde in Deutschland sofort verboten. Der Generalbundesanwalt würde die Ermittlungen übernehmen und der Vereinsvorstand käme wegen rechter rassistischer Umtriebe zunächst geschlossen in Untersuchungshaft! Hinweis auf Artikel 9 (2) GG!

 

Der Inhalt des Koran verstößt und steht so massiv gegen das STGB und das Grundgesetz, dass als logische Konsequenz ein Verbot des Koran und ein Verbot jeder Organisation erfolgen muss, welche sich auf die Inhalte des Koran beruft.

Jede Organisation, welche sich auf den Inhalt des Koran beruft, kann sich nicht selbstverständlich auf das sehr hoch angesiedelte Gut der Religionsfreiheit des Grundgesetzes berufen und islamische Vereinigungen gründen, ohne dass der Inhalt des Koran zunächst einmal grundsätzlich überprüft wurde.

Diese grundsätzliche Prüfung der Inhalte des Koran soll mit dem hiesigen und hunderten gleichen Verfahren in Deutschland, erstmals in der Geschichte, zum Schutz unserer freiheitlichen Grundordnung eingefordert werden!

 

Beweismittel und Arbeitsgrundlagen für das hiesige Verfahren sind:

Koranübersetzung der moslemischen Ahmadiyya Muslim Jamaat /

ISBN 3-921458-01-3 / Verlag: Der Islam, Genfer Straße 11, 60437 Frankfurt/M

Die Übersetzung ist auch im Internet eingestellt: Koran auf Deutsch

 

Das Buch: Klartext Koran – Ein Blick in den Abgrund /

Verlag: Konstantin E. Müller / ISBN: 978-3-00-055346-2

In diesem Buch ist erstmalig in der Geschichte und in der Literatur der gesamte Inhalt des Koran detailliert geordnet und erfasst. Bei diesem Buch handelt es sich um den maßgeblichen Wegweiser durch den Inhalt des Koran und für das hiesige Verfahren, zum Schutz unserer freiheitlichen Grundordnung.

 

ßBeide Beweismittelà

 

 

Generelles zum Aufbau und Inhalt des Koran und dessen Außenwirkung

Bei dem Koran handelt es sich nicht um ein Buch im herkömmlichen Sinne. Der Koran ist kein religiöses Buch, vergleichbar mit den Schriften des Christentums, des Judentums, der Hindus, der Buddhisten etc. Der Koran beinhaltet keine eigenen Erzählungen oder Geschichten, welche irgend einen Bezug zu irgendetwas haben.

Der Koran beinhaltet 6348 Verse, welche schlicht aneinandergereihte Parolen, Aufforderungen, Hasstiraden und Torheiten sind. Alle 6348 Verse der 114 Suren des Koran sind zeitlos, zusammenhanglos und beziehungslos aneinander gereiht.

Ausdrücklich bedeutend für eine strafrechtliche Würdigung und einem in logischer Konsequenz folgendem Verbot des Koran ist die Zeitlosigkeit, Beziehungslosigkeit und Zusammenhanglosigkeit des Koran! Schauen Sie an jeder x-beliebigen Stelle in den Koran. Lesen Sie und versuchen nach 5-10 gelesenen Versen den Inhalt wieder zu geben. Das gelingt Ihnen schwerlich bis gar nicht! Nur einzelne Parolen, vor allem die vielen brutalen und menschenverachtenden bleiben in Erinnerung.

Jeder Vers und jede Sure könnte an jeder anderen Stelle des Koran gesetzt werden. Das würde nicht auffallen. Es würde auch nicht auffallen, wenn Verse oder Suren aus dem Koran entfernt und andere Parolen hinzugefügt würden.

Aus diesem Grund sind die Parolen, Aufforderungen und Hasstiraden in allen Zeiten gefährlich für alle Nichtmoslems und jede freiheitliche Ordnung.

 

Beispiel: Sure 9 / Vers 125. Jenen aber, in deren Herzen Krankheit ist, fügt sie ihrem Schmutz nur Schmutz hinzu, und sie sterben als Ungläubige.

Dieser Vers steht einfach so da. Vor und nach diesem Vers steht nichts, worin dieser eingebettet ist. Das ist so als wenn jemand mit diesem Vers auf einem Plakat schweigend auf der Domplatte in Köln oder vor dem Brandenburger Tor in Berlin steht.

Die Aussagekraft dieses Verses ist eindeutig und unmissverständlich. Genauso stehen hunderte andere Verse im Koran. 1920 Verse des Koran, also 1/3 des Koran sind bösartig bis menschenverachtend.

(Siehe hierzu im Buch Klartext Koran, Seiten 16-29)

Diese Beziehungslosigkeit, Zusammenhanglosigkeit, und Zeitlosigkeit machte den Koran vor 1000 Jahren gefährlich. Der Koran ist in der heutigen Zeit und in 500 Jahren genauso gefährlich für alle Nichtgläubigen.

 

Hinweise hiesiger Moslems auf die Friedfertigkeit des Koran

Alle Hinweise hiesiger Moslems auf die Friedfertigkeit des Koran sind

-nachweislich unwahr

-absichtlich vorgetäuscht

-nicht maßgeblich

 

Hinsichtlich der nachweislichen Unwahrheit verweise ich auf das Buch: Klartext Koran, Seiten 41-46. Dort ist beschrieben, dass alle von den hiesigen Moslems als friedlich beschriebenen Stellen des Koran, bei genauer Ansicht eben nicht friedlich sind.

 

Um die islamischen Ziele zu verwirklichen ist den Moslems das absichtliche Täuschen der Nichtmoslems ausdrücklich erlaubt. Das wird auch „Taqiyya“ genannt!

