Ex-BGH-Richter Fischer zeigt Dr. Gauland (AfD) wegen „Volksverhetzung“ an[1]

Damit hat sich der medienlüsterne ehemalige Vorsitzende des 2. Strafsenats beim Bundesgerichtshof um die Vernichtung Deutschlands und der Deutschen in geradezu preisverdächtiger Weise verdient gemacht.

Gauland hatte auf einer AfD-Wahlkampfveranstaltung (…) vor Publikum über die Staatsministerin und Beauftragte der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration.[1] Aydan Özoğuz (SPD), gesagt:

„Ladet sie mal ins Eichsfeld ein und sagt ihr dann, was spezifisch deutsche Kultur ist. Danach kommt sie hier nie wieder her, und wir werden sie dann auch, Gott sei Dank, in Anatolien entsorgen können.“[2]

Aus AfD-Kreisen weist man zurecht darauf hin, dass „der scheinheilige [Johannes] Kahrs [SPD] im März 2013 „Merkel entsorgen“ wollte, und (…) Sigmar Gabriel bereits 2012 (…) die komplette Merkel-Regierung „entsorgen“ wollte, und das sogar „rückstandsfrei“.

An Alexander Gauland aber soll jetzt ein Exempel statuiert werden. Fischer will ihn die ganze Härte des Gesetzes spüren lassen, denn: „Die Staatsministerin Özoğuz (…) ist (…) in ihrer Eigenschaft als ‚Deutsch-Türkin‘ adressiert worden.“ Dass Gauland die Hoffnung geäußert habe, Özoğuz „in Anatolien entsorgen zu können“, sei eine allein an der ethnischen Herkunft der Person ausgerichtete Aufforderung, sie als Repräsentantin einer Gruppe von Menschen, „die nicht nach Deutschland gehört“, aus Deutschland zu entfernen. Das habe nichts mehr mit Kritik an politischen Positionen im deutschen Bundestagswahlkampf zu tun, es gehe allein um die ethnische Zugehörigkeit der Betroffenen.“[3]

Einspruch, Euer Ehren! Stellt man Gaulands Äußerung zurück in den sachlichen Zusammenhang, in dem sie gefallen ist, wird deutlich, dass Gauland in erster Linie „Kritik an politischen Positionen“ Özuguzs übte und die inkriminierte Äußerung nur das Sahnehäubchen darauf war.

Gauland hatte sich mit der absurden Äußerung Özoğuz auseinander gesetzt, wonach „eine deutsche Kultur jenseits der Sprache nicht identifizierbar“ sei.[4] Immerhin ist Özoğuz die deutsche Integrationsministerin (nebenher auch Bundesvorsitzende der SPD-„Arbeitsgemeinschaft Migration und Vielfalt“). In was will sie Migranten „integrieren“, wenn sie die Existenz einer deutschen Kultur – im Gegensatz zu anderen Kulturen dieser Welt – rundheraus in Abrede stellt?

Da scheint Gaulands Fazit im Nachhinein („So jemand muss sich unter Umständen ein anderes Land suchen“[5]) polemisch überspitzt und rechtlich nicht haltbar (Artikel 16 GG), aber dennoch in seiner Schärfe nachvollziehbar, weil eine solche Äußerung einer Staatsministerin landesverräterischen Charakter hat und ihrem Amtseid zuwiderläuft.

Während eine bloße Beleidigung mit Geldstrafe bestraft wird und meist auf den „Privatklageweg“ verwiesen wird – Betroffene müssen hier den Job der Staatsanwaltschaft machen, selber eine Anklageschrift entwerfen und dem zuständigen Gericht übermitteln, was die Freude an Strafverfolgung empfindlich trüben kann -, steht auf Volksverhetzung „Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren“ (§ 130 I StGB). Diese handelt sich ein, wer „in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören,

  1. gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung zum Hass aufstachelt, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen auffordert oder
  2. die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er eine vorbezeichnete Gruppe, Teile der Bevölkerung oder einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet (…).“

