Der Würzburger „Facebook“-Fall

Vor dem Landgericht Würzburg wird die Zukunft von Facebook und ´Fake-News´ verhandelt

– Ein Kommentar von RA Alexander Heumann
Informationsschrift für die Öffentlichkeit. Erste Auflage © 2017

2015 schoss der syrische Flüchtling Anas Modamani ein Selfie mit Angela Merkel. [Foto: Anas Modamani (Damaskus und Berlin), „Selfie“ mit Angela Merkel, 2015. [FN 2]
Er machte das Bild zu seinem Facebook-Profilbild. Innert kürzester Zeit hatte er 2000 Freundschaftsanfragen, Modamani wurde zum «berühmtesten Flüchtling Deutschlands».[Fn 1]
(Quelle/URL: SRF Schweizer Radio und Fernsehen, Bericht von Danja Nüesch. Vom 11.01.2017, 16:26 Uhr[FN 3])

 

SRF: „Doch das Selfie wurde zur Hetze gegen Flüchtlinge auf Facebook missbraucht. Der Geflüchtete wurde mehrfach als Täter gezeigt – beispielsweise beim Attentat in Brüssel wie auch in Berlin, aber auch, als sieben Männer einen Obdachlosen anzündeten, wurde er verdächtigt. […] Der Fall macht einmal mehr bewusst: Wenn wir Fotos auf Facebook teilen, dann kleben wir sie nicht ins private Fotoalbum. Sie gelangen an die Öffentlichkeit und können von Menschen missbraucht werden. Nicht nur Flüchtlinge können davon betroffen sein.“[4]


Kommentar von Jürg Sand, Zürich, Mittwoch, 11.01.2017, 22:52 Uhr:

„Man zäumt das Pferd weiterhin von hinten auf! Es waren diese unsäglich törichten Selfies, die DE und Europa unbezifferbaren Schaden zufügten. Das weiss der informierte Bürger, dagegen hilft kein Gesinnungsterror und keine Schauprozesse. Die Grenzöffnung für Millionen illegale Migranten ist ein fürchterlicher Rechtsbruch, destabilisiert ganz Europa!“[5]

* * *

S a c h v e r h a l t .

I. Vorgeschichte (September 2015 – Dezember 2016).

2015, vor allem im „Herbst der Kanzlerin“[6], sind täglich zehntausende selbsternannte Flüchtlinge aus Afrika und Asien illegal nach Deutschland eingereist[7]. Zum Teil wurden sie busseweise über die Grenzen geschleust. Während der öffentlich-rechtliche Rundfunk in ´Tagesschau´ und ´Heute-Journal´ sympathische (christliche?) Familien und herzzerreißende Bilder geschundener Kinder zeigten, konnten Nutzer alternativer oder sozialer Medien auf Youtube-Videos unüberschaubare Bandwürme von Menschen aus der dritten Welt anschauen, die an die Zombie-Sciencefiktion-Serie ´Walking Dead´ erinnerten.

  1. Einer dieser illegalen Einwanderer ist der Syrer Anas Modamani aus Damaskus.

Im September 2015 erreichte er München (wo es ihm offenbar noch nicht „sicher“ genug war) und wanderte weiter nach Berlin. Dort gehörte er zu den Gästen der Bundeskanzlerin, mit denen sie am 10. September 2015[8] vor einem Flüchtlingsheim in Berlin-Spandau beim Foto-Termin posierte:

„Alle zwei Minuten donnert ein Flugzeug im Anflug über das Flüchtlingsheim in Berlin-Spandau hinweg, das die Kanzlerin gerade besucht. Ihr Pressestatement verzögert sich. Ein Mitarbeiter des Kanzleramts erscheint: Merkel habe 50 Flüchtlinge im Schlepptau. Alle wollten Selfies mit ihr. Das geht so weiter, als die Kanzlerin schon vor den Kameras steht. Es dauert, bis Merkel sie stoppt: „Nein, jetzt nicht. Ich muss jetzt etwas sagen.“ Da sind die Selfies längst auf dem Weg durchs Internet, durch die Flüchtlingslager dieser Welt. Es funktioniert wie eine Facebook-Party, die völlig aus den Fugen gerät, weil statt 50 Gästen plötzlich 5000 kommen.“[9]

Anas Modamani machte das Bild mit der Kanzlerin zu seinem „Facebook“-Profilbild und innerhalb kürzester Zeit hatte er 2.000 Freundschaftsanfragen. Modamani wurde zum „berühmtesten Flüchtling Deutschlands“.[10]

“He got a lot of media attention after the photo was published online, and that is how his German foster family became aware of him. He has been living with them for 2 months now. […] Since living with the Meeuw's Anas is happier than ever before. [...] But his main aim right now is to be officially granted asylum and to be able to bring his family to Germany as well.[11]

Bei dem Foto-Termin vom 10.09.2015 entstanden unzweifelhaft einige hundert oder tausend „Selfies“, teilweise mit viel markanteren Gesichtern sogenannter „Flüchtlinge“. Da fällt es schon auf, daß es nur das Bild des Antragstellers zu „Weltberühmtheit“[12] brachte und in Foto-Montagen oder Collagen zitiert wurde.

 

  1. Berühmt ist allerdings auch Modamanis “foster family”, namentlich seine „Pflegemutter“ oder „Gastmutter“, die Berliner Tierärztin Anke Meeuw.

