OLG Karlsruhe – Familiensenat – gibt dissentierenden Familiengerichten in der Frage des zulässigen Rechtswegs Recht! (Az. 20 WF 70/21).
Die Brisanz dieser OLG-Entscheidung geht weit über die Beseitigung des Rechtsbeugungs-Vorwurfs an die betreffenden Familienrichter hinaus: Bei „Anregungen“ (§ 24 FamFG) an ein Familiengericht, kindeswohlsichernde Maßnahmen gegen „Dritte“ zu ergreifen, kommt eine bloße Verweisung (§ 17a GVG) an die Verwaltungsgerichte von vorne herein nicht in Betracht – auch dann nicht, wenn Dritte in staatlicher Funktion handeln!
Zur Vorgeschichte: http://heumanns-brille.de/weiteres-familiengericht-verbietet-schulleitungen-die-anordnung-einer-maskenpflicht/
Demzufolge ist § 1666 BGB, der gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls auch gegenüber „Dritten“ zuläßt, eine gesetzlich gewollte Ausnahme vom Grundsatz, daß es sich, wenn Bürger Rechtsschutz gegen hoheitliche Maßnahmen (hier: Bildungsministerium) suchen, stets um „öffentlich-rechtliche Streitigkeiten“ handelt, die ausschließlich vor Verwaltungsgerichte gehören (sog. Subjektionstheorie). Stattdessen setzt sich hier – nicht zuletzt aus völkerrechtlichen Gründen (UN-Kinderschutz-Konvention) – der Gesichtspunkt des Kinderschutzes durch. Kinderschutz ist Aufgabe der hierauf spezialisierten Familiengerichte.
Eltern, die ihre Kinder vor kindeswohlgefährdenden Coronamaßnahmen (Masken-, Testpflichten in Schulen etc,) schützen wollen, können also nicht nur die – bislang abschmetternden – Verwaltungsgerichte, sondern auch die Familiengerichte anrufen.
Dies ist auch die Position des unter Familienrechtlern bestens renommierten ehemaligen Familienrichters Hans-Christian Prestien, wie ein aktuelles Interview bei EpochTimes zeigt: https://www.epochtimes.de/society/kindeswohl-oder-noetigung-pensionierter-richter-ueber-maskenpflicht-abstand-und-corona-tests-an-schulen-a3505504.html
Zu beachten: Fachgerichte dürfen nur untergesetzliche (nicht-parlamentarische) Rechtsnormen der Exekutive eigenständig beurteilen und für Antragsteller bzw. „Anreger“ außer Kraft setzen (Artikel 100 I GG). Die neue bundesgesetzliche „Notbremse“ hingegen können Familienrichter allenfalls dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vorlegen.
Vielleicht ist die Bundesnotbremse sogar als Reaktion des Gesetzgebers auf die neuartigen Gerichtsentscheidungen von Familiengerichten aufzufassen.
(Link zum OLG-Beschluß: https://2020news.de/wp-content/uploads/2021/05/Beschluss-des-Oberlandesgericht-Karlsruhe-vom-28.04.2021_online_2.pdf