Düsseldorf: Ein Platz für Rassisten?

Gestern erzählte mir eine gehbehinderte alte Dame: Ab Juni 2016 müssten alle deutschen Tafelnutzer der Düsseldorfer ´Garather Tafel´ „für 8 Monate aussetzen“ und dürften dann nicht mehr bei der Tafel erscheinen. Man brauche das Essen für Flüchtlinge. Dies hätten Tafelmitarbeiter/innen ihr als ´Stammkundin´ klipp und klar mitgeteilt.

Rassismus

Ich riet ihr, sich bei verantwortlichen Stellen über ´Rassismus´ und – zumal als Behinderte – ´Diskriminierung´ zu beklagen. Eventuell auch einmal bei der Linken Jugend oder der Antifa vorzusprechen, die eigentlich immer ´unbürokratische´ Lösungen wüßten, wenn Rassismus Platz greift …

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Spaß beiseite: Einen Rechtsanspruch hat man wohl nicht, bei den Tafeln etwas zu essen zu bekommen, es handelt sich nur um privat organisierte ´Wohltätigkeitsveranstaltungen´. Anders wäre es dann, wenn die Stadt den erforderlichen Berechtigungsschein gleichheitswidrig verwehren würde. Vom Ausschluss betroffene Deutsche besitzen aber den erforderlichen Schein – nur soll das ab Juni 2016 die Tafelbetreiber nicht mehr interessieren. Zwar gilt das Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) auch im privaten Recht, dafür ist es ja geschaffen worden. Primär im Arbeitsrecht, aber auch bei bestimmten „Massengeschäften“ des täglichen Lebens (§19 AGG). Bekannt wurden die Disco-Fälle (´Du kommst hier net rein!´). Aber das gilt seinem Sinn nach nur für diskriminierte Minderheiten, also nicht etwa für Deutsche wegen deren „ethnischer Herkunft“. Oder?

Gerichtsentscheidungen zum AGG, in denen Deutsche in diesem Sinne diskriminiert wurden? Bisher Fehlanzeige. Geklärt ist, dass der Staat seine eigenen Bürger gegenüber EU-Bürgern anderer Staatsangehörigkeit benachteiligen darf, wenn das EU-Recht mehr Rechte als nationales Recht gewährt. Diese sog. ´Inländerdiskriminierung´ ist zulässig. https://de.wikipedia.org/wiki/Inl%C3%A4nderdiskriminierung.

Hier geht es aber nicht um Kollision deutscher Gesetze mit EU-Recht. Darf der Staat auch dann seine eigenen Staatsangehörigen benachteiligen, etwa gegenüber „geflüchteten“ ´Drittstaatlern´? Das ist eine rein verfassungsrechtliche Frage, auf die Art. 3 GG eine klare Antwort gibt: Nein, darf er nicht. Sie würde sich zuspitzen, wenn man die Essensausgabe bei privaten Tafeln als „zivilrechtliches Schuldverhältnis“ (§19 II AGG) „in Bezug auf“ „den Sozialschutz, einschließlich der sozialen Sicherheit“ (§ 2 I Nr.5 AGG) oder „den Zugang zu und die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen“ (§ 2 I Nr.8 AGG) behandelte. Immerhin ist auch die Schenkung ein zivilrechtliches Schuldverhältnis (§516 BGB). Vielleicht wäre da doch juristisch etwas zu machen …

Wie dem auch sei: Die Rheinische Post sollte ihren Job tun und nachforschen, was da los ist. Ebenso die Tränendrüsen von ARD, ZDF, RTL, STERN etc. Vielleicht mögen auch intellektuelle Giganten wie Heribert Prantl dies zum Anlaß nehmen, uns nochmals mit mahnenden Worten ihre Religion der „Menschenrechte“ zu erläutern? Oder Kommissar Schweiger, eine Stiftung zu gründen. Möglicherweise könnten sich auch die lokale AfD oder CDU oder Kirchenvertreter um das Thema kümmern – falls sie nicht zu viel Angst haben, von Sigmar Gabriel als ´Pack´ bezeichnet oder von Ralf Stegners privatem Verfassungsschutz politisch verfolgt zu werden – ohne Aussicht auf ´Asyl´. Bei ´linken´ Parteien, die sich immer noch erdreisten, das Schlagwort von der „sozialen Gerechtigkeit“ im Munde zu führen, ist ja ohnehin Hopfen & Malz verloren.