»Seine Gastmutter Anke Meeuw […] ist auch ein bisschen seine „Managerin“ geworden, weil sie die unzähligen Interviewanfragen für Modamani organisiert.«[13]

Anke Meeuws ist medien-interessiert (Modamani-„Managerin“), medien-erfahren (Gewinnerin von 32.000,- Euro bei Günther Jauch, „Wer wird Millionär?“,)[14] und bestens vernetzt, insbesondere mit dem Netzwerk „Berlin gegen Nazis“.[15]

 

  1. Infolge seiner Berühmtheit oder unter Mitwirkung seiner „Managerin“ konnte Modamani schon am 8. März 2016 die abenteuerliche Geschichte seiner „Flucht“ aus Damaskus im Rundfunk veröffentlichen:
When Modamani's house in Damascus was bombed, he fled with his parents and siblings to a smaller city called Garia. That is when Anas fled for Europe in the hope that his family could join him there, once he had made it. He first traveled to Lebanon and from there to Turkey and then on to Greece. […] From Greece Anas traveled by foot to Macedonia. He continued to Hungary and Austria. In September 2015, he reached his final destination: Munich. Once in Germany, he decided he wants to move to Berlin. He has been living there ever since. […] Upon arrival to Berlin, Anas spent entire days in front of the LaGeSo, a refugee center in the city. The 19-year-old says that the situation at the LaGeSo was difficult, especially during the winter. Eventually he was sent to the refugee center in Berlin Spandau. He wanted to raise awareness to his situation as a refugee and a selfie with Merkel seemed like the perfect chance to do exactly that. […] Anas says that the selfie with Chancellor Merkel was a life-changer for him.”[16]

Cave!           Entgegen der Behauptung von Anas Modamani wurde
Damaskus in Wirklichkeit nicht bombardiert.

„Während Damaskus vom seit 2011 laufenden Bürgerkrieg weitgehend verschont wurde, brach am 23. April 2016 ein Brand in einem Laden auf dem Asruniyeh-Markt aus, der an den Suq al-Hamidiya angrenzt. Dutzende weitere Läden der Altstadt wurden zerstört.“[17]

“The uprising started with peaceful protests in the spring of 2011 and grew into a civil war over the course of the next year. On 6 January 2012, a car bomb exploded in Damascus, killing more than 26 people, most of them civilians. State media said it was a suicide attack and blamed Islamic terrorists.[69] In January 2012, clashes between the regular army and rebels reached the outskirts of Damascus, reportedly preventing people from leaving or reaching their houses, especially when security operations there intensified from the end of January into February.[70]

On 17 March 2012, twin car bombs hit the heart of the city, targeting the Air Force Intelligence Service and the headquarters of the Security Forces, killing at least 27 people, most of them civilians.[71] An Islamic Jihadi faction called "Jabhat al-Nusra" claimed responsibility for the bomb attacks.[72] In the early morning of 19 March, firefights and explosions broke out in the West Villas section of the heavily guarded and upscale Mezzeh neighborhood.[73]

By June 2012, bullets and shrapnel shells smashed into homes in Damascus overnight as troops battled the Free Syrian Army in the streets. At least three tank shells slammed into residential areas in the central Damascus neighborhood of Qaboun, according to activists. Intense exchanges of assault-rifle fire marked the clash, according to residents and amateur video posted online.[74]”[18]

Cave!
Entgegen der Behauptung von Anas Modamani ist auch die
Lage in dem Dorf Garia in Syrien friedlich.

Über den friedlichen Ort und das „Kriegsgeschehen“ dort findet man im Internet seit 2001 nur eine einzige Nachricht.

Syrian Revolution: 5 protesters killed in Garia
April 25, 2011 by yalibnan 0 Comments
The Facebook group, The Syrian Revolution 2011, has reported that the Internal Security forces shot and killed five protesters in Garia village. They were engaged in a sit-in in front of the mosque.
Filed Under: Lebanon News and World News Archives Tagged With: Assad, Human Rights Watch, Protests, Reforms, sanctions, Syria, Syrian Revolution”[19]

Cave!
Anas Modamani gehört bei objektiver Betrachtung der von ihm selbst berichteten „Flucht“-Geschichte zu den typischen Abenteurern und Glücksrittern, welche Syrien 2015 verlassen haben, um nach einer Reise durch zahlreiche sichere Drittstaaten illegal nach Deutschland einzureisen und unter Vorspiegelung falscher Tatsachen hier – rechtsmißbräuchlich – einen Asylantrag[20] zu stellen, oder als „Ankerkinder“[21]  vorauszufahren, um ihre Familien über legale Einreisemöglichkeiten nachzuholen.

 

  1. Anas Modamani hat auch noch einen ebenfalls gut vernetzten Freund, der unter dem Pseudonym „Liang Cheng“[22] (nicht nur) bei „Berlin gegen Pegida“[23] aktiv ist.

Dies ist einem Rundfunkbericht vom 26. März 2016 im selben Sender zu entnehmen,  der rasch als Fortsetzung des ersten Rundfunkberichts vom 8. März 2016 folgte:

“Refugee 'saddened' by comparison with Brussels bomber

Anas Modamani attracted a lot of attention in Germany when he managed to take a selfie with Angela Merkel a few months ago. Now the photo is being circulated again, this time by trolls who say he's a Brussels bomber. Posts comparing Syrian refugee Anas Modamani's selfie with the police mugshot of Brussels suicide bomber Najim Laachraoui soon went viral on Facebook and Twitter. […]

Modamani told DW over the phone he was saddened by how the photo was being used online. The 19-year-old Syrian fled bombing in Damascus and arrived in Germany in September 2015. Since the beginning of the year he's been living with a German foster family in Berlin, where he also goes to German language classes. […]

Modamani's friend, Liang Cheng, who was with him on the line, said the posts doing their rounds on social media comparing Modamani to a terrorist were unbelievable, 

 […] "He lives in Berlin with his German family, he goes to school everyday, it's not even possible for him to go to Brussels!" Cheng said. […]”[24]

Damit ist die „Vorgeschichte“ hinreichend dargestellt.


II. Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung

Mit einer Antragsschrift vom 30. Dezember 2016 beantragte Anas Modamani (ab jetzt: Antragsteller), vertreten durch einen Rechtsanwalt (ab jetzt: Verfahrensbevollmächtigter) den Erlaß einer einstweiligen Verfügung gegen die irische Firma „Facebook Ireland Limited“ (ab jetzt: Antragsgegnerin) und gegen eine deutsche Privatperson (ab jetzt: Antragsgegner) mit den (zuletzt mit Schriftsatz vom 27.01.2017 wie folgt geänderten) Anträgen:

I. (…)
1. es zu unterlassen, wörtlich oder sinngemäß die Behauptung aufzustellen und /oder zu verbreiten, der Antragsteller wäre Täter eines versuchten Mordes an einem Obdachlosen in Berlin oder identisch mit einer der Personen auf einem polizeilichen Fahndungsfoto nach den Täters dieses Verbrechens, insbesondere wenn dies geschieht durch Verbreitung der folgenden Grafik: (…) [Anm.: Es folgt Bild „Obdachlosen angezündet
Merkel macht 2015 Selfie mit einem der Täter!“]

