Mit unglaublicher Dreistigkeit setzt die Bundesregierung ihre unverantwortliche, längst als rechts- und verfassungswidrig entlarvte, grenzenlose Flüchtlingspolitik fort – und lügt weiterhin die Bürger an:
>„Tatsächlich wird von den allermeisten Flüchtlingen nicht einmal der Name aufgeschrieben“, kritisiert (der Polizeigewerkschaftler) Rainer Wendt. „Derzeit werden nur rund 10 Prozent der Flüchtlinge registriert.“ Der Rest werde aus Zeit- und Personalmangel mehr oder weniger durchgewunken. Einzig der Fingerabdruck werde überprüft, um zu sehen, ob die Flüchtlinge schon einmal registriert wurden, sagte Wendt.
Auch (die Behauptung von IM De Maiziere), dass Flüchtlinge an der Grenze abgewiesen würden, stimme so nicht, sagte Wendt der Huffington Post. Wer nach Skandinavien wolle, werde zurückgewiesen – aber bei einem erneuten Versuch am nächsten Tag häufig doch ins Land gelassen.“
„Haben längst die Kontrolle verloren“< http://www.focus.de/politik/deutschland/haben-schon-laengst-die-kontrolle-verloren-polizei-gewerkschaft-derzeit-werden-nur-zehn-prozent-der-fluechtlinge-registriert_id_5234513.html?utm_source=facebook&utm_medium=social&utm_campaign=facebook-focus-online-politik&fbc=facebook-focus-online-politik&ts=201601241840
Offenbar hat nicht einmal der Silvesterschock gereicht, den Herrschaften Beine zu machen – obwohl sich mittlerweile mehr als 1200 Opfer aus vier Städten gemeldet haben. http://www.info-direkt.eu/mehr-als-1200-opfer-in-vier-staedten/
Strafanzeigen gegen die Kanzlerin wegen Hochverrats (§81 StGB)
hat es bereits hundertfach gehagelt. http://www.focus.de/politik/deutschland/schwere-vorwuerfe-in-der-fluechtlingskrise-400-strafanzeigen-gegen-merkel-was-ist-dran-am-vorwurf-des-hochverrats_id_5049186.html
Bislang führte keine Anzeige zur Eröffnung eines Ermittlungsverfahrens. Obwohl die Sprecherin der Generalstaatsanwaltschaft gegenüber dem Focus „sorgfältige Prüfung“ durch ihre Behörde zusagte, versandte die Generalstaatsanwaltschaft an alle Anzeigeerstatter lediglich gleichlautende Textbausteine/Einzeiler – ohne Begründung.
Ich selbst hatte die Strafanzeige gegen die Kanzlerin nicht nur auf den Vorwurf des Hochverrats, sondern auch auf den Vorwurf der Schleuserei (§96 Aufenthaltsgesetz) gestützt. http://www.heumanns-brille.de/merkels-hochverrat-und-schleuserei/
Obwohl der Strafrechtsprofessor Holm Putzke aus Passau genau diesen Vorwurf gegenüber dem Focus als zutreffend bezeichnet hat, erhielt auch ich nur eine derartige lapidare Antwort von der Generalstaatsanwaltschaft. http://www.news.de/politik/855623887/angela-merkel-strafanzeige-wegen-fluechtlingspolitik-fluechtlingskrise-druck-auf-merkel-waechst/1/
Verfassungsbeschwerden gegen die Flüchtlingspolitik
Nun werden vielerorts Verfassungsbeschwerden gegen die Flüchtlingspolitik der Bundesregierung angekündigt. Ein Kollege aus Münster hat soeben Verfassungsbeschwerde erhoben; es dürfte die erste in dieser Angelegenheit sein, deren Wortlaut im Internet online gestellt wurde: http://www.institut-fuer-asylrecht.de/26703_URL.pdf
Problem: Das Bundesverfassungsgericht will in ständiger Rechtsprechung sog. ´Popularklagen´, mit denen sich „jedermann“ – und sei es aus noch so guten Gründen – quasi zum Sachverwalter der Allgemeinheit aufschwingt, ausschließen und macht daher die Zulässigkeit (Beschwerdebefugnis, § 90 I BVerfGG) von Verfassungsbeschwerden davon abhängig, dass der einzelne Bürger „selbst, gegenwärtig und unmittelbar“ von staatlichem Handeln betroffen ist. Der Kollege bejaht diese spannende Frage wie folgt:
„Gegenstand der Verfassungsbeschwerde sind Handlungen und Unterlassungen der Bundesregierung im Zusammenhang mit der illegalen Einreise sogenannter Flüchtlinge, Asylbewerber und anderer Ausländer. Als Deutscher habe ich ein „Recht auf Rechtsstaatlichkeit“ (Artikel 20 Abs. 3 GG), also einen Rechtsanspruch darauf, daß die Bundesregierung unsere verfassungsmäßige Ordnung nicht verfassungswidrig (Artikel 79 Abs. 3 GG) außer Kraft setzt und die Rechtsstaatlichkeit ganz oder teilweise beseitigt. Deshalb bin ich – bzw. deshalb ist jeder (!) – durch die gegenwärtige „Flüchtlings“-Politik der Bundeskanzlerin „selbst, gegenwärtig und unmittelbar“ beschwert!“ Gut gebrüllt, Löwe!