Apartheid

Bei einer anderen Düsseldorfer Tafel sollen Deutsche nur noch an einigen Tagen der Woche zugelassen sein, die anderen Tage seien für Flüchtlinge reserviert. Bei öffentlichen Schwimmbädern ist dieses Lösungsmodell ja auch schon hier und da – wenn auch bislang erst stundenweise – erfolgreich eingeführt worden. Sogar auf Friedhöfen, denn wer will schon gerne neben ´Ungläubigen´ zur letzten Ruhe gesetzt werden. Ob all´ das der „Integration“ dient? Was würde Nelson Mandela dazu sagen? Apartheid bald auch im öffentlichen Nahverkehr oder auf größeren Plätzen, etwa an Silvester oder Karneval? Hauptsache, wir verteidigen unsere „europäischen Werte“!

Ω

Wissenskarte: „Ihren Höhepunkt erreichte die Apartheid nach dem Zweiten Weltkrieg, angeheizt durch zahlreiche Streiks schwarzer Minenarbeiter. Schwarze Radikale gründeten 1944 den Widerstandsverband „ANC Youth League“, eine Jugendorganisation des „African National Congress ANC“. „Afrika ist das Land der Schwarzen“ lautete ihr Motto. Gründungsväter waren unter anderem Nelson Mandela, Oliver Tambo und Walter Sisulu.“ http://www.planet-wissen.de/kultur/afrika/geschichte_suedafrikas/pwieapartheid100.html

Ω

Der österreichische Bundespräsident Heinz Fischer, Parteimitglied der Sozialdemokraten (SPÖ), äußere kürzlich nach seinem Rücktritt in einem TV-Interview: „Europa befindet sich gerade in diesem Jahr in einem sozialen und wirtschaftlichen, noch viel mehr aber menschlichen und ethnischen Überlebenskampf.“ http://www.info-direkt.eu/fischer-ueberlebenskampf/

Die-Deutschen-schauen-ihrem-Untergang-vom-Sofa-aus-zu
Bereits 250.000 Flüchtlinge frequentieren die ´Tafeln´ – obwohl sie grundsätzlich in den Flüchtlingsheimen bestens durch gutbezahlte Catering-Firmen versorgt sind. Das verstehe wer will. http://www.welt.de/wirtschaft/article152868583/Tafeln-rationieren-Essen-wegen-Fluechtlingsandrang.html

 

Kampf Gut gegen Böse nimmt immer mehr Fahrt auf

Schwedens liberale Jugend fordert Legalisierung von Geschlechtsverkehr mit Geschwistern und Leichen … http://www.stern.de/politik/ausland/schweden–liberale-fordern-legalisierung-von-inzest-und-ne-k-ro-phi-lie–6717384.html

Ergebnis der Zurückdrängung des Christentums [wie kritisch man die Kirchen auch immer sieht]!

Und das hat noch nicht einmal etwas mit dem Islam zu tun …

Der Kampf Gut gegen Böse – oder besser gesagt: umgekehrt – nimmt immer mehr Fahrt auf. Frei nach Goethe: Wir sind die Kraft, die stets das Gute will, aber das Böse schafft!

 

Politik und Psychiatrie

Broder hat im Dt. Ärzteblatt ein fantastisches Kompendium über psychiatrische Auffälligkeiten veröffentlicht, bei denen die politische Wissenschaft derzeit ratlos ist. Symptome: Bürgerphobie, Totalitarismus; nackte Angst, mit AfD-Funktionären zusammen in Politrunden zu sitzen und ihnen hierbei „ein Millionenpublikum zu bescheren“ (Sigmar Gabriel); zwanghafte Sorge, kriminelle „Flüchtlinge“ könnten wegen ´traumatisch bedingter´ Verhaltensweisen, wie etwa Vergewaltigung oder Rentnerprügeln, mangelnde Gastfreundlichkeit erleben oder gar nach Recht & Gesetz bestraft werden; rezidivierender Wunsch, Atombomben auf Sachsen zu werfen; ständige Angst vor Landtagswahlen oder dass Putin in Syrien den IS besiegen könnte; etc.