2. es zu unterlassen, Bildnisse des Antragstellers zu verbreiten, soweit der Antragsteller nicht zugestimmt hat, es sei denn, es erfolgt im Zusammenhang mit der Berichterstattung über den Besuch der Bundeskanzlerin Angela Merkel in einem Flüchtlingsheim in Berlin-Spandau am 10.09.2015, wie geschehen durch das Bild in Antrag Nr. 1 und durch das nachfolgende Bild (…) und durch die Antragsgegnerin zu 1 darüber hinaus auch durch dieses nachfolgende Bild (…)“  [Anm.: Es folgt Bild „Es sind Merkels Tote!“]

III. Anwaltliches Mandat des Verfassers

Am 16. Januar 2017 hatte der Verfasser dieser Informationsschrift sich mit Vollmacht des Antragsgegners als Verfahrensbevollmächtigter bestellt, und am 31. Januar 2017 hat der Unterzeichner das Mandat aus prozeß-strategischen und -ökonomischen Gründen niedergelegt. Nach wie vor wird der Antragsgegner durch den Unterzeichner beraten (nicht zu verwechseln mit „vertreten“), außerdem ist er Unterzeichner nach wie vor von seiner anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht gegenüber der Presse und anderen Medien entbunden.


Z u r   R e c h t s l a g e .

Der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers läßt eine gewisse Ignoranz entscheidungserheblichen Rechts erkennen – von alten Standards (Fall „Caroline von Monaco III“)[25] bis zu aktuellen Entscheidungen (Fälle Böhmermann[26], [27] und Döpfner[28]).

I. So verneint er (ohne Begründung), dass es sich bei dem Antragsteller um eine „relative Person der Zeitgeschichte“[29] handele, obwohl es seit ´Caroline von Monaco III´ vielmehr auf den Begriff „Bereich der Zeitgeschichte“[30] ankommt, vorliegend also auf einen größeren Gesamtkontext, in welchem das „Selfie“ vom Foto-Termin[31] mit der Bundeskanzlerin entstanden und verwendet wurde.


II.                       1. Bild („Es sind Merkels Tote“).

Es handelt sich bei dem „Bild“ um eine Graphik bzw. Foto-Collage, eine Form der bildenden Kunst, welche neben künstlerischen Zügen auch politische Aussagen enthält.

Die politische Aussage („Es sind Merkels Tote“) stammt wahrscheinlich von dem AFD-Politiker Marcus Pretzell (MdE) aus Nordrhein-Westfalen, jedenfalls findet sich für ihn kein früherer Beleg.

Der Satz („Es sind Merkels Tote“) wurde nun von einem unbekannten Urheber plakativ in den Mittelpunkt einer – aus zwei größeren Texten und einem bildlichen Hintergrund montierten – Collage gestellt. Das vor den LKW kopierte Foto der Bundeskanzlerin mit einem „Flüchtling“ ist austauschbar: Es geht nicht um den Antragsteller, sondern um die Bundeskanzlerin und ihre „Flüchtlings-Politik“: diese wird angegriffen, nicht ein einzelner „Flüchtling“.

Das Bild mit Frau Merkel und dem Antragsteller ist nur ein – zulässiges – Bildzitat in einem politischen Gesamtkunstwerk. Böhmermanns „Schmähgedicht“ und der damit zusammenhängende ´Fall Mathias Döpfner´ lassen grüßen.[32]

Wer auch immer diese Collage erstellt hat oder sie auf Facebook „teilt“, kann sich auf die Grundrechte aus Artikel 5 Abs. 1 Satz 1 GG (Meinungsfreiheit) und Artikel 5 Abs. 3 Satz 1 GG (Kunstfreiheit) berufen.


III.                2. Bild („Merkel machte 2015 Selfie mit einem der Täter!“).

Nicht anders ist die Sach- und Rechtslage bei dem zweiten Bild. Auch hier ist eine Collage gefertigt worden, in welcher das Bild des Antragstellers nur als zulässiges „Bildzitat“ mitverarbeitet wurde. Auch hier richtet sich der Angriff weder pauschal gegen „Flüchtlinge“, noch gegen den Antragsteller persönlich, sondern gegen die Bundeskanzlerin und ihre „Flüchtlings-Politik“.

Es kommt hinzu, dass man durch die direkte Nebeneinanderstellung der Bilder des Antragstellers und eines Tatverdächtigen (der sich am 26. Dezember 2016 der Polizei stellte und sich seitdem in Haft[33] befindet), „auf den ersten Blick“ sieht, wie gering die Ähnlichkeit zwischen dem Antragsteller und dem Tatverdächtigen ist.

Die Fälle Böhmermann und Döpfner lassen noch einmal grüßen.[34] Vergleichen wir die streitgegenständlichen „Fake-Collagen“ mit dem „Schmähgedicht“ Böhmermanns – und anschließend noch das „Teilen“ der Collagen durch Facebook-User mit dem ´Fall Mathias Döpfner´!


IV.
 Zum Vergleich: Böhmermanns „Schmähgedicht“

In der ZDF-Satiresendung „Neo Magazin Royale“ vom 31. März 2016 attackierte der TV-Moderator Jan Böhmermann den türkischen Staatspräsidenten Erdogan mit einem „Schmähgedicht.“

Böhmermann beschreibt Erdogan darin in Knittelversen als „sackdoof, feige und verklemmt“, als „Mann, der Mädchen schlägt, und dabei Gummimasken trägt“ …. „Ziegen ficken, Minderheiten unterdrücken …. Kurden treten, Christen hauen, und dabei Kinderpornos schauen; Fellatio mit hundert Schafen; Präsident mit kleinem Schwanz; schwul, pervers, verlaust und zoophil; Kopf so leer wie seine Eier“. Politische Inhalte sind allenfalls als Spurenelemente enthalten.

