Weiteres Familiengericht verbietet Schulleitungen die Anordnung einer Maskenpflicht

Kinderschutz-(Masken-)Beschluss des Familiengerichts Weilheim (Bayern) vom 13.4.2021 (Az. 2 F 192/21).

Tenor: „Die Schulleitung der Realschule in S., bestehend aus dem Schulleiter und der stellvertretenden Schulleiterin, wird angewiesen, es zu unterlassen, gegenüber der Betroffenen [Kind] die Anordnung zu treffen, auf dem Schulgelände eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.“

Gleichzeitig wurde „der Schulleitung verboten“, das Kind „gegenüber den Mitschülern ungleich zu behandeln, z.B. das Kind aufgrund obiger Anordnung vom Klassenverband zu isolieren oder vom Unterricht auszuschließen.“

Kommentar:

A. Das Gericht schließt sich in zwei zentralen Punkten dem Beschluß des Amtsgerichts – Familiengericht – Weimar (Az. 9 F 147/21) an.

  1. Die Familiengerichte sind zuständig! Begründung:

„Der Verwaltungsrechtsweg ist für diese Streitigkeiten nicht eröffnet, da sie als Familiensache durch Bundesgesetz (§ 23a I GVG) einem anderen Gericht, nämlich dem Familiengericht ausdrücklich zugewiesen sind (§ 40 I VwGO).“

2.  Kinderschützende Anordnungen gegenüber „Dritten“ (§ 1666 IV BGB) können nicht nur gegenüber Privaten, sondern auch gegenüber Behörden ergehen („wie § 1837 III, IV BGB zeigt“ /Behörden als „Vormund“). „Adressat kann zum Beispiel auch eine psychiatrische Klinik (i.d.R. eine juristische Person des öffentlichen Rechts) sein (Palandt-Götz, § 1666, Rn. 41).“ Weiteres Familiengericht verbietet Schulleitungen die Anordnung einer Maskenpflicht weiterlesen