Wir wünschen gute Besserung!

http://www.achgut.com/dadgdx/index.php/dadgd/article/der_wahnsinn_ist_ein_meister_aus_deutschland_2

 

„Das sind keine Menschen!“

Seit fünf Uhr wird zurückgehetzt?

„Das sind keine Menschen!“ Diese zu Gewalt und Willkürmaßnahmen aufhetzende Äußerung des sächsischen Ministerpräsidenten Stanislaw Tillich weckt Assoziationen an das Dritte Reich. Jedoch: Massenmedien oder Politik scheinen das als angemessene Antwort auf das Verhalten sächsischer Demonstranten zu verstehen, die einen Flüchtlingsbus blockierten und hierbei „Wir sind das Volk!“ skandierten.
Es wird sogar suggeriert, derartige Verlautbarungen amtierender Politiker würden die „deutsche Leitkultur“ verteidigen, in die sächsische Demonstranten nicht hinreichend „integriert“ seien.
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Die „Nazis“ von Clausnitz …

„Schandfleck braunes Sachsen“: Hier wird sogar der ´Generalverdacht´ salonfähig – es muss halt nur die Windrichtung stimmen. Tausende empören sich lauthals in den sozialen Medien über Demonstranten im sächsischen Dorf Clausnitz. Auch Martin Dulig von der SPD Sachsen beklagt „verbale und tätliche Angriffe“ auf Flüchtlinge. Aber „Gewalt“ wurde von den Demonstranten offensichtlich weder ausgeübt, noch wurde dazu aufgerufen. https://www.facebook.com/dulig/posts/822213354556864?comment_id=822858034492396&notif_t=feed_comment_replyaber&pnref=story Die „Nazis“ von Clausnitz … weiterlesen

Bundesverfassungsgericht vs. EuGH: „Endspiel“

Von „Solange I und II“ bis zum OMT-Programm der Europäischen Zentralbank

„Der OMT-Beschluss der EZB gilt als Wendepunkt in der Schuldenkrise – allein die Ankündigung des Programms beruhigte die Märkte. Denn der Kauf von Staatsanleihen drückt die Zinslast eines Krisenstaates: Er muss weniger für Kredite ausgeben und bleibt so zahlungsfähig.“ http://rsw.beck.de/aktuell/meldung/ezb-kritiker-rufen-bverfg-in-muendlicher-verhandlung-zum-einschreiten-auf

Naturgemäß mit dem Risiko behaftet, dass Zentralbanken und letztlich die Steuerzahler anderer EU-Mitgliedstaaten dafür aufzukommen haben. Mit anderer Leute Bürgschaften lässt es sich eben leichter leben, wie jedes ausgeschlafene ´Milchmädchen´ weiss. Nur ist das eben rechtswidrig, wenn diese anderen Leute da nicht auch ein Wörtchen mitzureden haben.

Nicht nur EU-Vertrags-widrig (Verstoß gegen ´No-Bail-Out´-Klausel und Verbot der Staatsfinanzierung, Art 123 AEUV), sondern auch verfassungswidrig im Hinblick auf das in Art 20 I, II, 38 GG verankerte Wahlrecht der Bürger dieser anderen Mitgliedstaaten. Wenn diese „Bürger“ nicht nach demokratischen Regeln darüber abstimmen dürfen und die von ihnen gewählten „Abgeordneten“ mehrheitlich schlafen. Bundesverfassungsgericht vs. EuGH: „Endspiel“ weiterlesen

Strafverfahren gegen Merkel & Co.

Es pfeifen nicht nur die Spatzen, sondern donnern auch renommierteste (Ex-) Verfassungsrichter von den Dächern: „Verpflichtung des Bundes zur Grenzsicherung“, „Eklatantes Politikversagen“, „Leitplanken des Rechts selbstherrlich gesprengt“, etc. http://www.welt.de/politik/deutschland/article150982804/Rechtssystem-in-schwerwiegender-Weise-deformiert.html

Und jetzt? Auf welche Weise sollen Recht und Grundgesetz wieder in Kraft gesetzt werden? Eröffnen Strafverfolgungsbehörden nun endlich Ermittlungsverfahren gegen Frau Merkel & Co., beantragen sie die Aufhebung ihrer parlamentarischen Immunität? Nein.