Immerhin folgerte das BVerfG in seinen Entscheidungen zum Vertrag von Lissabon und zum OMT-Programm der EZB aus Art 38 I GG [Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Sie sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen”] das auch subjektive Recht eines jeden wahlberechtigten Bürgers, bei qualifizierten Kompetenzanmaßungen der EU von Bundesregierung und Bundestag politisches oder juristisches Tätigwerden zu verlangen, was das bisherige (engere) System des verfassungsrechtlichen Rechtsschutzes sprengte. Ohne dieses schmale Tor zur Rettung von (Rechts-)Staatlichkeit und Demokratie hätte das BVerfG schon 1993 das Zustimmungsgesetz zum Vertrag von Maastricht nicht durchwinken können. http://www.heumanns-brille.de/bverfg-zu-esm-und-omt/
Nun aber handelt es sich aber bei der Öffnung der Grenzen (entgegen Art 16a II GG und §18 II AsylverfahrensG) um historisch einmalige Kompetenzanmaßungen der Bundesregierung selbst, die mit Rechtsstaatsprinzip (nicht zuletzt Gewaltenteilung) und Demokratieprinzip (insb. Parlamentsvorbehalt) unvereinbar sind. Was nun? Der gesunde Menschenverstand sagt: Dann erst recht!
Ein Netzwerk aus 6 Anwälten reichte ebenfalls Verfassungsbeschwerde ein. http://www.spiegel.de/spiegel/vorab/verfassungsklage-gegen-merkels-fluechtlingspolitik-a-1073362.html Hier versuche ich gerade juristische Details in Erfahrung zu bringen.
Auch der renommierte Staats- und Verfassungsrechtler Prof. Dr. Karl Albrecht Schachtschneider kündigte eine Verfassungsbeschwerde an. http://www.epochtimes.de/politik/europa/schachtschneider-kuendigt-verfassungsklage-an-merkel-hat-prinzip-der-rechtsstaatlichkeit-verletzt-a1299973.html Er war der erste, der die Flüchtlingspolitik rundheraus als verfassungswidrig bezeichnet hat. Mittlerweile sind ihm Di Fabio, Bertram, und sogar der ehemalige Präsident des Bundesverfassungsgerichts, Hans-Jürgen Papier, in dieser Frage gefolgt!
Fraglich, ob und innerhalb welcher Zeit das Bundesverfassungsgericht entscheidet. Zur „Entscheidung annehmen“ wird es die Verfassungsbeschwerden müssen, da eine „grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung“ (§90 a BVerfGG) eigentlich unbestreitbar auf der Hand liegt; sicher ist dies jedoch nicht: Das BVerfG kann die Annahme zur Entscheidung – ohne jegliche Begründung – auch ablehnen. Denkbar ist, dass es in der Sache entscheidet, aber unter Berufung auf die „Einschätzungsprärogative“ der Bundesregierung abweist; rechtlich haltbar wäre das aber m. E. nicht, weil Merkel & Co. die unabänderlichen (Art 79 III GG) Grundsätze und Grenzen der Verfassung (Art 20 I bis III GG, insb. Rechtsstaats- und Demokratieprinzip) sprengen. Auf jeden Fall könnte gegen eine abschlägige Entscheidung binnen 6 Monaten noch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg angerufen werden. http://www.menschenrechtskonvention.eu/
Hinsichtlich meiner Strafanzeige gegen den Hamburger Innensenator wegen Schleuserei http://www.heumanns-brille.de/strafanzeige-gegen-innensenator/ sei an die Worte des Strafrechtsprofessors Holm Putzke gegenüber dem „Focus“ erinnert:
„Solange Ausländer sich strafbar machen, wenn sie unerlaubt in die Bundesrepublik Deutschland einreisen, ist die Strafbarkeit auch bei all jenen gegeben, die dazu Hilfe leisten.“
Die Kanzlerin hat am 5. September 2015 die unerlaubte Einreise aktiv gefördert. Ebenso aber auch der Hamburger Innensenator Neumann mit einem internen Schreiben an die Hamburger Polizeibehörden, wodurch Polizisten von der strafrechtlichen Verfolgung illegal Eingereister abgehalten wurden. Hier ist neben §96 AusländerG (´Schleuserei´) und §258a StGB (Strafvereitelung im Amte) auch noch an §357 StGB (Verleitung eines Untergebenen zu einer Straftat) zu denken.
Besonderheit: Bei Strafanzeigen bei ´normalen´ Staatsanwaltschaften kann man – im Gegensatz zu Strafanzeigen bei der Generalstaatsanwaltschaft – die Sache im sog. Klageerzwingungsverfahren bis zum Oberlandesgericht (Hamburg) bringen, m.a.W.:
Ein Gericht, hier also das OLG, müsste dann über die Frage einer Eröffnung eines Ermittlungsverfahrens entscheiden – und wäre dadurch gezwungen, sich erstmals mit den strafrechtlichen Vorwürfen – die ja in gleicher Weise die Kanzlerin betreffen – in der Sache auseinanderzusetzen. Falls mich jemand beauftragen möchte, der Sache nachzugehen, stehe ich gerne zur Verfügung.