Fischer will Gaulands Äußerung als ernsthafte Aufforderung zu einer „Gewalt- oder Willkürmaßnahme“ verstanden wissen, nämlich Özoğuz Deportation nach Anatolien. Es ist ausgeschlossen, dass Gauland seine Zuhörer hierzu auffordern wollte (oder sich diese zu Derartigem aufgefordert sahen), aber ein anderes Verständnis hält Fischer nicht für möglich:

„Es ist selbst bei weitester Auslegung keine Begründung ersichtlich, warum sonst man eine deutsche Staatsangehörige ’nach Anatolien entsorgen‘ zu können hofft. (…) Wenn das keine Volksverhetzung ist, kann man den Tatbestand streichen.“

Im Wahlkampf und an Aschermittwoch wird jedoch das Äußern solcher „Hoffnungen“ eher erlaubt sein, als zu sonstigen Zeiten (Medien beklagen,  dass der Bundestagswahlkampf nicht stattfände, jedenfalls zu „langweilig“ sei).  Gerade eine Ministerin muss sich dann mehr als sonst üblich gefallen lassen, erst recht eine wie Aydan Özuguz, die ihrerseits viel mit Steinen schmeisst, obwohl sie – intellektuell betrachtet – eher im Glashaus sitzt. Ihr Sündenregister wird auf Wikipedia wie folgt zusammengekehrt:

„Anfang November 2016 sprach sie sich gegen ein generelles Verbot von Kinderehen aus, da es junge Frauen im Einzelfall „ins soziale Abseits drängen“ könne.“ (…)
Im November 2016 forderte sie im Zuge des Verbotes der Gruppierung „Die wahre Religion“, welche hinter der Koranverteilungskampagne in Deutschland stand, die Sicherheitsbehörden dazu auf, mit „Augenmaß“ zu handeln, damit es nicht hieße, man würde willkürlich in Moscheen eindringen. (…) Der Kampf gegen die Islamisten sei nur gemeinsam mit den Muslimen zu gewinnen.“
Im Februar 2017 stellte Özoguz ein von 38 Experten unter ihrem Vorsitz im Auftrag der Friedrich-Ebert-Stiftung entwickeltes „Leitbild zur Einwanderung“ vor. (…) In dem Papier wird u. a. gefordert, Migration als politisch zu gestaltenden Prozess [wahrzunehmen]. (…) Da persönliche und kollektive Identitäten sich immer wandelten, gebe es auch keine „für alle gültige deutsche Identität“ im Sinne einer sogenannten Leitkultur. Dementsprechend wird auch das kommunale Wahlrecht für Migranten [aus Nicht-EU-Staaten] ohne deutsche Staatsbürgerschaft gefordert“, wie überhaupt eine ´Migrantenquote´, analog einer Frauenquote
– ein offensichtlich verfassungswidriges Vorhaben, für das aber eine Grundgesetzänderung angestrebt wird (die ihrerseits verfassungswidrig bliebe: Artikel 79 Absatz III, 20 II, 38 I, 28 GG).

Das von Özoguz propagierte ´Impulspapier´ der Migrantenverbände ist ein Aufruf zur „Übernahme“ Deutschlands, eine „Kriegserklärung“ (Jens Spahn auf Tichy.de). Aber „gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist“ (Artikel 20 IV GG). Dieser Widerstand darf nicht unverhältnismäßig sein, setzt aber jedenfalls die freie Rede voraus.

Im Lichte der Meinungsfreiheit … 

Nach der ´Wechselwirkungstheorie´ des Bundesverfassungsgerichts ist der Volksverhetzungsparagraph wie jedes Gesetz im Lichte einschlägiger Grundrechte, hier also unter Berücksichtigung der Meinungsfreiheit und des Widerstandsrechts auszulegen: Eng! Alternative Verständnisweisen von Äußerungen sind in Betracht zu ziehen: im Zweifel für den Angeklagten. „Frau Özoguz in Anatolien entsorgen“ wird man als derbe, wahlkampf-technische Stammtisch-Ausdrucksweise (im Stile Ralf Stegners) verstehen können für: ´Wir wollen diese Dame nicht mehr im Amte einer Ministerin sehen!´ Das ist nicht „menschenverachtend“, sondern Demokratie.

