EuGMR kippt Bestrafung eines türkischen Politikers wegen Leugnung des Genozids an den christlichen Armeniern – die Meinungsfreiheit ginge vor http://www.nzz.ch/schweiz/die-meinungsfreiheit-geht-vor-1.18206579
Allerdings urteilt/e derselbe europäische Gerichtshof ganz anders zur Meinungsfreiheit, wenn es um Fragen i.Z.m. der sog. ´Ausschwitzlüge´ geht, also deutsche Bürger von Gesinnungsstrafrecht betroffen sind. Das zweierlei Maß ist das rechtsstaatswidrige Moment.
Was ist ein “Menschenrecht”?
Der janusköpfige Charakter dieses quasi-skralen Kern-Begriffs “westlicher” Werte wird gerade beim Menschen- und Grundrecht der Meinungsäußerungsfreiheit (Art 5 I GG, Art 10 EMRK, Art 11 I EU-Grundrechte-Charta) deutlich: Beim staatlich organisierten Mobbing gegen ´Rechte´ (denen man ´Menschenfeindlichkeit´ unterstellt) dehnt die Justiz die Meinungsäußerungsfreiheit (mittels der sog. Wechselwirkungslehre des BVerfG) so weit wie irgend möglich aus, so dass es schon an asylrelevante ´politische Verfolgung´ grenzt.
Obwohl die Meinungsfreiheit laut Grundgesetz explizit ihre Schranke beim “Recht der persönlichen Ehre” (Art 5 II GG) findet, ist kaum möglich, sich juristisch gegen Beleidigungen wie “Nazi”, “Neo-Nazi”, “Rassist”, “Antisemit” etc. erfolgreich zu wehren, wenn diese extrem diffamierenden Begriffe im Kontext politischer Auseinandersetzungen fallen (keine „Schmähkritik“?!).
Hingegen schränkt man politisch inkorrekte Meinungsäußerungen von Dissidenten mittels des Strafrechts (“Volksverhetzung”, § 130 StGB) so weit wie möglich ein. Und Deutsche ohne Migrationshintergrund können sich nicht juristisch gegen die üblichen anti-deutschen Volksverhetzungen a´ la „Tätervolk“, „Deutschland verrecke“ oder – mit Blick auf Kriegsverbrechen der Alliierten wie die flächendeckende Bombardierung Dresdens – „Bomber Harris, do it again!“ wehren: Denn sie sind keine tauglichen Tatopfer im Sinne dieses Straftatbestandes …
Hier stimmt etwas nicht!