Am Ende nennt er Erdogan „Rezep Fritzl Priklopil“, womit er auf zwei wahre Monster anspielt: Priklopil ist der Entführer von Natascha Kampusch, der diese acht Jahre lang als Sexsklavin gefangen hielt. Und Josef Fritzl hatte seine eigene Tochter 24 Jahre lang in einer unterirdischen Wohnung gefangen gehalten und während dieser Zeit mit ihr sieben Enkel gezeugt. Mochte Böhmermann noch so locker und beiläufig vortragen, als sei ihm der Text mal so eben zwischen 12 und Mittags in der Pause auf dem Klo eingefallen: der Urheber des Gedichts – wer es auch immer war – hat sich wirklich ´etwas dabei gedacht´.

Das Gedicht wurde bei der ´Uraufführung´ mit türkisch klingender Musik unterlegt und die türkische Staatsflagge wurde eingeblendet. Mit Simultan-Übersetzung in die türkische Sprache setzte man kurz darauf auf YouTube ´noch eins drauf´. Angeblich sprach Böhmermann selbst manchem „Türken aus der Seele”.

Eine Journalistin mit türkischem Migrationshintergrund sah das anders: “Die Worte, die er gewählt hat, sind (…) keine Erdogan-spezifischen Beleidigungen, sondern eine Aneinanderreihung der billigsten und schlimmsten Klischees gegen Türken, die es überhaupt gibt. (…) Diese typischen Vorurteile geben dem Ganzen einen rassistischen Beigeschmack – Metaebenen hin oder her. Im Gegensatz zum extra3-Lied fehlt Böhmermann in diesem Fall der inhaltliche Ansatz.” Auch der Medienwissenschaftler und Grimme-Preisträger Bernd Gäbler sprach im Deutschlandfunk von „rassistischen Stereotypen und sexuellen Verirrungen“.

„Free Böhmi“ …

Merkwürdig war, dass ausgerechnet die sonst so ´politisch korrekten´ nationalen Eliten beim Abfeiern Böhmermanns und Kampf für die ´Meinungsfreiheit´ kein Halten mehr kannten. Merkel hatte die Grenzen geöffnet, Millionen sog. ´Flüchtlinge´ hereingelassen, darunter Tausende islamistische IS-´Schläfer´, unkalkulierbare Anschlagsgefahren heraufbeschworen, Europa mit dem EU-Türkei-Deal erpressbar gemacht, will das Ganze sogar mit VISA-Freiheit für 80 Millionen Türken toppen – alles von der political und clerical correctness gedeckt. Aber jetzt soll ´Böhmi´ wegen Beleidigung bestraft werden! Jetzt erst droht der Untergang des Abendlandes. Jetzt müssen wir die Meinungsfreiheit retten! Nun gehen alle auf die Barrikaden.

Selbst Medienzaren wie Mathias Döpfner von BILD fällt – plötzlich – auf, dass Europa drauf und dran ist, sich der Türkei zu unterwerfen, „unterschreibt jeden Satz“ von Böhmermanns Gedicht. Und Kai Dieckmann wendet sich plötzlich händeringend an seine Herrin Angela Merkel mit der Bitte, sie solle das Gesäß des Sultans am besten wieder verlassen. Wo waren alle diese Leute, als Eva Herman, Thilo Sarazzin, Akif Pirincci wegen wesentlichen zivileren und intelligenteren Beiträgen als das ´Schmähgedicht´ in ihrer bürgerlichen Existenz vernichtet werden sollten?

Focus-online titelt am 07.04.2016 unter Berufung auf den Kölner „Medienanwalt“ Christian Solmecke: „Anwalt klärt auf: Warum Böhmermann Erdogan einen Ziegenf### nennen darf.“ Der juristische Kronzeuge der Gutmenschensekte verneint im Brustton der Überzeugung die Strafbarkeit des Schmähgedichts. Und zwar, weil Böhmermann einen neunmalklugen Einleitungssatz voranstellte, den man sinngemäß etwa so wiedergeben könnte: ´Achtung! Ich erklär´ jetzt die Grenzen der Meinungsfreiheit, indem ich sie bewusst verletze.´

RA Solmecke ist aufgrund seiner Youtube-Videos kein Unbekannter im illustren Kreise gutmenschlicher Willkommenskultur, der eine volksverachtende Zweiklassenjustiz mit Munition versieht: Im Februar 2016 hatte er gemeinsam mit seinem Kollegen RA Chan-jo Jun – genau(!): der Staranwalt im jetzigen ´Würzburger Facebook-Fall´, der nun vom Establishment zum Messias der Willkommenssekte aufgebaut wird – Strafanzeige gegen Facebook-Chef Mark Zuckerberg wegen Nichtlöschung von Hatespeech, „Hetze“ etc. gestellt – um kurz darauf im April 2016 ausgerechnet Böhmermanns „Schmähgedicht“ öffentlich juristisch zu verteidigen … Wie passt das denn zusammen?

Auch nach Ansicht von David Geßner, Anwalt für Medienrecht, handelt es sich beim  ´Schmähgedicht´ nur um eine Frage des Geschmacks, über den sich bekanntlich (nicht) streiten lässt. Er stellt klar, dass dieses „im Gesamtwerk nicht angreifbar, insofern von der Kunstfreiheit gedeckt“ ist.“

Die Anwälte erhielten sogar viel Rückendeckung von Gerichten, z. B. vom Verwaltungsgericht Berlin: Dieses bestätigte zwar in einem Eilbeschluss vom 14.04.2016 zu einer Anti-Erdogan-Demonstration der Piratenpartei vor der türkischen Botschaft eine behördliche Auflage, derzufolge keine Schilder mit Auszügen des Schmähgedichts mitgeführt werden durften, bezeichnete aber auf der anderen Seite das Gedicht explizit als “Satire”, die sich “durch eine distanzierende Einbettung in einen „quasi-edukatorischen Gesamtkontext“ auszeichne, um so die Grenzen der Meinungsfreiheit zu verdeutlichen. Im Gegensatz dazu erfülle die isolierte Zitierung des Gedichts die Voraussetzungen einer beleidigenden Schmähkritik. In diesem Fall gehe der Persönlichkeitsschutz der Meinungsfreiheit vor.“ Seit wann ist eine Straftat aufgrund ihrer Ankündigung seitens des Täters keine Straftat mehr?! Dann müssten die Piraten künftig bei mündlichen Rezitationen nur auf hinreichende „quasi-pädagogische Einbettung“ achten und alles wäre gut.