Vielmehr nimmt die Staatskrise seit der Silvesternacht erst richtig Fahrt auf. Nicht nur wegen der Unfähigkeit zur Außengrenzsicherung und Bruchs der EU-vertraglichen No-Bail-out-Klausel, sondern auch aus Mitleid mit unseren europäischen Nachbarn sollte Deutschland aus der EU austreten bzw. den EU-Vertrag nach Art 50 EUV kündigen (mit sodann 2-jährigem Zeitfenster für Nachverhandlungen auf diplomatischer Ebene) . Was wir Europa mit dem erneutem deutschen ´Sonderweg´ einzubrocken drohen, kann kein Geld der Welt – schon gar nicht EZB-Spielgeld – wieder gutmachen, weil es die kulturellen Fundamente abendländischer Zivilisation aus den Angeln reißt, auf denen jede Volkswirtschaft und die Wissenschaft von ihr wie selbstverständlich aufsetzt. Geraten sie ins Wanken, erweist sich der Primat des Ökonomischen als Irrtum.

Die Kanzlerin hat am 5. September 2015 die massenhafte unerlaubte Einreise der sich an der ungarischen Grenze stauenden Flüchtlinge über sichere Drittstaaten, insb. Österreich, nach Deutschland aktiv gefördert. Ebenso auch der Hamburger Innensenator Neumann mit nachstehendem internem Schreiben an die Hamburger Polizeibehörden, das m. E. eindeutig dazu bestimmt war, Polizisten von der strafrechtlichen Verfolgung illegal Eingereister abzuhalten:

Screenshot-2015-09-10-17_50_31Das Schlimme ist, dass der tagtägliche tausendfache Zustrom von Flüchtlingen über die deutsche Grenze seit September 2015 bis dato – also jetzt schon seit 1/2 Jahr (!) – unverändert weitergeht, ohne dass die Bundesregierung irgendwelche Anstalten macht, dies zu stoppen!

Mittlerweile habe ich auf meine Strafanzeige gegen den Innensenator wegen Schleuserei und (versuchter) Strafvereitelung im Amte http://www.heumanns-brille.de/strafanzeige-gegen-innensenator/
einen detailliert begründeten Einstellungsbescheid erhalten, wonach die Hamburger Staatsanwaltschaft kein Ermittlungsverfahren einleiten wird. Die Begründung ähnelt sehr einem vor einigen Tagen auf Facebook aufgetauchten Einstellungsbescheid der Berliner Staatsanwaltschaft. Es liegen damit die ersten staatsanwaltschaftlichen Einstellungsbescheide vor, die überhaupt begründen und argumentieren. Ich werde mich im Folgenden damit auseinandersetzen.

A. Zulässigkeit eines Klageerzwingungsverfahrens?

Ursprünglich hatte ich vor, gegen einen Einstellungsbescheid das sog. Klageerzwingungsverfahren (§§ 172 ff. StPO) bis zum Oberlandesgericht zu betreiben, um endlich einmal ein Gericht dazu zu bewegen, sich mit den strafrechtlichen Vorwürfen gegen Regierungsmitglieder und Amtsträger wegen massenhafter Einschleusung von Ausländern zu befassen.

Jedoch kann das sog. Klageerzwingungsverfahren (§§170 f. StPO) nur betreiben, wer „Verletzter“ einer konkreten Straftat ist. http://www.burhoff.de/insert/?/veroeff/aufsatz/zap_f22_s369.htm

Hierzu muss man „durch eine Straftat unmittelbar in einem Rechtsgut verletzt sein (Meyer-Goßner/Schmitt, Komm. zur StPO, 58. Auflage 2015, Rn 9 ff zu § 172 StPO). Verletzter eines Diebstahls ist z.B. der Eigentümer oder Besitzer der gestohlenen Sache, Verletzter einer unterlassenen Hilfeleistung ist der in Not Geratene. Keine Verletzten sind dagegen etwa diejenigen, die bei einer Gefährdung des Straßenverkehrs in Gefahr gerieten.“ https://de.wikipedia.org/wiki/Verletzter_(Strafprozessrecht))

Zitat aus: Richter am OLG Detlef Burhoff, ZAP-Heft 17/2003, F 22, S. 369 (Das Klageerzwingungsverfahren):

