Übliche Scheindebatten: Schon „80000 Coronatote“! Was hat sich Jan J. Liefers „dabei gedacht“?!

WDRs „aktuelle Stunde“ zur #AllesDichtmachen-Satire prominenter Schauspieler (https://www.youtube.com/watch?v=aIfy3vlQZz0):

Was die kleine Schar mutiger Schauspieler aufs Korn nimmt, ist die Wiederkehr eines Untertanengeistes, den schon Heinrich Mann im Roman „Der Untertan“ beschrieb. Darf man ihn in Corona-Zeiten kritisieren? Das ist die Frage. Offenbar nicht. Gehässige Reaktionen der Medien geben der Ironie der Schauspieler Recht: „Rechte Netzwerke, Coronaleugner und AfD feiern die Schauspieler“, empört sich der WDR. Jan Josef Liefers wird verhört: „Wie kommen Sie dazu, die Medien als gleichgeschaltet zu bezeichnen?“ Eigentor, getroffene Hunde bellen.

Wie immer bei weltbewegenden Themen schaffen es  „Qualitätsmedien“, dass man über die Kritiker spricht, statt über die Kritik. Hilfsweise über Beifall unliebsamer Seite. Oder über den falschen Zeitpunkt:

Einleitung des WDR: „Es ist ein geplanter Aufschlag …, ausgerechnet an dem Tag, als die Bundesnotbremse nach heftigen Diskussionen beschlossen wurde; veröffentlicht am Tag, als die Zahl der Coronatoten auf mehr als 80.000 kletterte (…)  kein feinfühliges Timing.“

Ja, seid Ihr noch bei Trost, öffentlich-rechtliche, mit 8 Milliarden Zwangsgebühren angeblich finanziell dahinvegetierende GEZ-Medien? Können Lehrer ihren Schüler*innen den Genuß Eurer Attacken auf Logik und gesunden Menschenverstand noch empfehlen – oder ist das bereits versetzungsgefährdend?

Zunächst einmal: Welcher antifa-bemützte (Tennis spielende?) „Medienwissenschafter“ hat um Himmels Willen das Wort „Aufschlag“ erfunden? Es weckt Assoziationen an „Anschlag“. Kritik als „geplanter“ Terror gegen geliebte Führer! Unwort des Jahres! Übliche Scheindebatten: Schon „80000 Coronatote“! Was hat sich Jan J. Liefers „dabei gedacht“?! weiterlesen

Weiteres Familiengericht verbietet Schulleitungen die Anordnung einer Maskenpflicht

Kinderschutz-(Masken-)Beschluss des Familiengerichts Weilheim (Bayern) vom 13.4.2021 (Az. 2 F 192/21).

Tenor: „Die Schulleitung der Realschule in S., bestehend aus dem Schulleiter und der stellvertretenden Schulleiterin, wird angewiesen, es zu unterlassen, gegenüber der Betroffenen [Kind] die Anordnung zu treffen, auf dem Schulgelände eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.“

Gleichzeitig wurde „der Schulleitung verboten“, das Kind „gegenüber den Mitschülern ungleich zu behandeln, z.B. das Kind aufgrund obiger Anordnung vom Klassenverband zu isolieren oder vom Unterricht auszuschließen.“

Kommentar:

A. Das Gericht schließt sich in zwei zentralen Punkten dem Beschluß des Amtsgerichts – Familiengericht – Weimar (Az. 9 F 147/21) an.

  1. Die Familiengerichte sind zuständig! Begründung:

„Der Verwaltungsrechtsweg ist für diese Streitigkeiten nicht eröffnet, da sie als Familiensache durch Bundesgesetz (§ 23a I GVG) einem anderen Gericht, nämlich dem Familiengericht ausdrücklich zugewiesen sind (§ 40 I VwGO).“

2.  Kinderschützende Anordnungen gegenüber „Dritten“ (§ 1666 IV BGB) können nicht nur gegenüber Privaten, sondern auch gegenüber Behörden ergehen („wie § 1837 III, IV BGB zeigt“ /Behörden als „Vormund“). „Adressat kann zum Beispiel auch eine psychiatrische Klinik (i.d.R. eine juristische Person des öffentlichen Rechts) sein (Palandt-Götz, § 1666, Rn. 41).“ Weiteres Familiengericht verbietet Schulleitungen die Anordnung einer Maskenpflicht weiterlesen