„Menschenwürde“ – geht es auch eine Nummer kleiner?   

Fischer sieht aber auch die „Menschenwürde“ Özuguzs durch „Beschimpfen und böswilliges Verächtlichmachen“ verletzt. In der Tat: Wer einen Türken despektierlich in einem Atemzug mit „Anatolien“ in Verbindung bringt, muss nicht nur mit Ermittlungen wegen Beleidigung rechnen, sondern steht mit einem Bein wegen Volksverhetzung im Gefängnis. [Es sei denn, er gehört zu den Hofnarren des Establishments vom Schlage Jan Böhmermanns, der ungeachtet seiner „Ziegenficker“-Attacke auf Erdogan im „Schmähgedicht“ nicht wegen Volksverhetzung bestraft wurde.[6]].

Und vice versa? Wie sieht es denn im umgekehrten Fall aus, wenn ein Türke einen Deutschen in vergleichbarer Weise angeht? In einem Land, das „westliche Werte“ ostentativ hochhält und gesellschaftliche Entwicklungen unter dem Vorzeichen von „Gleichberechtigung und Antidiskriminierung“ durchdekliniert und gfs. skandaliert, müsste die Frage rhetorischer Natur und die politisch-korrekte Antwort bereits implizit in ihr enthalten sein. Jedoch: Thilo Sarrazin (SPD) wollte man wegen seines Bestsellers „Deutschland schafft sich ab“ sozial hinrichten und die `Antirassismus-Kommission´ der Vereinten Nationen verlangte die strafrechtliche Verfolgung des Dissidenten: wegen „Volksverhetzung“. Hingegen darf ein politisch angepasster Journalist wie Deniz Yücel in der TAZ ohne Weiteres „den Abgang der Deutschen“ als „Völkersterben von seiner schönsten Seite“[7] bezeichnen. So etwas interessiert die UNO nicht, vermutlich begrüßt sie es sogar. (Außenminister Sigmar Gabriel (SPD) schwärmte von Yücel als „deutschem Patriotem“ und Kanzlerin Merkel (CDU) „wünscht sich nichts mehr als die Freilassung Deniz Yücels“[8] aus dem türkischen Gefängnis, aber das ist eine andere Geschichte …).

Sowohl Özuguz als auch Yüczel sind Deutsch-Türken mit doppelter Staatsangehörigkeit, also aus volksverhetzend-technischer Sicht Zwitterwesen: In ihrer Eigenschaft als deutsche Staatsangehörige sind sie Freiwild. Nicht jedoch in ihren Eigenschaften als
a) türkische Staatsangehörigere oder
b) Menschen mit türkischem Migrationshintergrund.
Entgegen der Auffassung des Bundesverfassungsgerichts mangelt es der Strafvorschrift offensichtlich an klaren Konturen und hinreichender Bestimmtheit im Sinne von Artikel 103 II GG.

Deniz Yücel ist nicht dumm. Er wusste vermutlich, dass Deutsche – jedenfalls ´Bio-Deutsche´ ohne prekären Integrationshindernisgrund oder weitere Staatsangehörigkeiten – nach herrschender juristischer Meinung zwar taugliche Täter, nicht aber taugliche Opfer einer „Volksverhetzung“ sein können. Weil sie angeblich weder als „Teil der Bevölkerung“ noch als „ethnische oder nationale Gruppe“ „(…) von der Gesamtheit der Bevölkerung abgrenzbar“ seien.[9]