Es reicht [also] nicht aus, dass der Antragsteller durch die Tat lediglich wie jeder andere Staatsbürger – mittelbar – betroffen ist, z. B. dadurch dass der Angeschuldigte pornographische Schriften verbreitet (OLG Hamburg NJW 1966, 1933), ein Staatsschutzdelikt (OLG Düsseldorf JZ 1987, 836) oder eine Strafvereitelung gem. §§ 258, 258a StGB begeht, von der der Antragsteller nur als Mitglied der Rechtsgemeinschaft betroffen ist (OLG Düsseldorf wistra 1992, 357; OLG Nürnberg NStZ-RR 2000, 54 [Ls.]) (…)“

Nach alledem ist bei Delikten wie §96 Aufenthaltsgesetz (Schleuserei) oder §81 (Hochverrat) eine individuelle „Verletzten“-Eigenschaft des lediglich ´besorgten Bürgers´ nicht begründbar. Im Rahmen eines Klageerzwingungsverfahrens wegen Schleuserei oder Hochverrats nicht einmal dann, wenn er/sie bereits Opfer einer Körperverletzung oder Vergewaltigung durch kriminelle Drittstaatler geworden wäre. Denn selbst dann wären sie von Merkel, Neumann & Co. nicht mit hinreichender Unmittelbarkeit in einem Rechtsgut verletzt worden. Jedenfalls ist dies die ´herrschende Meinung´ im Strafrecht. Möglichkeiten, das sog. Legalitätsprinzip durchzusetzen, stoßen hier an Grenzen.

Nach der Rechtsprechung des BVerfG besteht ein verfassungsrechtlich abgestützter Anspruch auf effektive Strafverfolgung Dritter mit der Möglichkeit einer Verfassungsbeschwerde gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte im Klageerzwingungsverfahren nur ganz ausnahmsweise (grundlegend BVerfGE 51, 176/187), nämlich

  • „bei erheblichen Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung und die Freiheit der Person,
  • bei Delikten von Amtsträgern („hier kann der Eindruck entstehen, dass der Staat sein Strafverfolgungsmonopol nicht zum Wohle des gesellschaftlichen Friedens einsetzt, (…) weil er selbst ´Partei´ ist“)
  • bei Straftaten, bei denen sich die Opfer in einem besonderen Obhutsverhältnis zur öffentlichen Hand befinden“. http://www.bverfg.de/e/rk20140626_2bvr269910.html;

Aber auch dann ist stets die „Verletzten“-Eigenschaft erforderlich.

Entspricht die deutsche Rechtslage den Anforderungen der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), wie diese durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg ausgelegt wird?
Fall: Türkische Sicherheitskräfte hatten den Tod eines türkischen Staatsangehörigen verursacht. Der EuGMR entschied (Urteil vom 20.05.1999/Az.: 21554/93):

„Im Fall eines behaupteten Verstoßes gegen Art. 2 EMRK (Recht auf Leben) oder Art. 3 EMRK (Verbot der Folter) entspricht ein innerstaatlicher Rechtsbehelf den Anforderungen des Art. 35 Abs. 1 EMRK nur, wenn es auf diesem Wege möglich ist, die Verantwortlichen für das konventionswidrige Verhalten zu identifizieren und sie einer Bestrafung zuzuführen. (…) Insoweit ist es unerheblich, ob, wie hier, der Arbeitgeber des Opfers oder die Beschwerdeführerin selbst (die Mutter des Opfers) den zur Verfügung stehenden Rechtsbehelf (Antrag auf Einleitung strafrechtlicher Ermittlungen) ergriffen hat.“ https://www.jurion.de/Urteile/EGMR/1999-05-20/21554_93

Auch das hilft nicht weiter, weil es nicht um Tötung oder Folter, sondern ´nur´ um massenhafte Schleuserei von – zum Teil hochkriminellen – Ausländern aus Nicht-EU-Staaten (und Hochverrat) geht.

