150 afrikanische Flüchtlinge reichen, die Staatsmacht zu erpressen und den Rechtsstaat auszuhebeln!
Mit der Drohung, andernfalls die Wachstube der Polizei im Flüchtlingsheim zu stürmen (‼️), pressten sie einen bereits in einen Streifenwagen verbrachten Abschiebekandidaten aus Togo samt Handschellen-Schlüssel wieder frei! So geschehen am Montag, 30.4.2018. Wenn sich das herumspricht … [War ja nicht das erste mal, dass organisierter Widerstand gegen Abschiebungen geleistet wurde, s. hier: https://philosophia-perennis.com/2018/05/03/abschiebe-drama-von-ellwangen-war-kein-einzelfall/]
- ARD und ZDF berichteten mehrere Tage nicht!
- Asyl-Lobbyisten entschuldigen ihre Lieblinge: Bei „mangelnder Bleibeperspektive“ können schon mal die „Nerven durchgehen“ …
- Polizeiführung lobt: Beamten hätten „kühlen Kopf bewahrt“
- Rainer Wendt spricht von „Überraschung“ (hat ja mal wieder niemand voraussehen können …). Er will aber am St. Nimmerleinstag robusteres Polizei-Konzept sehen!Was für ein verrottetes Deutschland ‼️
Wie ist die (nationale) Rechtslage ⁉️
✍️ Auch Polizisten haben bei gegenwärtigen rechtswidrigen Angriffen ein Recht zu Notwehr/Nothilfe nach §32 StGB. Hier gilt der altrömische Grundsatz: „Das Recht muß dem Unrecht nicht weichen!“ Erlaubt ist alles, was „erforderlich“ ist, um den „Angriff von sich oder anderen abzuwenden“.
Einzige Grenze ist das (ungeschriebene) Verbot, mit Kanonen auf Spatzen zu schießen (Beispiel: Rentner im Rollstuhl schießt mit Schrotflinte auf Kinder, die seine Kirschen klauen: Nicht vom Notwehrrecht gedeckt, weil unverhältnismäßig).
Und wie sieht es unabhängig von einer Notwehrlage aus? Müssen vier (vermutlich bewaffnete) Polizeibeamte nicht kompromißlos das Recht durchsetzen?
✍️“Schußwaffen dürfen gegen eine Menschenmenge nur dann gebraucht werden, wenn von ihr oder aus ihr heraus Gewalttaten begangen werden oder unmittelbar bevorstehen und Zwangsmaßnahmen gegen einzelne nicht zum Ziele führen oder offensichtlich keinen Erfolg versprechen.“ (§ 10 II Gesetz über unmittelbaren Zwang).
✍️“Anwendung von Schußwaffen ist anzudrohen. Als Androhung gilt auch die Abgabe eines Warnschusses. Einer Menschenmenge gegenüber ist die Androhung zu wiederholen.“ (§ 13 I)
✍️“Der Zweck des Schußwaffengebrauchs darf nur sein, angriffs- oder fluchtunfähig zu machen. Es ist verboten, zu schießen, wenn durch den Schußwaffengebrauch für die Vollzugsbeamten erkennbar Unbeteiligte mit hoher Wahrscheinlichkeit gefährdet werden – AUßER wenn es sich beim Einschreiten gegen eine Menschenmenge (§ 10 Abs. 2) nicht vermeiden läßt.“ (§ 12 II)
Fazit: Als ULTIMA RATIO ist Schußwaffengebrauch gegen Menschenmenge sogar dann zulässig, wenn „erkennbar Unbeteiligte mit hoher Wahrscheinlichkeit gefährdet werden“.
[Allerdings wird die nationale Rechtslage zunehmend von „internationalen Standards“ überlagert – in der Regel über wertungsausfüllbedürftige Generalklauseln wie etwa das „Verhältnismäßigkeitsprinzip“- in die der Kampfbegriff der „Menschenwürde“ einfließen kann.
Aufgeweckte erkennen hier die jur. Problematik bei Grenzstürmungen …]
NACHTRAG 1: 72 Stunden später erfolgte – wohl aus kosmetischen Gründen wegen der Demütigung – Razzia im Flüchtlingslager mit polizeilichem Großaufgebot (über 100 Streifenwagen). Der Abzuschiebende wurde gefasst.
Sieht nach hartem Durchgreifen aus. Jedoch: Höchststrafe für die Landfriedensbrecher: Verlegung in andere „Landesaufnahmestelle“ … (statt sofortiger Inhaftierung zwecks Abschiebung).
Was soll der ganze Zirkus?
Und der Mann aus Togo? Der kommt doch jetzt sicherlich in Abschiebehaft, oder? Wer so denkt, kennt seine Heimat nicht! Natürlich nicht! Auf FB kommentiert jemand zu Recht: „Und was soll dann der ganze Zirkus?“
https://www.journalistenwatch.com/2018/05/03/ellwangen-abgelehnter-togolese-muss-nicht-in-abschiebehaft/
NACHTRAG 2: Nun wurde doch Antrag auf Abschiebehaft gestellt (dem Druck aus sozialen Medien geschuldet?): https://www.journalistenwatch.com/2018/05/03/ellwangen-jetzt-doch-togoer-in-abschiebehaft/
Letztlich fragt sich aber, was Abschiebungen (hier: nach Italien als Erstaufnahmeland) grundsätzlich bewirken sollen, wenn die Betreffenden jederzeit über grüne Grenzen zurück nach Deutschland können [mag das auch im Falle eines behördlichen Einreiseverbots (§ 11 III AufenthaltsG) strafbar sein].
Und jetzt noch dies: Der RA des Togolesen behauptet, eine Abschiebung seines Mandanten wäre rechtswidrig: https://www.focus.de/politik/deutschland/anwalt-will-abschiebung-verhindern-streit-nach-ellwanger-abschiebeskandal-kann-togolese-gar-nicht-abgeschoben-werden_id_8882365.html
Aha! Hab ich mir´s gedacht, dass es etwas mit der „Menschenwürde“ und/oder dem europäischen Recht zu tun haben muss: Entweder die Rückführung nach Italien ist unzulässig wegen dortiger „systemischer Mängel des Asylsystems“ (Artikel 3 II Dublin-VO i.V.m. „Folterverbot“ nach Artikel 4 EU-Grundrechte-Charta).
Oder eine der diversen Fristen der Dublin-III-VO ist bereits abgelaufen. Der Togolese ist ja schon seit September 2017 in Deutschland …
Beitrag wird fortgesetzt …