Auf dem Weg zum Verbot Deutschlands einzig nennenswerter parlamentarischer Opposition.

I. Noch nie wurde eine im Bundestag und sämtlichen Landtagen vertretene Partei verfassungsfeindlicher „Bestrebungen“ gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung (vulgo „FDGO“) verdächtigt. Nun ist es soweit – bei der AfD. Dank der „Brausetabletten-Theorie“: Der nationalkonservative Flügel der AfD löste sich zwar auf Höckes Initiative auf, „wirke“ aber weiter, heißt es. Aber ist die AfD oder der „Flügel“ überhaupt rechtsextrem?

Nach der Legaldefinition des § 4 Bundesverfassungsschutz-Gesetz umfaßt die freiheitliche demokratische Grundordnung (FDGO):

a) „das Recht des Volkes, die Staatsgewalt in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung auszuüben und die Volksvertretung in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl zu wählen“
[+AfD hat nichts gegen freie, allgemeine Wahlen und kämpft sogar für die direkte Demokratie auf Bundesebene]

b) „BINDUNG der Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung und Bindung der vollziehenden Gewalt und Rechtsprechung an GESETZ UND RECHT“
[+ AfD kämpft für die Rückkehr zu „Gesetz und Recht“ – insbesondere bei der Europa- und Asylpolitik].

c) „Recht auf Bildung und Ausübung einer PARLAMENTARISCHEN OPPOSITION“
[+wird von der AfD als stärkster oppositioneller Kraft sicherlich nicht zur Disposition gestellt. Es gibt auch keine Indizien dafür, daß die AfD im Fall ihres (Mit-)Regierens oppositionelle Kräfte verbieten oder in ihren parlamentarischen Rechten beschneiden will.] 

d) „Ablösbarkeit der Regierung und ihre Verantwortlichkeit gegenüber der Volksvertretung“
[+ die „Verantwortlichkeit gegenüber der Volksvertretung“ wurde leider von den Altparteien im Zuge der europäischen Integration (EU) weitgehend an Brüssel delegiert und damit beseitigt; die AfD ist eine Alternative dazu].

e) „Unabhängigkeit der Gerichte“
[in der BRD leider nur eingeschränkt gegeben, denn:
-Partei-Proporz-Wahl der Richter des Karlsruher BVerfG;
-karrierelenkende Dienstaufsicht der Gerichtspräsidenten über „unabhängige“ Richter]

f) „Ausschluß jeder Gewalt- und WILLKÜRHERRSCHAFT“
[+, Die AfD sieht die rigorosen Corona- und „Klima“-Schutzmaßnahmen (Stichwort: „Heizungs-Hammer“) mit Blick auf das rechtstaatliche Prinzip der Verhältnismäßigkeit sehr kritisch; sie spricht teilweise von einer drohenden Entwicklung zur Impf- und Klima-„Diktatur“. Sie zeigt sich damit in besonderem Maße der freiheitlichen demokratischen Grundordnung verpflichtet.]

g) „die im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechte“
Hier liegt nach bisherigen Gutachten des Verfassungsschutzes der Schwerpunkt der Vorwürfe. Der Tagesspiegel kommentiert eilfertig: „Die AfD ist eine Partei, die Hass auf Minderheiten schürt und dazu beiträgt, dass sich Menschen mit Migrationsgeschichte in Deutschland nicht mehr zugehörig fühlen. Ihre Islamfeindschaft ist offenkundig.“

Soll heißen: Wer die interkontinentale Massenmigration oder den Islam zu pauschal kritisiert, verstößt gegen die Menschenrechte und die Menschenwürde muslimischer bzw. afrikanischer Zuwanderer.

Falls die AfD hieran festhalten sollte: Verstößt ein „ethnischer Volksbegriff“ gegen die „Menschenwürde“?

Prof. Dr. jur. Dietrich Murswiek hat das Terrain sortiert. Quintessenz:
a) Ein „ethnischer Volksbegriff“ bzw. die Ablehnung einer multikulturellen Gesellschaft ist verfassungskonform. Aus einem singulären Verstoß gegen einen Verfassungsgrundsatz“ – z.B. einer Pauschal-Kritik an ´Flüchtlingen´ – „ergibt sich noch nicht die Zielsetzung, den betreffenden Grundsatz“, etwa die Menschenwürde, „abzuschaffen“.
b) Auch darf man die „gegenwärtigen politischen Verhältnisse verächtlich machen“, denn sie werden „in einer Demokratie mitnichten von der Verfassung geschützt“.

Verstöße gegen „Menschenrechte“?

