OLG Karlsruhe – Familiensenat – gibt dissentierenden Familiengerichten in der Frage des zulässigen Rechtswegs Recht! (Az. 20 WF 70/21).
Die Brisanz dieser OLG-Entscheidung geht weit über die Beseitigung des Rechtsbeugungs-Vorwurfs an die betreffenden Familienrichter hinaus: Bei „Anregungen“ (§ 24 FamFG) an ein Familiengericht, kindeswohlsichernde Maßnahmen gegen „Dritte“ zu ergreifen, kommt eine bloße Verweisung (§ 17a GVG) an die Verwaltungsgerichte von vorne herein nicht in Betracht – auch dann nicht, wenn Dritte in staatlicher Funktion handeln!
Kinderschutz-(Masken-)Beschluss des Familiengerichts Weilheim (Bayern) vom 13.4.2021 (Az. 2 F 192/21).
Tenor: „Die Schulleitung der Realschule in S., bestehend aus dem Schulleiter und der stellvertretenden Schulleiterin, wird angewiesen, es zu unterlassen, gegenüber der Betroffenen [Kind] die Anordnung zu treffen, auf dem Schulgelände eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.“
Gleichzeitig wurde „der Schulleitung verboten“, das Kind „gegenüber den Mitschülern ungleich zu behandeln, z.B. das Kind aufgrund obiger Anordnung vom Klassenverband zu isolieren oder vom Unterricht auszuschließen.“
Kommentar:
A. Das Gericht schließt sich in zwei zentralen Punkten dem Beschluß des Amtsgerichts – Familiengericht – Weimar (Az. 9 F 147/21) an.
Die Familiengerichte sind zuständig! Begründung:
„Der Verwaltungsrechtsweg ist für diese Streitigkeiten nicht eröffnet, da sie als Familiensache durch Bundesgesetz (§ 23a I GVG) einem anderen Gericht, nämlich dem Familiengericht ausdrücklich zugewiesen sind (§ 40 I VwGO).“
2. Kinderschützende Anordnungen gegenüber „Dritten“ (§ 1666 IV BGB) können nicht nur gegenüber Privaten, sondern auch gegenüber Behörden ergehen („wie § 1837 III, IV BGB zeigt“ /Behörden als „Vormund“). „Adressat kann zum Beispiel auch eine psychiatrische Klinik (i.d.R. eine juristische Person des öffentlichen Rechts) sein (Palandt-Götz, § 1666, Rn. 41).“ Weiteres Familiengericht verbietet Schulleitungen die Anordnung einer Maskenpflicht weiterlesen
Der schleswig-holsteinische Ministerpräsident Daniel Günther (CDU) will im Interview mit der Zeitung „Die Welt“ die Sachverhalte unterschiedlich bewerten: „Im Moscheefall haben die Eltern ihr Kind aktiv nicht in den Unterricht geschickt und dafür ein Bußgeld kassiert. Die Klimaaktivisten haben sich selbst für die Demo entschieden.“ (idea/17.04.2019).
Angesichts dieser hanebüchenen Rechtsauffassung zum Schulrecht wäre noch sichersten vor Sanktionen, wer einfach faul im Bett liegen bleibt!
„Herrschaft des Unrechts“ ist ein rechts- und logikfeindliches Virus, das in den (Quer-)Köpfen selbsternannter Eliten ein ideales Klima vorzufinden scheint (George Orwell´s ´Großer Bruder´: „2 + 2 = 5“).
Ordnungswidrigkeiten-Anzeige ge g e n 1.) eine unbekannte Zahl von Schülern aller denkbaren Geschlechter (neudeutsch:„Lernende“) des Gymnasiums Kronwerk in Rendsburg, 2.) deren Eltern
w e g e n des Verdachts auf Schulschwänzen gemäß § 26 Abs. 1 Nr. 1 und § 144 Abs. 1 Ziffer 3 des Schleswig-Holsteinischen Schulgesetzes (Schulgesetz – SchulG)
u n d 3.) gegen die schwedische Schulschwänzerin Greta Ernman Thunberg, geboren am …. 2003, (…) 12 69 STOCKHOLM (SCHWEDEN)
wegen des Verdachts auf psychische Beihilfe zum Schulschwänzen gemäß §§ 26, 144SchulG i.V.m. § 14 OWiG.
Begründung: Aus Medienberichten ist allgemein bekannt, daß mehrere Schüler* oder Lernende** des Gymnasiums Kronwerk in unverjährter Zeit freitags dem Unterricht ferngeblieben sind. (*) Goethedeutsch, **) Idiotendeutsch, neudeutsch)
– Beweis: Zeugnis des Schulleiters Herrn Volker Knoop, Gymnasium Kronwerk, Eckernförder Str. 58 b-d, 24768 Rendsburg-
Motiviert wurden diese Schüler durch die schwedische Schulschwänzerin Greta Thunberg, die mit medienwirksamen Auftritten unter dem Motto „Friday-For-Future“ öffentlich dafür wirbt, freitags die Schule zu schwänzen, um damit psychische Gewalt gegen die politische Kaste auszuüben.
Dabei fehlten die Schüler ganztägig, und nicht nur während der Dauer der Demonstration. Außerdem ist in keinem Fall bewiesen, daß die Schulschwänzer überhaupt an einer „Friday-For-Future“-Demonstration teilgenommen haben; möglicherweise sind die Schüler nur unter dem Vorwand der Freitags-Demonstration anderen Freizeitvergnügungen nachgegangen.