(Siehe hierzu im Buch Klartext Koran, Seiten 145-150)

 

Weiterhin ist die Meinung der ca. 4 Millionen hier in Deutschland lebenden Moslems, zur Auslegung des Koran im Gegensatz zu den 1,3 Milliarden Moslems in 57 Staaten der Welt nicht maßgeblich. Tonangebend ist die islamische Rechtsauffassung der 4-6 anerkannten Rechtsschulen der Moslems. Von dort wird die herrschende Meinung des Islam vorgegeben.

Die herrschende Meinung über die Auslegung der Inhalte des Koran geht nicht von in Deutschland lebenden Moslems aus. Die hier lebenden Moslems können nur der herrschenden Rechtsauffassung der anerkannten Rechtsschulen folgen. Ansonsten würden sie von den Gelehrten der Rechtsschulen als Heuchler und Frevler mit Todes-Fatwas belegt werden.

 

Beispiel:

Schauen sie auf die Türkei als „augenfälliges Beispiel“. Dort verwandelt sich gerade ein säkularer Staat in einen islamischen Staat. In der Folge sehen Sie wie das Straßenbild in Deutschland immer islamischer wird. Die Zahl der moslemischen „Kopftuchträgerinnen“ hat seit 2014 exorbitant zugenommen. Seit dem „gescheiterten Putschversuch“ in der Türkei grüßen alle Politiker der AKP mit 4 erhobenen Fingern und einem angewinkelten Daumen ihr Publikum (R4bia-Gruß). Das ist das Erkennungszeichen der von Ägypten ausgehenden Moslembruderschaft.

Dieses Erkennungszeichen machen türkische Wahlkampfpolitiker in Deutschland vor ihrem Publikum in Deutschland. Dieser „R4bia-Gruß“ ist auf einer Stufe mit dem Hitlergruß.

 

Hier ist beispielhaft die Demonstration: Moslems gegen Terror am 17.06.2017 in Köln zu benennen. An der Demo, mit ca. 1000 Teilnehmern haben so gut wie keine Moslems der ca. 4 Millionen Moslems Deutschlands teilgenommen. Die DITIB-Moscheen als verlängerter Arm der türkischen Religionsbehörde Diyanet haben ausdrücklich abgesagt und so gut wie kein Moslem kam. Noch viel kläglicher war das Bild eine Woche später bei der gleichen Demonstration in Berlin, am 24.06.2017. Dort erschienen 150 Teilnehmer.

 

Der amerikanische Präsident, Donald Trump hat Anfang Dezember 2017 bekanntgegeben, dass die amerikanische Botschaft von Tel Aviv nach Jerusalem verlegt wird. Man kann nun über den amerikanischen Präsidenten und über das Thema denken wie man will.

In der Folge haben sich spontan am 2. Advent 2017 auf deutschem Boden, am Brandenbuger Tor mitten in Berlin 2500 Moslems versammelt und verbrannten unter Türken, Palästina und Islam-Flaggen und judenfeindlichen Parolen den Davidstern.

Schauen Sie sich die Bilder genau an! Das sind keine fanatisierten Einzeltäter! Da sind alte Männer, junge Männer und Jungen dabei. Die sind der Islam aus der Mitte des Islam. Die leben zu Hunderttausenden und Millionen unter uns und werden üblicherweise als die „friedliche und gesetzestreue Mehrheit der Moslems“ bezeichnet! In Moscheen und Islamgemeinden werden die Moslems so aufgehetzt!

Wichtig: Hier ging es nur um die Verlegung einer einzigen Botschaft innerhalb Israels!

Nun stellen Sie sich vor, Mitglieder eines deutschen „Angelvereins“ würden unter einer Deutschlandfahne eine türkische Flagge verbrennen. Was würde da passieren?

 

Weiterhin ist die am 16.06.2017 in Berlin eröffnete liberale Ibn Rushd-Goethe Moschee zu nennen. Dort sollen Frauen und Männer zusammen beten und Frauen auch Imame sein. Umgehend wurde die liberale Moschee von der Al Azhar Universität in Kairo, der höchsten Instanz sunnitischer Glaubenslehre mit einer Glaubensfatwa belegt. Die Besucher dieser liberalen Moschee in Berlin werden darin mit Ungläubigen auf einer Stufe gestellt. Frauen dürften sich nicht freiwillig unverschleiert zeigen. Das verbietet die Religion des Islam. Die gleiche höchste Instanz weigert sich seit Jahren die Mörderbanden des islamischen Staates mit einer gleichen Glaubensfatwa zu belegen.

Die türkische Religionsbehörde Diyanet forderte seine Gläubigen in Deutschland auf sich nicht provozieren zu lassen. Eine Moschee in der Männer und Frauen nebeneinander beten stellt eine Provokation in der islamischen Welt dar?

Der Mitbegründer der Moschee, Herr Mimoun Azizi distanzierte sich mittlerweile von der Moschee und verurteilte öffentlich sogar die liberale Moschee.

Wahrscheinlich ist er auch schon mit einer Todesfatwas belegt worden.

In der Folge haben wir damit zu rechnen, dass Moslems in Zukunft nicht nur Ungläubige in Deutschland und Europa töten. Wie in allen islamischen Ländern töten sich am Ende die Moslems in Deutschland und Europa auch noch untereinander

Kein friedlicher Islam aus Deutschland geht in die Welt. Der Islam der Welt, der radikale Islam der sunnitischen Moslembrüder, des schiitischen Iran oder des wahabitischen Saudi Arabien und die Rechtsauffassungen der islamischen Rechtsschulen  kommen nach Deutschland.

Dieser Islam mit der Rechtsauffassung der anerkannten islamischen Rechtsschulen, welche sich direkt auf die Inhalte des Koran berufen, bedroht eindeutig unsere freiheitliche Grundordnung.