Diese Auskunft erteilt Ex-Richter Fischer in dem von ihm selbst im C.H. Beck-Verlag herausgegebenden Kommentar „Strafgesetzbuch“, unter § 130, Rn 4 (64. Auflage, 2017). Unter „anderer Ansicht“ erwähnt Fischer lediglich einen  in der Juristischen Rundschau erschienen lesenswerten Artikel (Jahrgang 2011, Seite 380 f.) eines Autors namens Mitsch, dem absolut nicht einleuchtet, warum eine Bevölkerungsmehrheit nicht genauso gut eine „besondere Gruppe“ sein kann wie eine Bevölkerungsminderheit. Was Fischer mit dem zwar vernichtenden, aber wenig überzeugenden Argument „zweifelhaft“ versieht. Welche Zweifel hat Fischer denn? Leider teilt er sie nicht mit. Mehr noch: Mitschs diverse Literaturhinweise, die seine deutschenfreundlichere Rechtsauffassung stützen, unterschlägt das „Amnesty-International“-Mitglied Thomas Fischer. Das könnte man zwar nicht als Lügen-, wohl aber als Lückenjustiz bezeichnen. Was nicht passt, wird passend gemacht – oder eben unpassend. Schließlich handelt es sich um einen auch in richterlicher Praxis genutzten, weit verbreiteten Kommentar mit renommée, den jeder Strafrichter sogar im Sitzungssaal bei der Hauptverhandlung auf seinem Richtertisch stehen hat.

Objektiv gesehen ist eine Bevölkerungsmehrheit sicher ebenso gut als „Teil der Bevölkerung“ (§ 130 I Nr. 1, 2. Alternative) aufzufassen wie eine Bevölkerungsminderheit – erst recht, nachdem der verfassungswidrige Prozeß der multikulturellen Segmentierung Deutschlands mittlerweile weit fortgeschritten ist.

Solange Leute wie Fischer das Sagen haben, ist klar: Der Paragraf 130 bedarf einer klarstellenden Änderung dergestalt, dass auch Nur-Deutsche taugliche Opfer einer Volksverhetzung sein können. Schon um dem obersten Gleichheitssatz des Grundgesetzes gerecht zu werden:

„(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (…) (3) Niemand darf wegen (…) seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden.“

Das Problem könnte sich aber auch ohne Gesetzesreform lösen: Nämlich dadurch, dass die Deutschen mittelfristig ohnehin zu einer kulturellen Minderheit im eigenen Land werden. Allerdings: Wenn infolgedessen die Scharia herrscht und Strafrechtskommentare wie die von Thomas Fischer entsorgt werden (und den Mann womöglich obendrein), nützt den Deutschen das auch nichts mehr.

Bildnachweis: Ot – Eigenes Werk, CC-BY-SA 4.0
File: Thomas Fischer-Jurist-rebuliva16.JPG, erstellt: 4. Mai 2016
https://commons.wikimedia.org/w/index.php?curid=48637017

Fußnoten: 
[1] (gekürzter) Ausschnitts aus einem Buch des Autors (noch nicht erschienen)
[2] https://web.de/magazine/politik/ex-bundesrichter-zeigt-gauland-volksverhetzung-32503060
[3] Die Zeit-online v. 29.8.2017, URL: http://www.zeit.de/politik/deutschland/2017-08/volkverhetzung-alexander-gauland-afd-strafanzeige-thomas-fischer
[4] Video zum Redeausschnitt: https://www.youtube.com/watch?v=iV7YgdSRCLI&CEB1E1C4A1345272E1EF32CAC3676DA2
[5] https://web.de/magazine/politik/politische-talkshows/hart-fair-alexander-gauland-haelt-entschuldigung-spd-politikerin-oezoguz-noetig-32501568
[6] „Der Vorsitzende des Deutschen Journalisten-Verbandes (DJV) Frank Überall rechnet nicht mit einem Strafprozess gegen Jan Böhmermann. „Ich kann mir nicht vorstellen, dass Anklage erhoben wird. Und ich kann und will mir nicht vorstellen, dass Böhmermann tatsächlich verurteilt wird“, sagte er.“ Quelle: http://www.t-online.de/nachrichten/deutschland/gesellschaft/id_77522412/jan-boehmermann-recep-tayyip-erdogan-stellt-strafantrag.html
[7] TAZ v. 4.8.2011, „Kolumne Geburtenschwund, Super, Deutschland schafft sich ab! In der Mitte Europas entsteht bald ein Raum ohne Volk. Schade ist das aber nicht. Denn mit den Deutschen gehen nur Dinge verloren, die keiner vermissen wird.“ URL: http://www.taz.de/!5114887/
[8] https://www.welt.de/politik/ausland/article168088893/Merkel-wuenscht-sich-nichts-mehr-als-die-Freilassung-Deniz-Yuecels.html

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