Weiteres Familiengericht verbietet Schulleitungen die Anordnung einer Maskenpflicht

Kinderschutz-(Masken-)Beschluss des Familiengerichts Weilheim (Bayern) vom 13.4.2021 (Az. 2 F 192/21).

Tenor: „Die Schulleitung der Realschule in S., bestehend aus dem Schulleiter und der stellvertretenden Schulleiterin, wird angewiesen, es zu unterlassen, gegenüber der Betroffenen [Kind] die Anordnung zu treffen, auf dem Schulgelände eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.“

Gleichzeitig wurde „der Schulleitung verboten“, das Kind „gegenüber den Mitschülern ungleich zu behandeln, z.B. das Kind aufgrund obiger Anordnung vom Klassenverband zu isolieren oder vom Unterricht auszuschließen.“

Kommentar:

A. Das Gericht schließt sich in zwei zentralen Punkten dem Beschluß des Amtsgerichts – Familiengericht – Weimar (Az. 9 F 147/21) an.

  1. Die Familiengerichte sind zuständig! Begründung:

„Der Verwaltungsrechtsweg ist für diese Streitigkeiten nicht eröffnet, da sie als Familiensache durch Bundesgesetz (§ 23a I GVG) einem anderen Gericht, nämlich dem Familiengericht ausdrücklich zugewiesen sind (§ 40 I VwGO).“

2.  Kinderschützende Anordnungen gegenüber „Dritten“ (§ 1666 IV BGB) können nicht nur gegenüber Privaten, sondern auch gegenüber Behörden ergehen („wie § 1837 III, IV BGB zeigt“ /Behörden als „Vormund“). „Adressat kann zum Beispiel auch eine psychiatrische Klinik (i.d.R. eine juristische Person des öffentlichen Rechts) sein (Palandt-Götz, § 1666, Rn. 41).“

B. Zudem griff das Gericht – zeitnah im Eilverfahren – unmittelbar auf Sachverständigengutachten zurück, die das AG Weimar in einem anderen Verfahren eingeholt und im Wortlaut veröffentlicht hatte. Wesentliche Erwägungen der Gutachten:

  1. „(…) dass im Zuge der Maskenpflicht im Unterricht Kinder nicht nur 5 Minuten Masken tragen, sondern bis zu 10 Stunden täglich an 5 Tagen pro Woche. Zu solch langen Tragedauern gibt es keinerlei Studien. Das ist insb. deswegen höchst problematisch (..), weil es bei der staatlichen Verordnung von verpflichtenden Maßnahmen für Millionen von Kindern aus medizinethischer Perspektive eigentlich unbedingt geboten ist, mögliche Risiken vor der Verordnung der Maßnahme zu prüfen und evidenzbasiert auszuschließen bzw. das Risiko zumindest zu quantifizieren.“ (Prof. Dr. Kuhbander, Psychologischer Sachverständiger)
  2. Eine unbemerkte [symptomfreie] Übertragung des Coronavirus sei „gerade nicht durch wissenschaftliche Daten belegt“ (Prof. Dr. med. Ines Kappstein, Fachärztin für Mikrobiologie, Virologie und Infektionsepidemiologie, Fachärztin für Hygiene und Umweltmedizin, mit ausführlicher Begründung auf S. 9 ff. ihres Gutachtens).

    C. Das RKI ist als selbständige Bundesoberbehörde i.S.d. Art. 87 III GG (§ 2 BGA-Nachfolgegesetz) gegenüber Bundesregierung bzw. Bundesgesundheitsminister weisungsgebunden. Daher „können die Gerichte im Rahmen der Sachverhaltsaufklärung nicht allein auf dessen Einschätzung zurückgreifen.“
    D.
    „Nach offiziellen Verlautbarungen der WHO ist der PCR-Test, auf dem die Inzidenzzahlen im Wesentlichen beruhen, kein geeignetes Mittel, um eine Krankheit oder einen Ansteckungsverdacht festzustellen“ (…)

    E. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts Weimar geht das Gericht zwar davon aus, dass der Beschluss lediglich zwischen der beteiligten Schulleitung und dem betroffenen Kind wirkt („da ansonsten alle Kinder der Schule hätten beteiligt und gehört werden müssen“). Das Gericht warnt jedoch alle Verantwortlichen vor haftungs- und strafrechtlichen Konsequenzen:

    Es muss jedoch allen, die den Beschluss und insbesondere die Ausführungen des Sachverständigen Kuhbandner kennen, klar sein, dass jeder, der ein Kind entgegen dessen Willen über einen längeren Zeitraum zwingt, eine Maske zu tragen, eine Gefährdung dessen Wohls verursacht und damit ohne rechtfertigenden Grund in dessen Rechte eingreift. Auch ohne dass deshalb jedes Mal ein Verfahren gem. § 1666 BGB gegen diese Personen eingeleitet werden müsste, sind diese Personen gehalten, die Rechte der Kinder zu respektieren und gebietet es der Schutz aller betroffenen Schüler, dass diese nicht zum Tragen der Maske gezwungen werden dürfen. Ein Schulleiter oder Lehrer, der dies in Kenntnis der damit verbundenen Gefahren dennoch tut, wird sich in dem Fall, dass die Gefährdung eine tatsächliche Schädigung des betroffenen Kindes zur Folge hat, nicht darauf berufen können, er habe die Gefahr nicht gekannt oder sei durch irgendeine Infektionsschutzverordnung oder ein Hygienekonzept hierzu gezwungen gewesen.“

Volltext der Entscheidung bei TichysEinblick.de:  https://www.tichyseinblick.de/wp-content/uploads/2021/04/AG-Weilheim-2021-04-13-Familiengericht-untersagt-Maskenpflicht-an-einer-Realschule.pdf

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