Die Rechtsauffassung der anerkannten islamischen Rechtsschulen ist nicht vereinbar mit der Rechtsauffassung in Deutschland. Deren Rechtsurteile/Fatwas wären in Deutschland unter Strafe gestellt oder würden verboten werden. Es ist nach unseren Ansichten unvorstellbar, dass Islamkritiker mit Todes-Fatwas belegt werden. Stellen Sie sich einmal vor der Papst würde heute Todesurteile gegen Kirchenkritiker aussprechen!

Diese islamischen Rechtsschulen beziehen sich in ihren Urteilen ausdrücklich auf den Inhalt des Koran. Wenn die Ergebnisse der Rechtsschulen, welche sich direkt auf den Koran berufen für uns nicht akzeptabel sind, kann der Koran für die hiesige freiheitliche Grundordnung auch nicht vertretbar sein. Religionsdiktaturen wie der Iran oder Saudi Arabien beziehen sich ebenfalls unmittelbar auf den Inhalt des Koran. Niemand würde auf die Idee kommen, sie haben den Koran falsch interpretiert! Die Seele des Koran/Islam ist nicht der gewünschte liberale Islam aus Deutschland!

Weiterhin ist die Organisation islamischer Staaten (OIC) anzuführen. In dieser Organisation sind 57 islamische Staaten vertreten. 47 Staaten der OIC haben 1990 die Kairoer Erklärung der Menschenrechte unterschrieben. An 15 Stellen der 25 Artikel der Kairoer Erklärung wird auf die Wichtigkeit der Scharia verwiesen. Die Scharia steht über den Menschenrechten.

(Siehe hierzu im Buch Klartext Koran, Seiten 12 / 219-229)

Diese Einstellung zu den Menschenrechten dominiert den Islam der Welt. Diese Einstellung des Islam zu den Menschenrechten bewegt sich auf unsere freiheitliche Gesellschaft zu. Die  ca. 4 Millionen Moslems in Deutschland können sich längerfristig nur mit diesem Islam, der die Kairoer Erklärung der Menschenrechte und den Koran als Fundament hat, identifizieren und folgen. Zu hinterfragen wäre hier auch, wie viele der ca. 4 Millionen hier lebenden Moslems nicht sowieso schon die Scharia und die Inhalte der Kairoer Erklärung wichtiger erachten als die hiesige freiheitliche Werteordnung. Dazu gibt es schon Befragungen und Studien mit erschreckenden Ergebnissen. (Veröffentlichung Die Welt vom 16.6.2016)

Die Parolen des Koran sind dahingehend eindeutig. Die Moslems werden darin als die überlegene „Herrenrasse“ gepriesen. Der Islam wird in diesen Parolen siegreich sein über alle anderen Religionen.

(Siehe hierzu im Buch Klartext Koran, Seiten 37-41 / 74-78)

 

Begründung des hiesigen Verfahrens

Gewichtung im Koran

Oben wurde schon erwähnt, dass 1920 Verse des Koran von bösartig bis menschenverachtend sind. Das ist ein Drittel der 6348 Verse des Koran.

Ungläubige, Juden, Christen, Götzendiener, Heuchler, Frevler werden im Koran 682 Mal erwähnt. Das ist jeder 9. Vers. Mit der Erwähnung dieser Personengruppen sind die Personenkreise, gegen den sich die Parolen des Koran richten, klar umgrenzt. Gegen wen sich der Hass des Koran richtet ist klar zu erkennen. Der Hass richtet sich eindeutig gegen alle Nichtmoslems. Dieser Hass wird nicht begründet oder erklärt. Der Hass auf alle Nichtmoslems begründet sich nur darauf, dass diese einfach Nichtgläubige sind. Das ist eine Einteilung der Welt in Gläubige und Ungläubige.

(Siehe hierzu im Buch Klartext Koran, Seiten 22-24)

Ein Buch, welches sich in jedem 9. Vers mit seinen „Feinden“ beschäftigt und diese dabei mit Qualen, Folter und Tod überzieht, ist ein hasserfülltes Buch.

Der Koran verachtet die Angehörigen der Mehrheitsgesellschaft in Deutschland! Er verachtet auch alle in Deutschland lebenden Ausländer als Feinde, welche nicht Moslems sind. Das ist islamisch begründete Fremdenfeindlichkeit und Rassismus, welche unter dem Deckmantel der Religionsfreiheit daherkommt! Christen, Schwule, Jesiden, Frauen … welche vor dem Islam nach Deutschland flüchten, müssen hier wieder Angst vor dieser Ideologie haben, vor der sie schon einmal geflüchtet sind!

Im Koran gibt es nicht einen Satz in dem mit den Ungläubigen respektvoll umgegangen wird. Juden und Christen ist wegen der Inhalte des Koran, unter Androhung der Todesstrafe das Betreten von Mekka ausdrücklich verboten. Über riesige Lautsprecher hören Millionen von Pilgern in Mekka, dass den Juden und Christen der Tod gewünscht wird.

(Siehe: https://www.youtube.com/watch?v=OwAACESJLWo)

Diese Botschaften gehen in die Welt und kommen so nach Deutschland. Der Fußball Nationalspieler Mesut Özil hat in 2016 stolz Bilder seiner Pilgerfahrt nach Mekka in die Welt geschickt. Auf diesen Wegen kommen die, für die Christen und Juden todbringenden Botschaften nach Deutschland. Kein „liberaler“ Moslem aus Deutschland könnte in Mekka vom Frieden zwischen Moslems, Christen und Juden sprechen. Er würde dort wahrscheinlich sofort zu Tode gesteinigt werden.

BILD: Özil 2016

Erwähnenswert ist noch: Wenn Sie nach Saudi Arabien einreisen und in Ihrem Gepäck wird eine Bibel gefunden, droht Ihnen dort eine mehrjährige Haftstrafe! Das ist das Ergebnis der Inhalte des Koran!