V. Der Fall Döpfner und das
„Zueigenmachen“

Der Chef der Springergruppe Döpfner war kurz nach Ausstrahlung des Schmähgedichts von seiner leidenschaftlichen Solidarität mit Jan Böhmermann derart übermannt worden, dass er sich in einer Art offenem Brief auf ´WELT-online´ direkt an Böhmermann wandte. Offenbar hielt er das Machwerk, dessen Urheberschaft wohl nie ganz geklärt werden konnte, für geradezu genial: „Eine Satire über den Umgang mit geschmackloser Satire“ – „ein Kunstwerk. Wie jede große Satire.“ „Ein Kristallisations- und Wendepunkt“ – oh, my god!!

Überschwenglich machte sich Döpfner das Schmähgedicht sodann ausdrücklich und gutheißend mit folgenden Worten „zu eigen“:

„Ich möchte mich, Herr Böhmermann, vorsichtshalber allen Ihren Formulierungen und Schmähungen inhaltlich voll und ganz anschließen und sie mir in jeder juristischen Form zu eigen machen“). U. a. schrieb Döpfner: „In Deutschland brach eine Art Staatskrise aus, nur weil Sie Herrn Erdogan als ‚Ziegenficker‘ bezeichnet haben.“ (Hervorhebungen vom Verfasser)

Dennoch konnte Erdogan keinen Unterlassungsanspruch gegen Döpfner durchsetzen. Entgegen des klaren Wortlautes hielten sowohl das LG, als auch das OLG Köln ein Verständnis von Döpfners Beitrag als „Zueigenmachen“ im presserechtlichen Sinne für „aus Sicht eines durchschnittlichen Rezipienten (…) fernliegend“. Hiergegen spreche schon, dass [Döpfner] das „Gedicht“ (…) nicht rezitiert habe, weder komplett, noch in Teilen.

Und der „Ziegenficker“? Laut Pressemitteilung des OLG Köln habe Döpfner mit dem Begriff „Ziegenficker“ „lediglich eine Passage des Gedichts in Bezug genommen und nicht [Herrn Erdogan] bezeichnet.“ Aha!

Da [Döpfner] „Böhmermanns Beitrag“ – also auch die darin enthaltenen verleumderischen Behauptungen zulasten Erdogans – lediglich „gutheiße“, sei das „vom Grundgesetz als zulässige Meinungsäußerung geschützt.“ Alle, die auf Facebook oder Twitter politisch oder äußerungsrechtlich Inkorrektes „liken“, sollten sich diese gerichtsfeste Formulierung gut merken.


VI. Kunstfreiheit

Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts, auf dessen Rechtsprechung das OLG Köln Bezug nimmt, ist neben dem „Kern“ einer Äußerung auch stets der Kontext beachtlich, in dem sie fällt. Insbesondere sei es im Schutzbereich der grundrechtlich verbürgten Kunstfreiheit ein Unterschied, ob man unwahre Tatsachen quasi in nackter Prosa äußert oder satirisch in ein Kunstwerk kleidet.

Döpfner sei es „erkennbar“ nur darum zutun gewesen, „dass er das Gedicht in der von Böhmermann vorgetragenen Form (also in seiner Gesamtdarbietung in der ZDF-Sendung „NEO MAGAZIN ROYALE“ mit ´Sidekick´, türkischer Musik und allem drum & dran) für Satire und damit für zulässig halte.

Er hätte sich lediglich in die durch das Schmähgedicht ausgebrochene öffentliche Debatte um die Grenzen der Meinungs- und Kunstfreiheit eingeschaltet. Schließlich hatte  Döpfner sein Statement ja auch mit kunstsinnigen Anmerkungen angereichert wie etwa: „Mich erinnert Ihr Auftritt im Zweiten Deutschen Fernsehen ein wenig an die vermutlich berühmteste Arbeit des Künstlers Martin Kippenberger.“ […]

Dass [Döpfner] das Gedicht ohne satirische Einkleidung für zulässig halte, sei dagegen weder behauptet noch ersichtlich.“


VII. Des Pudels „Kern“

Zudem: Sind beim Aussagekern mehrere Auslegungen denkbar, von denen sich immerhin eine im Rahmen der Meinungsfreiheit bewegt, ist nach BGH Letztere zugrunde zu legen – Motto: Im Zweifel pro Meinungsfreiheit.

Als „Kern“ von Böhmermanns Schmähgedicht betrachtete das OLG Köln nicht etwa die verleumderischen Behauptungen über Erdogans Sexualleben, sondern „die kritische Bewertung des Verhältnisses [Erdogans] zur Meinungs- und Pressefreiheit sowie dessen Reaktion auf einen Beitrag in der Sendung ´Extra dry´“ – also eine „zulässige Meinungsäußerung.“ Ob Döpfner sich diesen Kern zu Eigen gemacht hat, könne deswegen auch „dahin stehen.“

Von Erdogans Menschenwürde war übrigens im Fall Döpfner an keiner Stelle die Rede. Interessant: Je heftiger der Kampf um „westliche Werte“ und „unsere Lebensweise“ entbrennt, desto mehr kommt das unter die Räder, was immer als deren archimedischer Dreh- und Angelpunkt verkauft wird. Es sei, es geht um einen „Flüchtling“ …


Nun zu den Flüchtlings-´Fake´-Collagen und deren hundertfachen „Teilen“ auf Facebook:

Nach der bisherigen BGH-Rechtsprechung macht sich der im Internet lediglich „Verlinkende“ eine fremde Äußerung regelmäßig erst dann zu eigen, wenn er sich mit ihr identifiziert und sie so in den eigenen Gedankengang einfügt, dass sie als seine eigene erscheint. Ob dies der Fall ist, ist mit der im Interesse der Meinungsfreiheit und zum Schutz der Presse gebotenen Zurückhaltung im Einzelfall zu prüfen (vgl. BGH, Urteil v. 17.12.2013, NJW 2014, 2029, 2032).