Interessant zum Legalitätsprinzip allgemein:
„Jürgen Roth bemängelt, dass einige Staatsanwaltschaften heutzutage derart überlastet und unterfinanziert sind, dass zumindest bei „kleineren“ Straftaten häufig überhaupt keine Ermittlungen mehr stattfinden oder aber sich der Aufwand nur darauf beschränkt, Gründe für eine Einstellung des Verfahrens zu finden. Dadurch werde das Legalitätsprinzip zur bloßen Farce und fast vollständig dem Opportunitätsprinzip geopfert.“ (Wikipedia)

Und: „In Österreich versteht man – völlig abweichend von der Bundesrepublik – unter Legalitätsprinzip den Grundsatz, dass die gesamte staatliche Verwaltung nur aufgrund der Gesetze ausgeübt werden darf (Art. 18 Abs 1 und 2 B-VG), also die Behörden nicht nach Gutdünken, sondern nur auf der Basis von Gesetzen und Verordnungen tätig werden dürfen. Dies ist ein Ausfluss des rechtsstaatlichen Prinzips der Bundesverfassung.“ (Wikipedia)

Genau letzterer Gesichtspunkt wird in den aktuell anhängigen Verfassungsbeschwerden gegen die Asyl- und Zuwanderungspolitik der Bundesregierung (insb. derjenigen von Prof. Schachtschneider) wie auch in dem Rechtsgutachten von Udo di Fabio fruchtbar gemacht. Im Strafrecht, resp. bei der Durchsetzung des strafrechtlichen Legalitätsprinzips, führt er jedoch wegen des „Verletzten“-Begriffs nicht weiter.

B. Ungeachtet dessen provozieren die Begründungen der Bescheide der Staatsanwaltschaften in der Sache Widerspruch.

I. Es ist auch hier wieder die Rede von einem angeblich bereits den Tatbestand der Schleuserei (§96 AufenthaltsG) ausschließenden „Erlaubnis sui generis“ [eigenständiger Art] seitens der Bundeskanzlerin, resp. „der Bundesregierung“…

Einwand: So etwas gibt es nicht im demokratischen Rechtsstaat. Nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG sind das Gemeinwohl tangierende „wesentliche“ Fragen vom Parlament zu entscheiden, also gesetzlich zu regeln (`Wesentlichkeitstheorie´des BVerfG /sog. ´Parlamentsvorbehalt´).

Was sagt das Gesetz? Nach § 14 I Nr.1 bzw. 2 AufenthaltsG ist die Einreise eines Ausländers in das Bundesgebiet „unerlaubt“, wenn er einen erforderlichen Pass, Passersatz oder Aufenthaltstitel nicht besitzt. Verstöße von Ausländern gegen diese Vorschrift sind strafbar nach § 95 I Nr. 2 AufenthaltsG.

Und wer Ausländern „dazu Hilfe leistet oder“ sie „anstiftet“, macht sich nach § 96 I AufenthaltsG als Schleuser strafbar, „wenn er dafür einen Vorteil erhält oder sich versprechen lässt“(§ 96 I Nr.1a) oder „wiederholt oder zugunsten von mehreren Ausländern handelt“(§ 96 I Nr.1b). Anders, als man der Bevölkerung vorgauckelt, betrifft Schleuserkriminalität also keineswegs nur Ultraböse, die Flüchtlinge sprichwörtlich im LKW verdursten lassen.

Nach § 18 II AsylG ist „dem Ausländer die Einreise zu verweigern, wenn er aus einem sicheren Drittstaat einreist“, er ist notfalls „aus dem grenznahen Raum zurückzuschieben.“ Österreich ist fraglos ein „sicherer Drittstaat.“

Von der Zurückweisung an der Grenze ist zwar nach § 18 Absatz 4 Nr.2 AsylG dann „abzusehen“, wenn der Bundesinnenminister das „aus humanitären Gründen angeordnet“ hat. Laut BILD-Zeitung soll Herr De Maiziere – angeblich – tatsächlich eine solche Anordnung erlassen haben. Allerdings – wenn überhaupt – erst zeitgleich mit der auf der Pressekonferenz vom 13.09.2015 bekanntgegebenen sog. Flüchtlings-´Notbremse´, also erst nach dem Erlaß der hier in Rede stehenden Dienstanweisung der Hamburger „Innenbehörde A20“, welches ja schon am 10.09.15 über Herrn RA Steinhöfels Blog bekannt geworden bzw. in Umlauf war. In der fraglichen Dienstanweisung war auch nicht von einer Anordnung des Bundesinnenministers i.S.v. §18 AsylG, sondern – im Gegenteil – nur von einer ´Erlaubnis sui generis´ der Kanzlerin die Rede, die „im Gesetz nicht vorgesehen ist“. Das lässt die Strafbarkeit des Innensenators also unberührt.