 

Die Nichtmoslems werden im Koran insgesamt 402 Mal mit Strafen in allen verbalen Formen überzogen. Das ist jeder 15 Vers.

(Siehe hierzu im Buch Klartext Koran, Seiten 24-28)

 

279 Mal wird der Leser des Koran mit dem Wort „Sprich“ aufgefordert die menschenverachtenden Verse besonders zu betonen. Das ist jeder 22. Vers. Das ist übelste  Gehirnwäsche, welche wir nur in totalitären Ideologien sehen.

(Siehe hierzu im Buch Klartext Koran, Seite 31)

 

An folgenden Stellen verstößt der Koran gegen die UN-Menschenrechtskonvention, gegen die Menschenwürde nach Art. 1, Abs. 1 und Abs. 2, dem Gleichheitsgrundsatz Art. 3, Abs. 1 des Grundgesetze und gegen den Straftatbestand der Volksverhetzung (§130) des STGB.

 

Nach den Koran sind alle Nichtmoslems Affen, Schweine, Tiere,  schlechtestes Vieh und übelste Geschöpfe. Allen Nichtmoslems wird die Menschenwürde aberkannt.

(Siehe hierzu im Buch Klartext Koran, Seiten 37-41)

Nichtgläubige werden als Kranke herabgewürdigt.

(Siehe hierzu im Buch Klartext Koran, Seite 79)

Ergänzung vom 9.4.2018:

Die Ungläubigen werden im Koran in 6 Versen als Kranke dargestellt. Unmittelbar aus diesen 6 Versen des Koran ist der Begriff „Islamophobie“ hergeleitet. Denn den Vorwurf einer „Phobie“ gegenüber Andersgläubigen kennen wir nicht im Zusammenhang mit: „Christenphobie“, „Hinduphobie“, „Buddhismusphobie“ …..

Phobie bezeichnet in der Psychologie eine krankhafte Angst und wird dort als Phobische Störung beschrieben. Mit der Begriffsbildung Islamophobie wird klargemacht, dass z.B. nicht mehr die Inhalte des Islam als problematisch bezeichnet werden dürfen, sondern derjenige, der Islamkritik üben will, wird als krank eingestuft. Kritiker des Koran/Islam als Psychisch Kranke herabzuwürdigen und diese, nur im Zusammenhang mit dem Islam als „Islamophobe“ herabzusetzen ist Ausfluss aus dem Inhalt des Koran!

Derjenige, der den Begriff „Islamophob“ gegenüber Koran/Islam Kritikern benutzt, macht sich gemein mit den menschenverachtenden Inhalten des Koran!

 

 

Der Koran verstößt gegen den Gleichheitsgrundsatz der Geschlechter nach Art. 3, Abs. 2 des Grundgesetztes. Bigamie ist nach § 172 STGB verboten!

Die Unterdrückung der Frau (u.a. bis 4 Frauen für einen Mann) ist im Koran eindeutig und äußerst brutal. Frauen werden zum Beispiel mit dreckigen Toiletten auf einer Stufe gestellt.

(Siehe hierzu im Buch Klartext Koran, Seiten 47-56 und die Ergänzung vom 09.04.2018 ab Seite 11)

 

Der Koran stiftet zum sexuellen Missbrauch von Kindern an. Das ist nach § 176 STGB strafbar. Koranerlaubte Sodomie betrifft § 184a STGB (Verbreitung gewalt- oder tierpornografischer Schriften) und § 3, Abs. 13 Tierschutzgesetz. Nach dem Tierschutzgesetz drohen bis zu 3 Jahre Gefängnis beim sexuellen Missbrauch von Tieren.

Die Koranerlaubte Inzucht mit der Mutter betrifft § 173 STGB.

Der Koran beinhaltet einen äußerst üblen Kinderschänderkult. Dazu erlaubt der Koran auch die Sodomie und die Inzucht mit der eigenen Mutter.

(Siehe hierzu im Buch Klartext Koran, Seiten 57-69)

Auch hier ist der Blick in die islamische Welt außerhalb Deutschlands notwendig. In vielen oder fast allen islamischen Ländern können Mädchen schon ab 9 Jahren verheiratet werden. Das sind Mädchen, welche in Deutschland die 3. und 4. Klasse der Grundschule besuchen.

 

Beweis:

Ayatollah Khomeini beispielsweise, von 1979 bis 1989 einer der höchsten Führer im Islam, hat im sexuellen Bereich Dinge gestattet, die einen fassungslos werden lassen. Zitat aus seinem Buch „Tahrir al Wasilah – Freigabe des Mittels – Buch der Ehe“, im Band 2 auf Seite 241 unter Punkt 12: {„Es ist nicht erlaubt, Geschlechtsverkehr mit der Ehefrau vor der Vollendung ihres neunten Lebensjahres zu haben, sei es in einer dauerhaften Ehe oder einer befristeten. Was die anderen Freuden angeht, wie das Berühren mit Lust, das Umarmen oder den Schenkelverkehr, so ist dies kein Problem, selbst wenn sie noch ein Säugling ist“}.

Aber es kommt noch schlimmer. Über den Sex mit Tieren schreibt Khomeini unter Punkt 23: {„Ein Tier, mit dem man Geschlechtsverkehr hatte, sollte geschlachtet und verbrannt werden, wenn es von der Sorte ist, welche man für gewöhnlich isst, so wie das Schaf, die Kuh oder das Kamel. Darüber hinaus muss jener, welcher Verkehr mit dem Tier hatte, den Wert des Tieres ersetzen, wenn er nicht selbst der Besitzer ist. Wenn das Tier von der Sorte war, die man zum Transportieren von Lasten oder zum Reiten benutzt und deren Fleisch man nicht begehrt, so wie der Esel, das Maultier oder das Pferd, dann soll es von dem Ort, an dem mit ihm verkehrt wurde, in eine andere Region gebracht werden und dort verkauft werden. Den Erlös erhält jener, der mit dem Tier Geschlechtsverkehr hatte, oder er muss den Wert ersetzen, wenn er nicht der Besitzer war”}.