Strenger sah das nur einmal das Landgericht Hamburg, dessen Entscheidung seither von fast jedermann im Impressum bzw. ´Disclaimer´ seiner Webseite erwähnt wird („Mit Urteil vom 12. Mai 1998, Az. 312 O 85/98 – “Haftung für Links” – hat das LG Hamburg entschieden, dass man durch das Setzen eines Links die Inhalte der gelinkten Seite ggf. mit zu verantworten hat. Dies kann – so das LG – nur dadurch verhindert werden, dass man sich ausdrücklich von diesen Inhalten distanziert. Hiermit distanzieren wir uns ausdrücklich von den verlinkten Seiten“).

Die BGH-Rechtsprechung ist aber wie gesagt großzügiger. Sie gilt nach OLG Frankfurt analog auch für denjenigen, der auf Facebook einen Beitrag „teilt“, „ohne sich zugleich mit dem gesamten Inhalt des Postings zu identifizieren“ (OLG Frankfurt a. M., Urt. v. 26.11.2015, Az.: 16 U 64/15). Eine ausdrückliche Distanzierung ist – demnach – auch beim „Teilen“ auf Facebook nicht erforderlich.

Bisher wurden die Fälle allerdings nur unter dem Aspekt der Verbreitungen beleidigender Meinungsäußerungen bzw. Schmähkritik (§185 StGB) behandelt. Außer der Beleidigung sind aber auch die weiteren ´Straftatbestände zum Schutz gegen die Ehre´ über §823 II BGB im zivilrechtlichen Äußerungsrecht anwendbar.

Der Anwalt des Selfie-Flüchtlings bringt nun vorliegend erstmals den Tatbestand der „üblen Nachrede“ nach §186 StGB ins Spiel (oder gar der Verleumdung, §187 StGB: „Wider besseren Wissens“):

Angeblich bestehe der Äußerungskern einer der ´Fake´-Collagen in der Tatsachen-Behauptung, Herr Modamani sei Mittäter eines versuchten gemeinschaftlichen Mordes an einem Berliner Obdachlosen, den eine Gruppe Täter mit Integrationshindernisgrund angezündet hatte, als der Arme auf einer Parkbank schlief. Schon das ist fraglich, da andere Interpretationsmöglichkeiten denkbar sind:

Zur Erinnerung, was im Böhmermann-Fall als ´Aussagekern´ betrachtet wurde: „Die kritische Bewertung von Erdogans Verhältnis zur Meinungs- und Pressefreiheit“ sowie „dessen Reaktion auf einen Beitrag in der Sendung ´Extra dry´.“(!)

Vorliegend könnte die inkriminierte Fake-Collage daher zwangslos auch – und sogar primär – als (künstlerischer) Ausdruck von Protest gegen Angela Merkels selbstherrliche Willkommensdiktatur verstanden werden, da – wenn überhaupt – allenfalls eine Gemengelage von Tatsache/n und Meinung/en vorliegt. Die Rechtssprechung unterscheidet bekanntlich zwischen

a) Meinungsäußerungen, die nicht eindeutig als ´falsch´ oder ´richtig´ beurteilt werden können und – bis zur Grenze der „Schmähkritik“ – den Schutz der Meinungsfreiheit genießen, und

b) (dem Beweis zugänglichen) Tatsachenäußerungen, die bei Unwahrheit einen Unterlassungsanspruch auslösen.

c) Eine Gemengelage von Tatsache/n und Meinung/en wird allerdings meistens insgesamt als „Meinungsäußerung“ behandelt und genießt als solche – bis zur Grenze der „Schmähkritik“ – den Schutz der Meinungsfreiheit (so z. B. die Entscheidung BVerfG NJW 2006, 207 – „Stolpe“).

Aber selbst wenn man RA Juns Verständnis folgte: Ein medienrechtliches „Zueigenmachen“ einer üblen Nachrede oder Verleumdung durch schlichtes „Teilen“ der Collage erscheint mindestens ebenso „fernliegend“ wie Döpfners „Zueigenmachen“ von Böhmermanns verleumderischen Behauptungen, Präsident Erdogan würde „Ziegen ficken“, mit Vorliebe „kleine Mädchen schlagen“ etc.

Hunderte Facebook-User hatten die Collage aus Protest gegen die verantwortlungslose „Flüchtlings“-Politik der Bundeskanzlerin „geteilt“.

Im Fall des beklagten AfD-Politikers wird dies besonders deutlich anhand des Kommentars, den dieser der Collage beim ´Teilen´ hinzugefügte: „Die macht noch gute Miene zum bösen Spiel.“ „Die!“ (Nicht: „Der“!) Keineswegs war üble Nachrede oder beleidigende Schmähkritik zulasten des A. Mohamadi aus Damaskus beabsichtigt (vgl. Wortlaut § 186 StGB: „in Beziehung auf einen andern“.)

Zudem kommt es nach der oben referierten Rechtsprechung wegen der grundrechtlich verbürgten Kunstfreiheit nicht nur auf den Aussagekern, sondern gfs. auch auf dessen satirische Einkleidung an. Es ist demnach ein Unterschied, ob unwahre Tatsachen in nackter Prosa geäußert oder künstlerisch, etwa in einem „Schmähgedicht“ – oder eben einer Facebook-Collage(!) – eingekleidet werden.

Hieraus schließt das OLG Köln, dass dies dann auch für Dritte einen Unterschied macht, die dies „verbreiten“ bzw. auf Facebook „teilen“.

§ 186 StGB (Üble Nachrede) lautet im Wortlaut:
„Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wird, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“

Der Straftatbestand stammt von 1871, also aus einer Zeit, in der es weder Internet, noch Grundrechte gab. Nach der alten Beweislastregel muss im Zweifel nicht nur der ´Behaupter´, sondern auch der ´Verbreiter´ einer ehrenrührigen Tatsache deren Wahrheitsbeweis erbringen, um einer Verurteilung wegen „übler Nachrede“ zu entgegen. Diese glasklare gesetzliche Regelung erscheint auch durchaus weise und gerecht, sofern es um mündlich als ´Stille-Post-Spiel´ oder als schriftlich als Gerücht verbreitete nackte Tatsachen geht. Die Begriffe „behaupten“ und „verbreiten“ müssten allerdings heutzutage nach der Wechselwirkungslehre des BVerfG unter Berücksichtigung des Grundrechts der Meinungsfreiheit (Art 5 I GG) enger ausgelegt werden, wo es um das schlichte und möglicherweise unaufmerksam erfolgende „Teilen“ in der Informationsflut der sozialen Medien  mittels ´Mouse-Klick´ geht.