– Die Personenfreizügigkeit des Schengenraums gilt nach EU-Recht nur für EU-Bürger, nicht jedoch für Drittstaatsangehörige ohne Schengen-Visum. Diese Unterscheidung/Diskriminierung hat also nicht die AfD erfunden, sondern die Europäische Union.

– Es existiert bislang kein universelles Menschenrecht auf Einwanderung in beliebige Staaten á la carte, sondern nur ein Menschenrecht auf Auswanderung. Auch der ´´ Global Compact of Migration´  der UNO hat hieran nichts geändert. Denn dieser hat laut Bundesverfassungsgericht „keine Rechtsverbindlichkeit“; es handelt sich nämlich nicht um einen völkerrechtlichen „Vertrag“ i. S. v. Artikel 59 GG. Jedenfalls wurden Klagen gegen die Zustimmung der BRD zum Migrations-Pakt in Karlsruhe mit diesem Argument abgewiesen. http://heumanns-brille.de/bverfg-zum-global-compact-for-migration/

– Die Genfer Flüchtlingskonvention für „politisch Verfolgte“ (Artikel 1) wird von der AfD nicht zur Disposition gestellt.

– Hinsichtlich des Grundrechts auf Asyl ist hinzuweisen auf die geltende Rechtslage, insbesondere auf Artikel 16a II GG [„Sichere-Drittstaaten“-Konzept] in Verbindung mit § 18 II bis IV Asylgesetz und Artikel 20 IV Dublin-III-VO  [zum komplizierten Zusammenspiel dieser Normen: http://heumanns-brille.de/sein-oder-nichtsein-im-zuwanderungsrecht/ ]

Denkmuster des deutschen Verfassungsschutzes

Seit dem „Rücktritt“ Dr. Hans-Georg Maaßens als Chef des deutschen Inlandsgeheimdienstes im Mai 2020 agiert der Bundesverfassungsschutz wie ein Großinquisitor; fast schon als Bock, der sich zum Gärtner aufschwingt. Verantwortlich für diese Entwicklung war ihr seinerzeitiger oberster Dienstherr, Bundesinnenminister Seehofer (CSU). Seither „beobachte“ ich den neuen Präsidenten des Verfassungsschutzes: Herr Haldenwang sieht „Erdogan nicht als Islamisten“ und lehnt es ab, den türkisch-islamischen Dachverband DiTIB, der der Kontrolle Erdogans untersteht, unter „Generalverdacht des Islam-Extremismus“ zu stellen“. Stattdessen warb er für eine „differenzierte Sicht“ auf den umstrittenen Islamverband. „Größte Gefahr“ für die FDGO sei nämlich der etwaige Versuch, aus dem Corona-Widerstand heraus eine „zweite Pegida“ zu etablieren (WormserZeitung.de, 30.5.2020, https://www.wormser-zeitung.de/politik/rheinland-pfalz/haldenwang-warnt-vor-generalverdacht-gegen-ditib

Deutlicher denn je beinhaltet diese Faustformel des VS eine einseitig ausgerichtete Doppelmoral: Generalverdacht gegen „identitäres“ Gedankengut – hingegen entlastendes „Differenzierungs“-Gebot zugunsten des Islamismus. Auch linke „antifaschistische“ Gewalt, die sich mit Vorliebe an konservativen  Politikern entlädt, hält der VS offenbar für weniger gefährlich als harmlose Querdenker, Corona-Skeptiker und Impfverweigerer. Bemerkenswerte Denkmuster!

Insgesamt offenbart sich hier ein in Teilen falsches, geradezu auf den Kopf gestelltes Verständnis der freiheitlichen demokratischen Grundordnung – wie schon von diversen Staatsrechtlehrern wie u.a. Prof. Murswiek und Prof.  K.A. Schachtschneider kritisiert.

Deshalb wage ich die Prognose, dass die AfD auf kurz oder lang vom Karlsruher Bundesverfassungsgericht als verfassungswidrig verboten (Art 21 II GG) oder zumindest – wie die NPD – von staatlicher Parteifinanzierung ausgeschlossen wird (Art 21 III).


Auch das Bundesverfassungsgericht ist „neu aufgestellt“

Darauf deutet auch die Installation des jetzigen Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts, Stephan Harbarth (CDU) hin. Harbath ist ein neoliberaler Globalist, der sich im Bundestag energisch für Deutschlands Zustimmung zum ´´´Global Pact for Migration ausgesprochen hatte. Angeblich reduziere der UN-Pakt den „Migrationsdruck auf Deutschland“ (Harbarth zum Migrationspakt, 07.11.2018, CDU/CSU-Bundestagsfraktion, URL: https://www.youtube.com/watch?v=MYh7oZMX2Z8).

Das hat sich nicht bewahrheitet und war auch weder zu erwarten, noch beabsichtigt.

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