Außerdem ist § 18 Absatz 4 Nr.2 AsylG verfassungswidrig, weil weder mit Art 16a Absatz 2 bis IV GG, noch mit Art 80 GG (fehlende Bestimmtheit des Terminus „humanitären Gründen“) vereinbar, s. http://www.heumanns-brille.de/strafanzeige-gegen-innensenator/).

II. „Schuldausschließender unvermeidbarer Verbotsirrtum“ (§ 17 StGB) der illegal einreisenden Flüchtlinge, so dass Innensenator Neumann „keine Strafe vereitelt“ haben könne …
[§ 17 StGB (Verbotsirrtum): „Fehlt dem Täter bei Begehung der Tat die Einsicht, Unrecht zu tun, so handelt er ohne Schuld, wenn er diesen Irrtum nicht vermeiden konnte. Konnte der Täter den Irrtum vermeiden, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.“]

Einwände:

1. Grundsätzlich gilt im deutschen Strafrecht, wie jeder Jura-Erstsemester lernt: ´Dummheit schützt vor Strafe nicht“. Gesetze hat der Bürger also zu kennen. Auch der ausländische. Man stelle sich vor, jemand berufe sich nach einem von ihm durch Missachtung von Verkehrsregeln verursachten Verkehrsunfall darauf, dass er seinerzeit in der thematisch einschlägigen Fahrschulstunde krank gewesen war. Oder ein Engländer darauf, dass in seinem Heimatland die ´Rechts-vor-links´-Regel nicht gilt … Dementsprechend verlangt §17 StGB ja auch einen (ausnahmsweise) „unvermeidbaren“ Verbotsirrtum, was sehr eng ausgelegt und i.d.R. – allenfalls – auf Strafzumessungsebene berücksichtigt wird.

    1. Die Polizei ist verpflichtet, bereits beim bloßen Verdacht einer Straftat ein Ermittlungsverfahren einzuleiten. Selbst das Wissen um eine mit an Sicherheit grenzende spätere Einstellung des Verfahrens führt nicht dazu, dass auf die Anzeige verzichtet werden darf. Das gilt selbst dann, wenn der Täter offenkundig schuldunfähig ist. Wie auch im Falle eines Verbotsirrtums oder Strafmilderungsgrundes. Erst recht bei persönlichen Strafverfolgungshindernissen wie desjenigen nach Art 31 der Genfer Flüchtlingskonvention (GfK). Zwar beinhaltet Art 31 GfK für den Flüchtling selbst ein nachträgliches Strafverfolgungshindernis bei illegaler Einreise, aber nur für den Fall, dass dieser im Anschluß daran unverzüglich Asyl beantragt. Das alles lässt aber die Strafbarkeit von Helfern, Anstiftern – und damit auch Schleusern i. S. v. § 96 AufenthaltsG – unberührt.Generell ist für die Strafbarkeit von Gehilfen und Anstiftern nach §§ 26, 27 StGB nur eine „rechtswidrige“ Haupttat erforderlich, also nicht einmal eine schuldhaft begangene – die schuldlos begangene Tat bleibt dennoch „rechtswidrig“ -, so dass Verbotsirrtümer oder erst recht persönliche Strafverfolgungshindernisse von Flüchtlingen irrelevant für die strafrechtliche Beurteilung des Verhaltens von Herr Innensenator Neumann sind.Das gilt in gleicher Weise auch für die Strafvereitelung, denn auch nach §§258, 258a StGB muss die vereitelte Tat nur „rechtswidrig“ sein, nicht jedoch schuldhaft begangen, es kann sich sogar um die Vereitelung einer „Maßnahme“ der Besserung und Sicherung i.S.v. § 11 I Nr.8 StGB handeln, die auch gegen schuldunfähige Straftäter angeordnet werden kann.