VIII. Ehrenschutz und Zweiklassenjustiz

Zudem: Nach Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts können sich Presse und Medien gegenüber dem Vorwurf einer (wahrheitswidrigen) üblen Nachrede regelmäßig auf den Rechtfertigungsgrund des § 193 StGB („Wahrnehmung berechtigter Interessen“) berufen, wenn sie zumindest ´journalistische Sorgfalt´ walten ließen, also wenigstens in zumutbarem Umfang recherchiert hatten. Im Zuge dessen ist der „Ehrenschutz“ des Grundgesetzes (vgl. Artikel 5 Absatz 2) für den (normalen) Bürger – insbesondere, wenn sich dieser oppositionell äußerte – durch die Böhmermanns und Döpfners der Republik zugunsten der Profite und staatsnahen Propaganda der Medien derart erodiert, dass man ohnehin schon von einem Zweiklassenrecht sprechen könnte.

Treffsicherer Kommentar unter einem Böhmermann-Glorifizierungsartikel von TheEuropean: “Tauschen sie ´Erdogan´ mit ´Cem Özdemir´ aus, und ´ZDF´ mit irgendeiner ´Pegida´-Zeitung, und keiner würde an der Erfüllung des Tatbestandes [einer Beleidigung] zweifeln.“

 193 StGB, erste Alternative, im Wortlaut:

„Tadelnde Urteile über wissenschaftliche, künstlerische oder gewerbliche Leistungen, desgleichen Äußerungen, welche zur Ausführung oder Verteidigung von Rechten oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen gemacht werden (…), sind nur insofern strafbar, als das Vorhandensein einer Beleidigung aus der Form der Äußerung oder aus den Umständen, unter welchen sie geschah, hervorgeht.“ 
 (Das gleiche gilt nach der zweiten Alternative für „Vorhaltungen und Rügen der Vorgesetzten gegen ihre Untergebenen, dienstliche Anzeigen oder Urteile von seiten eines Beamten und ähnliche Fälle“).

Die FB-User, die die Collagen teilten, sind nun in aller Regel weder Journalisten oder  ZDF-Mitarbeiter, noch Bosse von Medienkonzernen. Will man sie dennoch – oder gerade deshalb – äußerungsrechtlich strenger behandeln als „Neo-Magazin-Royale“-Kasper Böhmermann oder Konzernchef Döpfner? Sie teilten eine ´Fake´-Collage vielleicht in einem Akt ´zivilen Ungehorsams´ während ihrer zehnminütigen Arbeitspause auf ihrem Smartphone: welche ´journalistischen Sorgfaltspflichten´ will man ihnen abverlangen? Und streiten nicht auch auf ihrer Seite „berechtigte Interessen“ als Rechtfertigungsgrund?

 1871 hatte man an „tadelnde Urteile“ über politische „Leistungen“ offenbar ebenso wenig gedacht wie an das hohe Gut der Presse- und Medienfreiheit. Rechtfertigungsgrund könnte aber das Demokratieprinzip selbst sein, in Verbindung mit der Meinungsäußerungsfreiheit, von der die Facebook-User im Rahmen des politischen Kampfes um ihre Heimat und die nationale Identität und Souveränität Deutschlands Gebrauch machen, welche von Merkel, Martin Schulz & Co. seit vielen Jahren mit Füßen getreten werden.

Anzuführen als Teil der Paragraphenkette ist daher auch das grundrechtsgleiche Recht „aller Deutschen zum Widerstand“ (Art 20 IV GG) „gegen jeden, der es unternimmt,  diese Ordnung“ – gemeint ist die freiheitlich-demokratische Grundordnung – „zu beseitigen“, „wenn andere Abhilfe nicht möglich ist“. Schließlich hat zur Abhilfe angerufene Bundesverfassungsgericht Verfassungsbeschwerden abschmettert oder – wie im Falle Merkels Flüchtlingspolitik der offenen Grenzen – ohne jegliche Begründung gar nicht erst „zur Entscheidung angenommen“.

Ebenso hatte sich die Generalstaatsanwaltschaft geweigert, Strafanzeigen gegen Merkel wegen „Schleusung von Ausländern“, „Beihilfe“ zu terroristischen Attentaten, Vergewaltigungen und mittlerweile unzähligen kleinkriminellen Übergriffen, nachzugehen.


IX. Konkludente Einwilligung in ´Fouls´

Und die Menschenwürde des „Flüchtlings“ (eigenen Angaben zufolge aus dem fürchterlichen ´Kriegsgebiet´ „Damaskus“ stammend)?

Der nun vor dem LG Würzburg als Kläger auftretende Asylbetrüger hat sich durch sein eigenmächtiges ´Selfie´ mit der Bundeskanzlerin, welches – ganz in seinem Sinne – durch die Welt ging, und seine freiwilliges Mittun auf Facebook, wo er das Merkel-´Selfie´ stolz als ´Profilbild´ nutzte, mindestens zu einer (früher sogenannten) „relativen Person der Zeitgeschichte“ gemacht und sich aus eigenem Entschluß in ein zuweilen hemdsärmeliges Getümmel gestürzt, in dem beim „Teilen“ nicht immer auf Mimosen Rücksicht genommen wird und auch nicht immer Rücksicht genommen werden kann. Durchaus vergleichbar mit der Teilnahme an einer Sportart wie Fußball oder Rugby, wo die Rechtsprechung stillschweigendes Einverständnis mit üblicherweise auftretenden Blessuren und ´Fouls´ annimmt.


X. Rechtsschutzbedürfnis ohne vorherige Abmahnung?

Schließlich: In Fällen von – auch grober – ´FB-Fahrlässigkeit´ fehlt es ohne vorherige außergerichtliche Abmahnung schon an einem Rechtsschutzbedürfnis (als Prozeßvoraussetzung) für einen gerichtlichen Unterlassungsantrag. Im Falle des AfD-Politikers zum Beispiel datiert die auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung gerichtete Antragsschrift des Herrn RA Jun vom 30.12.2016, aber seine angebliche (vorgerichtliche?) „Abmahnung“ erst vom 03.01.2017 – und letztere ist dem Mann nicht einmal zugegangen.

