Ein durchschlagendes Argument für die Zulässigkeit von Zurückweisungen von Asylbewerbern an deutschen Grenzen wird bislang kaum erörtert:
§ 18 IV Asylgesetz läßt nur die Suspendierung des Verbots der Einreise aus „sicheren Drittstaaten“ zu, nicht jedoch vom Verbot „unerlaubter Einreisen“ (§§ 15 I, 14 AufenthaltsG) ohne gültigen Pass mit Schengenvisum (!).
Zwar gelten nach § 15 IV AufenthaltsG die Abschiebeverbote des § 60 „entsprechend“; diese sind jedoch zielstaatsbezogen. Sie betreffen nur solche Staaten, in denen menschenwidrige Behandlung bzw. „erheblicher Schaden“ (§ 4 I Asylgesetz) drohen, nicht jedoch sichere Staaten, wie insb. EU-Staaten (Beispiel: Österreich!).
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