 

Aufgrund des Inhaltes des Koran kommt diese hohe islamische Geistesgröße Ayatollah Khomeini zu solchen niederen und verachtenswerten Resultaten. Niemand würde jemals über diesen Mann behaupten, dass er den Koran falsch verstanden hätte.

Der gleiche Koran des Ayatollah Khomeini liegt zur Lehrzwecken, zur Auslegung des Islam in deutschen Schulen und Koranschulen aus. Was glauben Sie, was die Kinder aus dem Koran gelehrt bekommen? Eine Schule, in der der Koran ausliegt macht diese Schule zu einem Jugendgefährdenden Ort nach § 8 des Jugendschutzgesetzes.

 

Einwurf vom 15.01.2018: Die türkische Religionsbehörde Diyanet (Oberbehörde der deutschen DITIB Moscheen) hat Anfang Januar 2018 befürwortet, dass schon 9jährige Mädchen heiraten dürfen. Morgenpost, WAZ und RP berichteten darüber. Nach Protesten ruderte die Behörde zunächst zurück!    —So ist die Seele des Islam und DITIB …. —!!!

 

Ergänzung vom 09.04.2018:

Aktuell sind 2 Themen politisch und medial präsent, welche die Gefährlichkeit der Inhalte des Koran an unseren Schulen und den Koranschulen bestätigen.

1) „Islamisch-religiöses Mobbing“ gegenüber christlichen, jüdischen ….. Kindern!

2) Islamisches Kopftuchverbot an deutschen Schulen für Mädchen unter 14 Jahren!

Wenn im Koran in hunderten von Versen gegen alle Ungläubigen gehetzt wird, wundert es nicht, dass die Kinder, so indoktriniert über die Koranschulen, Moscheen und Elternhäuser mit solch einem Gedankengut in die Schulen kommen. Jeder Neubau einer Moschee in Deutschland wird als „gelungene Bereicherung der Religionsfreiheit“ bejubelt. Das dort keine Frauen in den Haupträumen der Moscheen beten dürfen, wird ignoriert. Frauen dürfen dort nur mit islamischen Kopftüchern in Nebenräumen beten, damit die Männer nicht von ihren Gebetspflichten abgelenkt werden. Frauen werden so optisch und räumlich zu Menschen minderer Klasse erniedrigt. Wenn die Mädchen dann noch u.a. aus dem Koran vorgetragen bekommen, dass der moslemische Mann sich vor dem Beten die Hände zu waschen hat, wenn er von der Toilette kommt oder eine Frau nur berührt hat, ist die Geringschätzung aller Mädchen komplett! Mit diesem Gedankengut kommen moslemische Jungen und moslemisch kopftuchtragenden Mädchen in die Schulen! Das islamische Kopftuch ist keine religiöse Freiheit, sondern religiöse Unterdrückung für Mädchen! Das ist das Ergebnis der Inhalte des Koran!

 

Ergänzung vom 12.04.2018:

Dass es sich bei den Koranschulen und Moscheen um Jugendgefährdende Örtlichkeiten nach § 8 des Jugendschutzgesetzes handelt, bestätigt ein aktuelles Video aus der DITIB Moschee in Herford. Dort treten 5-7jährige Jungen in Militäruniformen auf und präsentieren dort einen Kasernenhofdrill mit nachgestellten toten Soldaten….. in einer Moschee!!!

Der türkische Präsident Erdogan, hat Anfang 2018 auf einer Veranstaltung ein kleines Mädchen in Uniform ermahnt, dass kein Soldat Angst vor dem Märtyrertod haben darf:

 

Der Moschee-Vorsitzende hat dazu angegeben, das die Vereinsführung von der Aufführung des Kasernenhofdrills mit nachgestellten toten Soldaten vorher nichts wusste.

Wie wir aus jedem Kindergarten und jeder Grundschule wissen, werden Aufführungen von den Kindern Wochen vorher geübt. Verkleidungen müssen geschneidert oder gekauft werden. Die Kinder in der Moschee haben diese Aufführung ebenfalls Wochen vorher, wahrscheinlich in der Koranschule üben müssen. Die sind nicht so vom Himmel gefallen. Auch erkennt man eine große Anzahl von Erwachsenen, welche die Aufführung u.a. auch vielfach filmisch festhalten. Die Erwachsenen waren auch alle nicht nur zufällig dort.

Eine Kasernenhofdrill-Aufführung mit nachgestellten toten Soldaten in einer Moschee. Diese Aufführungen wird es höchstwahrscheinlich in vielen Moscheen in Deutschland geben!

Der Islam, der seine Wurzeln im Koran hat ist keine persönliche Religion. Der Islam, der seinen Ursprung im Koran hat, ist hundertprozentig politisch mit einem vollkommenen Alleinherrschaftsanspruch!

 

Ergänzung vom 18.4.2018

Im Frühjahr 2013 hat das Land Hessen die moslemische Gemeinde Ahmadiyya Moslem Jamaat als Körperschaft öffentlichen Rechts anerkannt.

In einem Artikel der Tagesthemen am 17.4.2018 wurde das Thema „Islam und Homosexualität“ behandelt. Der Imam der Ahmadiyya Moschee in Berlin Heinersdorf, Said Ahmed Arif hat ganz offen über die Einstellung der moslemischen Gemeinde Ahmadiyya Moslem Jamaat gesprochen. Hier ein Auszug des Artikels:

„Homosexualität ist nach unserer Auffassung eine Sünde“

Wie denken die großen muslimischen Verbände in Deutschland über das Thema? Haben Homosexuelle und Heterosexuelle nach ihrer Auffassung die gleichen Rechte? Sowohl der Zentralrat der Muslime in Deutschland als auch der Verein der islamischen Kulturzentren (VIKZ) und DITIB antworteten nicht auf diese Frage.