Der AfDler hatte sich auch nicht etwa hartnäckig geweigert, die beanstandete Collage zu löschen, wie zuweilen in Medienberichten impliziert wird, sondern dies sofort erledigt, nachdem das Unterlassungsverlangen (in Form des gerichtlichen Antrags vom 30.12.16) bei ihm einging.

* * *

[1] URL: http://www.srf.ch/kultur/netzwelt/wie-das-merkel-selfie-zum-mahnmal-werden-koennte

[2] URL: http://boxnews.gr/wp-content/uploads/2016/03/%CE%86%CE%BD%CE%B3%CE%BA%CE%B5%CE%BB%CE%B1-%CE%9C%CE%AD%CF%81%CE%BA%CE%B5%CE%BB-Anas-Modamani.jpg

[3] Wie Fn. 1

[4] Wie Fn. 1

[5] Wie Fn. 1

[6] „DIE WELT“ vom 09.11.2015, „Herbst der Kanzlerin. Geschichte eines Staatsversagens“, von Stefan Aust, Manuel Bewarder et al., URL: http://www.welt.de/politik/deutschland/article148588383/Herbst-der-Kanzlerin-Geschichteeines-Staatsversagens.html

[7] Straftat gemäß § 95 Abs. 1 Nr. 3 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG)

[8] „SPIEGEL ONLINE“, vom 10.09.2015, „Besuch in Berlin-Spandau, Flüchtlinge begrüßen Merkel mit Applaus“ URL: http://www.spiegel.de/politik/deutschland/fluechtlinge-merkel-fordert-schnelle-vermittlung-in-jobs-a-1052279.html

[9] Wie Fn. 6 (Hervorhebung nicht im Original)

[10] Wie Fn. 1

[11] “Deutsche Welle”, Bericht/Sendung vom 08.03.2016 (“How a selfie with Merkel changed a refugee’s life”, Autor: Rachel Baig), URL: http://www.dw.com/overlay/media/en/how-a-selfie-with-merkel-changed-a-refugees-life/19101366/19143918 (Hervorhebung nicht im Original)

[12] „Weltberühmtheit“ ist wohl spätestens seit dem internationalen Presse-Interesse an dem Termin zur mündlichen Verhandlung über den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung ein zutreffender Ausdruck.

[13] „Berliner Zeitung“ vom 03.02.2017, Bericht von Melanie Reinsch: „Klage gegen Facebook: Wie ein Selfie mit Merkel das Leben eines Flüchtlings veränderte“, URL: http://www.berliner-zeitung.de/kultur/medien/klage-gegen-facebook-wie-ein-selfie-mit-merkel-das-leben-eines-fluechtlings-veraenderte-25673026 (Hervorhebung nicht im Original)

[14] URL: http://werwirdmillionar.blogspot.de/2013/04/montag-den-15042013-1079-sendung.html

[15] URL: http://berlin-gegen-nazis.de/tierarztpraxis-anke-meeuw/

[16] Wie Fn. 11

[17] URL: https://de.wikipedia.org/wiki/Damaskus (mit weiteren Nachweisen)

[18] URL: https://en.wikipedia.org/wiki/Damascus#Syrian_civil_war (mit weiteren Nachweisen)

[19] URL: http://yalibnan.com/2011/04/25/syrian-revolution-5-protesters-killed-in-garia/

[20] Artikel 16a GG. (1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht. (2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden. (3) […] (Hervorhebung nicht im Original)

[21] URL: https://de.wikipedia.org/wiki/Ankerkind – Der Begriff ist allerdings schon dreißig Jahre alt und wird erst in jüngster Gegenwart als angeblich “pejorativ” dargestellt: “Arelated term, ‘anchor child’, referring in this case to ‘very young immigrants who will later sponsor immigration for family members who are still abroad’, was used in reference to Vietnamese boat people from about 1987. (URL: https://en.wikipedia.org/wiki/Anchor_baby#History_and_usage)

[22] URL: https://de.wikipedia.org/wiki/Liang_Chen (deutsch.) https://en.wikipedia.org/wiki/Liang_Cheng (engl.)

[23] https://www.facebook.com/Bgegenpegida/posts/10153812477479604

[24]  “Deutsche Welle”, Bericht/Sendung vom 26.03.2016 (“Refugee ‚saddened’ by comparison with Brussels bomber ”, Autor: Natalie Müller), URL: http://www.dw.com/en/refugee-saddened-by-comparison-with-brussels-bomber/a-19143918 (Hervorhebung nicht im Original)

[25] BVerfG, Beschluß des Ersten Senats vom 26.02.2008 – 1 BvR 1602, 1606, 1626/07 (BVerfGE 120, 180-223), URL: http://sorminiserv.unibe.ch:8080/tools/ainfo.exe?Command=ShowPrintVersion&Name=bv120180

[26] Landgericht Hamburg, Beschluß vom 17.05.2016 – 324 O 255/16, URL: http://justiz.hamburg.de/oberlandesgericht/6103290/pressemeldung-2016-05-17-olg-01/

[27] Staatsanwaltschaft Mainz, Pressemitteilung vom 04.10.2016 (URL: http://www2.mjv.rlp.de/ pp.); Generalstaatsanwaltschaft Koblenz, Pressemitteilung vom 14.10.2016 (Vermerk vom 13.10.2016), URL: http://www2.mjv.rlp.de/ pp.)

[28] Landgericht Köln, Beschluß vom 10.05.2016 – 28 O 126/16, URL: http://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/koeln/lg_koeln/j2016/28_O_126_16_Beschluss_20160510.html /

OLG Köln, Beschluß vom 21.06.2016 – 15 W 32/16, URL: http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/koeln/j2016/15_W_32_16_Beschluss_20160621.html

[29] Wie Fn. 24

[30] Wie Fn. 24

[31] Wie Fn. 8

[32] Wie Fn. 25 und 26

[33]  „SPIEGEL ONLINE“, vom 27.12.2016, „Angriff auf Berliner Obdachlosen, Haftbefehle gegen sieben Verdächtige“ URL: http://www.spiegel.de/panorama/justiz/berlin-haftbefehle-gegen-mutmassliche-angreifer-von-obdachlosem-a-1127694.html

[34] Wie Fn. 25 und 26

 

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