      III. Der „in Rede stehende Flüchtlingsstrom“ im Sept. 2015 vor der ungarischen Grenze hätte „Züge eines rechtfertigenden oder entschuldigenden Notstands“ aufgewiesen. Die rechtstaatlichen Strukturen der BRD“ sähen „für solche Fälle Straflosigkeit vor (vgl. §§ 34 und 35 StGB)“…

Einwand: Handeln im wie auch immer gearteten „Notstand“ kann nur ultima ratio sein, um schuld- bzw. strafausschließend oder sogar rechtfertigend zu sein. §34 StGB stellt klar: „Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.“ §35 verlangt dezidiert eine „nicht anders abwendbare Gefahr“.
Die Flüchtlinge befanden sich an der ungarischen Grenze aber nicht (mehr) in einer Gefahrensituation, die man nicht auf andere Weise hätte beheben können, als durch (verfassungswidrigen) Selbsteintritt Deutschlands nach Art 17 der EU-Dublin-III-VO – mit erwartbaren und nun immer sichtbareren apokalyptischen Folgen für Bestand und Staatlichkeit Deutschlands, über die man sich nun weltweit kaputtlacht! Wozu gibt es eigentlich z.B. das internationale Rote Kreuz?

IV. Die Berliner STA betrachtet die Genfer Flüchtlingskonvention (GfK) sogar als angeblich „übergesetzliches Völkergewohnheitsrecht“ i.S.v. Art 25 GG und meint, aus Art 33 GfK folge ein (generelles?) „Einreiserecht von Drittstaatlern“ bzw. das „Verbot der Zurückweisung“ an der Grenze. https://www.facebook.com/photo.php?fbid=1653334618261556&set=pcb.1653334818261536&type=3&theater

Einwände:

  1. Das ist abenteuerlich und atemberaubend. Die BRD wäre der einzige Staat auf der Welt, der sich an eine derartige allgemeine völkerrechtliche Pflicht hielte, pauschal Masseneinwanderung zu ermöglichen, so dass man kaum von „Völkergewohnheitsrecht“ sprechen kann. Auch nicht von einer „allgemeinen Regel des Völkerrechts“ i.S.v. Art 25 GG. Sämtliche europäische Staaten, erst recht unser ewig großer Bruder, die USA, sehen das komplett anders. Im Gegenteil: Als „allgemeine Regel des Völkerrechts“ gilt das Territorialprinzip.
    2. Die GfK gilt ausweislich der Definition von „Flüchtling“ in Art 1 A GfK ohnehin nur für ´politisch Verfolgte´, NICHT jedoch für Wirtschaftsmigranten und nicht einmal für Bürgerkriegsflüchtlinge: Nur bei „Verfolgung wegen (ihrer) Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung“. Was sich mit dem Asylgrundrecht des Art 16a GG deckt.

    3. Nach dem allgemeinen völkerrechtlichen ´Grundsatz der Dualität´ verpflichten völkerrechtliche Verträge nur Staaten untereinander, geben jedoch Einzelnen keine subjektiven Individualrechte; maßgeblich bleibt insoweit immer, was ein konventionszeichnender Staat (oder die EU) von der Konvention in nationales (bzw. EU-)Recht ´umgesetzt´ hat (Art 59 GG).

(Fortsetzung folgt).

Lanz, Kienzle und der Islam

Die zum Christentum konvertierte Ex-Muslimin und Frauenrechtlerin Sabatina James besucht unter hohem Sicherheitsaufwand Markus Lanz´ Talkshow. Erneut erweist sich das ZDF als Ableger eines islamischen Propagandaministeriums. Offizielle Berufsmuslime wie Mazyek braucht man dafür nicht mehr, man hat ja Journalisten mit hoher Reputation wie Ulrich Kienzle (ja, den von Hauser & Kienzle).

Kienzle will den Zuschauern weiss machen, die „Ideologie aus Saudi Arabien“ (und Sabatina James Heimat Pakistan) hätte nichts mit dem Islam zu tun … Als Beleg führt er das „friedliche Indonesien“ an. Denn „der Zwang zur Heirat hat nichts mit dem Koran zu tun.“ Und Mohammed solle man nicht „kritisieren“, weil „er schon lange tot ist“. Lanz sekundiert leidenschaftlich: „Wir reden hier über eine radikale Auslegung des Islam – oder besser gesagt, sagen wir es allgemeiner: von Religion.“ (!) Lanz, Kienzle und der Islam weiterlesen