Nur einer der angefragten Imame war zu einem Gespräch zum Thema Islam und Homosexualität bereit: Imam Said Ahmed Arif von der Ahmadiya Gemeinde in Berlin Heinersdorf. „Homosexualität ist nach unserer Auffassung eine Sünde,“ so Arif. „Man ist vor die Wahl gestellt. Sich zur Homosexualität zu bekennen und gleichzeitig Mitglied der Gemeinde zu sein – das wäre ein Widerspruch in sich.“ Arif verweist auf die kritische Einstellung etwa der katholischen Kirche, die Homosexuellen gegenüber ähnlich ablehnend sei.

Richtig ist, dass auch die christlichen Kirchen, vor allem die Orthodoxie und die katholische Kirche, Homosexuelle nicht als gleichgestellt ansehen. Gleichzeitig sind die Kirchen einem massiven gesellschaftlichen Druck ausgesetzt, der etwa in der protestantischen Kirche bereits zu Reformen geführt hat. Und im Islam?

„Das kommt drauf an, was man unter Reform versteht“, sagt Arif. „Für mich bedeutet Reform, zu der ursprünglichen Lehre des Islam zurückzugehen. Manche verstehen Reform so, bestimmte Gebote des Islam außer acht zu lassen, um sich zu integrieren. Das würden wir nicht machen“, erläutert Arif. Auf die Frage, ob Integration bei diesem Thema seine Grenze habe, sagt Arif: „Ganz klar.“                Ende des Artikels!

Die moslemische Gemeinde, die den Status als Körperschaft des öffentlichen Rechts hat möchte also zu der „ursprünglichen Lehre des Islam“ zurückkehren. Deren Verachtung gegenüber den Homosexuellen ist aus deren Sicht nicht verhandelbar!!!

Die hiesige Strafanzeige baut sich, neben dem Buch „Klartext Koran – Ein Blick in den Abgrund“ auf die Koran Übersetzung (Erstauflage 1954) eben dieser moslemischen Ahmadiyya Gemeinde auf. Die haben 245 Mal verschiedene Verse des Koran kommentiert. Diese Kommentare sind teilweise ein Frontalangriff auf unser Grundgesetz und die totale Verachtung unserer Werte. Diese Kommentare sind identisch mit den Lehren des ISlamischen Staates!!! Das Land Hessen hätte sich 2013 nur einmal diese Kommentare durchlesen müssen! Das diese moslemische Gemeinde sich im Jahr 2018 als Feinde der Homosexuellen outet, ist noch das kleinere Problem!

(Siehe hierzu im Buch Klartext Koran, Seiten 195-200)

 

Wichtig: Auch diese moslemische Ahmadiyya Gemeinde hat wie der Ayatolla Khomeni, die Diyanet/DITIB, der IS …. den gleichen Koran! Die sind der Islam!

 

 

Weitere Verstöße: § 91 STGB Anleitung zur Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat / § 111 STGB Anstiftung zum öffentlichen Auffordern zu Straftaten / § 130a Anleitung zu Straftaten / § 131 Gewaltdarstellung

Alle Terroranschläge des Islam legitimieren sich direkt aus dem Koran.

(Siehe hierzu im Buch Klartext Koran, Seiten 70-73)

Kämpfen für Allah, Selbstmord für Allah, das Leben im Himmel ist schöner.

(Siehe hierzu im Buch Klartext Koran, Seiten 141-145)

 

13 Mal! sollen die Ungläubigen durch das Trinken lassen von kochendem Wasser getötet werden. (Siehe hierzu im Buch Klartext Koran, Seiten 81-85 und 135.)

 

Die Ungläubigen sollen vielfach taub, blind und stumm gemacht werden.

(Siehe hierzu im Buch Klartext Koran, Seiten 117-118)

 

Anstiftung zum Verstoß gegen § 153 STGB (Falsche uneidliche Aussage), § 154 STGB (Meineid), § 156 STGB (Falsche Versicherung an Eides Statt) etc.

Alle Eide und Verträge dürfen gebrochen werden.

(Siehe hierzu im Buch Klartext Koran, Seite 136)

 

Täuschung, List und Hinterlist.

(Siehe hierzu im Buch Klartext Koran, Seiten 146-150)

 

Ergebnis

Wegen der o.g. Inhalte des Koran beansprucht der Islam in allen Zeiten die absolute Alleinherrschaft über alle anderen Menschen und Religionen. Nur der Islam ist gültige Religion und Ideologie.

Der Aufbau einer Religionsdiktatur ist (siehe: Iran, Saudi Arabien, Katar …) nach dem Koran problemlos möglich und nachgewiesen auch das Ziel des Islam.

(Siehe hierzu im Buch Klartext Koran, Seiten 74-78)

 

Der Koran wurde nicht irgendwann geschrieben, um heute konkret unsere freiheitliche Grundordnung in Deutschland zu vernichten.

Durch seinen zeitlosen, beziehungslosen, zusammenhanglosen und aggressiven  Inhalt ist der Koran jedoch zu allen Zeiten eine direkte Gefahr für alle anderen Staatsformen, Kulturen und Religionen. Mit dem Inhalt des Koran wird die Alleinherrschaft des Islam, auch mit direkt aus dem Koran legitimierter Gewalt, durchgesetzt.

Zum Schutz unserer freiheitlichen Grundordnung in Deutschland müssen der Koran und alle Vereinigungen/Organisationen, welche sich auf diesen berufen sogar dringend verboten werden.