Nach der Rechtsauffassung der – örtlich zuständigen – Richterin am Amtsgericht in Meldorf, Frau Melanie Buhk, und des Richters am Oberlandesgericht in Schleswig, Prof. Dr. Dennis Bock, kommt es nicht darauf an, ob die Schüler aus höherrangigem Recht während der Schulzeit demonstrieren durften, weil sie in jedem Fall auch die Unterrichtsstunden vor der„Demo“ fehlten, also die ersten 2, 3 oder 4 Stunden am Unterricht nicht teilnahmen, denn in keinem Fall haben die Freitags-Demonstrationen morgens um 8 Uhr angefangen.
Urteil des Amtsgerichts Meldorf vom 4. Juli 2018 (Az. – 25 OWi 303 Js-OWi 26245/16 (408/16)
Beschluß des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 4. April 2019, Az. 1Ss OWi 177/18 (63/19)
P. S.:Um eine Eingangsbestätigung mit Ihrem Aktenzeichen wird gebeten, und im Fall der Einstellung des Verfahrens wird um einen Einstellungsbescheid gebeten
Da die Rechtsbeschwerde-Instanz durch Kleinspenden finanziert wurde, wird hier der Text der Rechtsbeschwerdeschrift (anonymisiert) für alle Interessenten veröffentlicht.
Eine grundsätzliche juristische Auseinandersetzung mit dem deutschen Religionsverfassungsrecht und dem Islam ließ sich vorliegend gar nicht vermeiden.
UPDATE zum Fall (April 2019): Vorbereitungen für die Verfassungsbeschwerde in Karlsruhe (Fristablauf: 9. Mai 2019!). Siehe hierzu den Gastbeitrag von RA Heumann auf Tichys Einblick: https://www.tichyseinblick.de/gastbeitrag/gericht-bestaetigt-bussgeld-nach-verweigertem-moscheebesuch/
Spendenkonto:
RA Alexander Heumann (Anderkonto) Deutsche Bank Düsseldorf IBAN: DE40 3007 0024 0488 3146 00 (Verwendungszweck: „Rendsburger Moscheeschwänzer-Fall“)
Wer nichts erübrigen kann, mag den Spendenaufruf verteilen.
Dafür bedanke ich mich im Namen der Mandantschaft schon jetzt im Voraus!
Ihr RA Alexander Heumann, Düsseldorf
PS: Frohe Ostern!
Am 12.9.2018 legten wir gegen das erstinstanzliche Urteil Rechtsbeschwerde ein. Namens des verurteilten Vaters des jungen ´Moschee-Schwänzers´ darf ich mich bei allen Spendern herzlich bedanken, die dies – Gott-sei-Dank! – ermöglichten!
Während viele heterosexuelle Paare, selbst konservative, nicht mehr heiraten wollen, weil sie die vermeindlich spießige Rechtsverbindlichkeit stört (obwohl sie bestmögliche Gewähr für die Dauer der Verbindung und das Wohl der Kinder bedeutet), wollen die (oft links-liberal eingestellten) Homosexuellen und Lesben unbedingt die bürgerliche „Ehe“ miteinander eingehen. Verkehrte Welt!
Warum reicht die behördlich „eingetragene Lebenspartnerschaft“ für homesexuelle und lesbische Paare nicht? Auch diese demonstriert öffentlich Liebe und gegenseitiges Füreinander-Einstehen. Gleichstellung in steuerlicher, erbrechtlicher, versicherungsrechtlicher etc. Hinsicht ist dadurch bereits erreicht. Das steuerliche Ehegattensplitting gilt rückwirkend ab 2001 auch für eingetragene Lebenspartnerschaften.
Mag sein, dass die Gesetzesreform „einfach ein paar Leute glücklicher machen würde“ (Spiegel-online), aber der Preis für das Gemeinwohl ist hoch: Die Zulässigkeit einer „Ehe für alle“ ist Dammbruch. Sie leitet das ENDE der „Ehe“ ein, die das Grundgesetz – neben der „Familie“ – „unter besonderen Schutz der staatlicher Ordnung“ stellt (Artikel 6), weil beides zu den Fundamenten dieser Ordnung gehört. Von der Abkehr vom christlichen Glauben ganz zu schweigen.
Ob zwangsweise Moscheebesuche oder postmoderne „Gender“-Sexualerziehungskonzepte („Bildungspläne“): Welche Rechte haben Eltern gegenüber dem Staat, wenn dieser ihre Kinder in der Schule einseitig indoktriniert? Gibt es dann einen Anspruch auf Befreiung vom Schulunterricht oder sonstigen schulischen Veranstaltungen? Immerhin bestimmt Art 6 II GG: „Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht.“Rechte der Eltern gegenüber Schulen bei weltanschaulicher Indoktrination weiterlesen
Bei Trennung oder Scheidung der Eltern sind die Kinder in der Regel die Leidtragenden. Sie müssen häufig damit leben, dass sie einen Elternteil (meistens den Vater) nur noch selten zu Gesicht bekommen. Das kann zu einer Entfremdung führen, die das Kindeswohl gefährdet, aber immer wieder in der Rechtsprechung praktiziert wird. Alexander Heumann, Fachanwalt für Familienrecht, macht sich daher beim Sorgerecht für ein gleichberechtigtes Wechselmodell stark. Seinen Fachartikel veröffentlichte PAPA-YA, das Magazin für kindgerechte Familienpolitik, in seiner Ausgabe 11/2012.