Folgende Gründe für ein Verbot werden hier aufgeführt:

 

  1. Der Koran ist kein heiliges oder religiöses Buch, sondern ein Buch, das Gewalttätigkeit, Hass und Diskriminierung predigt.

 

  1. Der Koran ist ein grausames Buch, das die sog. Gemeinschaft der Moslems dazu auffordert unschuldige Menschen zu töten.

 

  1. Der Koran ist für all den Terrorismus verantwortlich, den wir in den letzten Jahren erlebt haben, wobei tausende von Menschen ihr Leben verloren haben.

 

  1. Der Koran ist ein Buch, der die Moslems aufstachelt, die gesamte Welt zu erobern und um jeden Preis die Macht zu ergreifen.

 

  1. Der Koran ist ein Buch, das zu Hass und Gewalt aufruft und daher mit der modernen Welt und mit der Rechtskultur Deutschlands unvereinbar ist.

 

  1. Der Koran ist ein Buch, das die Diskriminierung zwischen den Menschen anstrebt.

 

  1. Der Koran ist ein Buch, das keine Meinungs- und Religionsfreiheit zulässt.

 

  1. Der Koran ist ein Buch mit Vorschriften, die bei Frauen und Mädchen Leiden und Qualen verursacht.

 

  1. Der Koran fordert zu Zwietracht und verbietet seinen Anhängern die Freundschaft mit Nichtmoslems, weil diese in den Augen des Koran Ungläubige sind.

 

  1. Der Koran ist eine große Bedrohung für die freie Gesellschaft Deutschlands. Ein Buch, das zum Töten, zum Hass, zur Diskriminierung und zur Rache auffordert, kann in keiner Weise mit dem Rechtssystem Deutschlands vereinbar sein. Es ist ein Buch, das im völligen Widerspruch zu allem steht, was das deutsche Recht und das deutsche Grundgesetz garantiert. Der Koran stiftet zu Hass und Gewalt in unserem Land an.

 

Dass der Inhalt des Koran zu Gewalt-, Willkürmaßnahmen und Töten Nichtgläubiger anstachelt, belegen die Anschläge von Moslems in Deutschland/Europa und die damit verbundene hohe Terrorgefahr. Bis zu dem Anschlag am 28.05.2018 in Lüttich/Belgien hat der islamische Terror allein seit Charlie Hebdo in Paris dem 7.1.2015 in Europa in 41 Monaten bei 37 islamischen Massakern 374 Tote und 1331 Verletzte gefordert. Sie alle sind Opfer, weil sie nach dem Koran nur Tiere sind. Die islamischen Massenmörder haben nicht den Koran falsch interpretiert. Die moslemischen Mörder haben seinen Inhalt einfach nur verstanden und Koran getreu in die Tat umgesetzt.

(Auflistung aller Anschläge im Internet unter: Islamische Anschläge)

Diesen Gewalt- und Willkürmaßnahmen fallen sogar unschuldige Kinder zum Opfer.

Darunter der 7jährige Julian Cadman in Barcelona 2017 auf einer Einkaufsstraße, die 8jährige Saffie Rose Russous in Manchester 2017 bei einem Konzert und die 11jährige Ebba Akerlund in der Stockholmer Innenstadt:

Julian Saffie

Ebba

 

Sind allein nicht diese drei toten Kinder genug unschuldige Opfer des Koran/Islam?

 

Beton-Begrenzungen auf allen Weihnachtsmärkten, Volksfesten und Karnevalsumzügen in Deutschland und mit Maschinenpistolen bewaffnete Polizisten auf Weihnachtsmärkten sprechen ihre eigene Sprache. Diese Abwehrmaßnahmen gegen den Hass des Inhaltes des Koran stören eindeutig den öffentlichen Frieden!

Solche Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz vor dem Terrorbuch Koran sind ausschließlich aus Angst vor moslemischen Attentätern, welche sich auf eben diesen Koran berufen.

Hier muss eindeutig die Sicherheit der ca. 78 Millionen Nichtmoslems in Deutschland vor einer angeblichen Religionsfreiheit von ca. 4 Millionen Moslems stehen.

Ohne den Koran wären seit dem 7.1.2015 bis zum 28.5.2018 in Europa noch 374 Menschen am Leben und 1331 Menschen unverletzt. Die unschuldigen Kinder Ebba, Julian und Saffie würden noch leben! Der Koran bringt nichts Erstrebenswertes oder vorbildlich Neues mit. Er bringt Menschen mit, welche durch Fordern und andauerndes Beleidigt sein unsere freiheitlichen Grundwerte schleichend einschränken wollen. Dafür mussten in 41 Monaten in Europa 374 Menschen sterben. Folglich ist eindeutig belegt:

-der Inhalt des Koran ist erheblich geeignet den öffentlichen Frieden zu stören

-der Inhalt des Koran stachelt zum Hass gegen alle Nichtmoslems an 

 

Der Koran aus dem der Islam erwachsen ist, der selbst keine anderen Religionen akzeptiert kann sich nicht auf die Religionsfreiheit nach Artikel 4, Abs. 1 des Grundgesetzes berufen.

 

Beispiele:

Sure 5, Vers 55. Wahrlich, die schlimmsten Tiere vor Allah sind jene, die undankbar sind. Darum wollen sie nicht glauben –

 

Sure 98, Vers 6. Wahrlich, jene, die ungläubig sind unter dem Volk der Schrift und den Götzendienern, werden im Feuer der Hölle sein, um darin zu bleiben. Sie sind die schlechtesten Geschöpfe.

 

Denken Sie nun weiter! Die Anhänger dieser Verse des Koran, berufen sich heute auf die Religionsfreiheit des Grundgesetzes. Sobald diese aber mehr Einfluss haben, werden die gleichen Leute unter Berufung auf diese Verse die Religionsfreiheit abschaffen.

 

Erläuterung:

Der türkische Staatspräsident, Herr Erdogan musste 1998 wegen folgender Aussage für 4 Monate ins Gefängnis:

„Die Demokratie ist nur der Zug auf den wir aufspringen, um an unser Ziel zu kommen. Unsere Gläubigen sind unsere Soldaten, unsere Moscheen sind unsere Kasernen….“

Der gleiche Mann ist heute Staatspräsident. Die türkische Religionsbehörde „Diyanet“ beruft sich über die „DITIB-Moscheen“ in Deutschland auf die Religionsfreiheit unseres Grundgesetzes. Die gleiche Religionsbehörde „Diyanet“ hat Anfang 2017 alle christlichen Kirchen in der Türkei enteignet. Diese sind jetzt im Besitz der türkischen Religionsbehörde.

Das Grundgesetz schützt zwar die Religionsfreiheit; das Grundgesetz wird aber nicht vor dem Koran geschützt.

 

Abschließend wird an dieser Stelle auf Artikel 9, Abs. 1 und 2 des Grundgesetzes verwiesen:

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.

(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.

 

Der oben sinnbildlich benannte Angelverein mit einer Satzung, wie den Inhalt des Koran würde in Deutschland verboten sein, weil der Zweck und die Tätigkeit des Angelvereins den Strafgesetzen zuwiderläuft und sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung stellt. Die Nichtmitglieder des Angelvereins als Affen, Schweine und Tiere zu bezeichnen, würde sich eindeutig gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten.

Unter dem Vorwand der Religionsfreiheit dürfen nun islamische Vereinigungen gegründet werden und so auf den „Zug aufspringen, um an das Ziel, der Beseitigung der verfassungsmäßigen Ordnung und der Alleinherrschaft des Islam“ zu kommen. Der Artikel 9 (2) GG, der das Grundgesetz schützt, wird dadurch unterlaufen! 

Diese Art der Selbstvernichtung war durch die Väter des Grundgesetzes sicherlich nicht vorgesehen! Es kann auch nicht dem Gedanken des Gleichheitsgrundsatzes dienen, wenn eine weltliche Vereinigung aufgrund ihres Gedankengutes verboten ist und eine religiöse Vereinigung mit dem gleichen Gedankengut zugelassen ist!

 

Nach dem Artikel 9, Abs. 2 des Grundgesetzes sind Vereinigungen verboten, wenn deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind.

 

Dieser Abs. 2 spricht nur von „Vereinigungen“. Er macht keinen Unterschied zwischen weltlichen, religiösen oder sonstigen Vereinigungen. Nach hiesiger Rechtsauffassung sind demnach religiöse Vereinigungen auch verboten, wenn sie sich mit dem Inhalt des Koran gegen die Strafgesetze, die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richten.

 

Falls die Religionsfreiheit nach anderer Rechtsauffassung getrennt von Artikel 9 oder über den Artikel 9 zu sehen ist, gilt folgender Hinweis:

 

Von November 2017 liegt ein Gutachten des wissenschaftlichen Dienstes des Bundestages vor. Damit wird das Argument: „Wir können nach dem Grundgesetz dem Islam nicht die Religionsfreiheit verwehren“ widerlegt. Die Religionsfreiheit nach Art. 4 Abs 2 des GG braucht vom Bundestag nur in die Verwirkungsregelung des Art. 18 GG eingefügt werden. Artikel 9 ist dort schon aufgeführt. Die Väter des Grundgesetzes haben das Grundgesetz mit Artikel 9 und 18 doppelt vor verfassungswidrigen Vereinigungen geschützt. Dieser Artikel 18 GG lautet zur Zeit wie folgt:

Wer die Freiheit der Meinungsäußerung, insbesondere die Pressefreiheit (Artikel 5 Abs. 1), die Lehrfreiheit (Artikel 5 Abs. 3), die Versammlungsfreiheit (Artikel 8), die Vereinigungsfreiheit (Artikel 9), das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Artikel 10), das Eigentum (Artikel 14) oder das Asylrecht (Artikel 16a) zum Kampfe gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung mißbraucht, verwirkt diese Grundrechte. Die Verwirkung und ihr Ausmaß werden durch das Bundesverfassungsgericht ausgesprochen.

 

Mit dem einfachen Einfügen „die Freiheit der Religion“ in den Artikel 18 GG kann unser Grundgesetz ausdrücklich vor einer Religion, die den Inhalt des Koran verherrlicht, geschützt werden. Der Koran/Islam, welcher „Ungläubige“ mit zu tötenden Tieren gleichsetzt, hat keinerlei Anspruch auf eine Religionsfreiheit des Grundgesetzes, an deren Ende der Tod der Kinder des Grundgesetztes steht!

Die Religion der Azteken, mit ihrer Darbietung von Menschenopfern würde auch selbstverständlich verboten werden, obwohl es sich um eine Religion handelte.

 

Die wehrhafte Demokratie des Grundgesetzes erlaubt im Kern auch das konkrete Verbieten einer Religion, wenn die Folgen nicht mit dem Grundgesetz vereinbar sind!!!

Die auf Seite 1 benannte islamische Vereinigung ist strafrechtlich zu würdigen und zu verbieten! Das Verbot des Koran ist verpflichtend anzusteuern!

Ich stelle ausdrücklich Strafantrag! Weiterungen sind vorbehalten!

Falls das Verfahren eingestellt werden sollte, lege ich vorsorglich Widerspruch ein und stelle automatisch ausdrücklich einen Strafantrag wegen des Verdachtes der Strafvereitelung im Amte nach § 258a STGB.

 

Unterschrift: ……………………………………………………….

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