Religionsfreiheit: Abschiedsvorlesung des Prof. Dr. jur. Kästner

Prof. Schachtschneiders Verständnis von Art 4 GG und seine grundsätzliche Kritik an der Dogmatik des BVerfG zur sog. „Religionsfreiheit“ wird gestützt durch den (2014 emeritierten) Professor für Öffentliches Recht und Kirchenrecht Karl-Hermann Kästner aus Tübingen; hier ein im Netz zu findender Bericht der Universität zu dessen Abschiedsvorlesung:

>Religionsfreiheit
in Zeiten des religiösen Pluralismus

Abschiedsvorlesung von Prof. Dr. jur. Karl-Hermann Kästner am 18. Juli 2014

Im Rahmen seiner Abschiedsvorlesung knüpfte Prof. Dr. Karl-Hermann Kästner an seine nach Übernahme des Tübinger Lehrstuhls am 30. Juni 1998 gehaltene Antrittsvorlesung mit dem Thema Hypertrophie des Grundrechts auf Religionsfreiheit?“ an und stellte die Frage, wie sich der Umgang mit dem Grundrecht seither entwickelt habe.

Insoweit verwies er eingangs mit Bedauern auf das Alte Testament (Der Prediger Salomo 1, 9): „…es geschieht nichts Neues unter der Sonne.“

Während sich das gesellschaftliche Umfeld religiöser Entfaltung deutlich verändert habe (und unweigerlich weiter verändern werde), seien für die praktische Entfaltung des Grundrechts auf Religionsfreiheit weithin noch die Grundlinien derLumpensammlerentscheidung des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 1968 maßgebend.

Bereits damals sei eigentlich fraglich gewesen, ob es grundrechtsdogmatisch konsistent war, eine gewerbliche Tätigkeit (das Einsammeln von Altwaren und deren Verkauf) mit der sie motivierenden caritativen Aktion (einer Spende des Erlöses an die Landjugend in unterentwickelten Ländern) umstandslos sozusagen in einen Topf zu werfen und alles en bloc als „Religionsausübung“ zu werten; denn eine Erleichterung der Religionsausübung (wie sie durch den Zufluss der Geldeinnahmen gegeben war) werde durch Art. 4 Abs. 2 GG nicht „gewährleistet“.

Ebenso pauschal sei der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts dann 1971 im „Gesundbeterfall“ vorgegangen, welcher künftig den Umgang mit religiös motivierten Straftaten beeinflusste. Auch in dieser Entscheidung habe das Gericht ohne weiteres vom Motiv auf die Rechtsqualität des Handelns geschlossen.

Diese Sicht bestimme nach wie vor in der Rechtspraxis und auch in einem Teil der wissenschaftlichen Literatur das Verständnis des Grundrechts auf Religionsfreiheit. Art. 4 GG werde in seinen Absätzen 1 und 2 als einheitliches Grundrecht aufgefasst, welches dieser Ansicht zufolge die gesamte religiös motivierte Lebensführung unter Schutz stelle. Mit diesem Rückgriff auf die frühere Judikatur werde allerdings statisch an den sie damals bestimmenden Problemhorizont angeknüpft, obwohl sich die gesellschaftlichen Verhältnisse heute ganz anders darstellten.

Die Entwicklung stelle einerseits die freiheitliche Offenheit und Integrität der religiösen Sphäre auf die Probe; sie erhöhe andererseits aber auch im allgemeinen Rechtsleben das Konfliktpotential religiöser Phänomene und lege mithin die Frage nach den Grenzen freier religiöser Entfaltung nahe. Auf diesen Befund habe der dogmatische Umgang mit dem Grundrecht auf Religionsfreiheit angemessen zu reagieren. Es gehe dabei nicht in erster Linie darum, die Entfaltung religiöser Vorstellungen rechtlich zu domestizieren, sondern vielmehr um eine Integration einschlägiger Verhaltensformen in die geltende Rechtsordnung. Dass diese erforderlich sei, zeige sich an der großen Zahl religionsbezogener gerichtlicher Verfahren; gleichwohl habe sich unter Führung des Bundesverfassungsgerichts die Uneindeutigkeit des Wirkungsbereichs der Religionsfreiheit zunehmend verfestigt. Diese Situation lade geradezu dazu ein, sich für verschiedenste Formen der individuellen Weltsicht mit irgendeinem religiösen Bezug auf das Grundrecht der Religionsfreiheit zu berufen, welches damit als „Allerweltsgrundrecht“ entwertet zu werden drohe.

Gefahr der Diskreditierung

Insgesamt sei zwar in der Judikatur der Instanzgerichte das Bestreben deutlich und vielfach auch erfolgreich, im Ergebnis einen akzeptablen Ausgleich zwischen individuellen religiösen Entfaltungswünschen einerseits und damit kollidierenden gesetzlichen oder vertraglichen Erfordernissen andererseits zu erzielen; unscharf blieben aber häufig die dafür maßgebenden rechtlichen Kriterien.

Insoweit seien mithin weniger die Resultate als vielmehr die Wege zu ihnen in Frage zu stellen. Gegenüber der Weimarer Reichsverfassung sei im Grundgesetz die Religionsfreiheit deutlich verstärkt worden; sie müsse im Rahmen der rechtsstaatlichen Ordnung theoretisch und praktisch optimal entfaltet werden. Das setze freilich eine konsistente Konkretisierung der von der Verfassung vorgegebenen Regelungen im Blick auf ihren Schutzbereich und ihre normativen Schranken voraus. Ein Grundrecht, auf das man sich missbräuchlich berufen könne, werde auf längere Sicht diskreditiert.

Leider bleibe demgegenüber die Bestimmung des Schutzbereichs der Religionsfreiheit in der Rechtspraxis mit Billigung eines Teils der wissenschaftlichen Literatur weithin konturenlos, obgleich gerade dieses Grundrecht eine potentiell extrem weite Perspektive eröffne; denn jeder Mensch hege religiöse oder weltanschauliche Anschauungen in der einen oder anderen Ausprägung, bejahend wie ablehnend. Verstehe man in umfassendem Sinne sämtliches religiös motivierte Handeln als „Religionsausübung“ im Sinne der Verfassung, so generiere man letztlich mit religiösem Etikett einen Wiedergänger des Grundrechts auf allgemeine Handlungsfreiheit im Sinne von Art. 2 Abs. 1 GG – allerdings mit wesentlich komplexeren Problemen, was die Schrankenfrage anbelange.

Schwachpunkte weise der Rechtsbegriff „Religionsausübung“ nicht in seinem Bestandteil „Religion“ auf, sondern vielmehr hinsichtlich der „Ausübung“. Der Terminus „Religion“ sei in seinen Konturen notorisch unscharf – und er müsse unscharf sein, da der säkulare Staat ihn nicht inhaltlich, sondern nur formal definieren könne; dem Grunde nach habe darüber das Selbstverständnis der jeweiligen Gläubigen bzw. ihrer Religionsgemeinschaft zu entscheiden. Zudem sei festzuhalten, dass „Religion“ im Sinne der Verfassung nicht vom Gleichklang der individuellen Sichtweise mit religiösen Verbänden abhänge – und erst recht nicht mit gesellschaftlich gängigen Anschauungen. Überlegungen, die auf den ordre public bzw. eine weithin anerkannte kulturelle Adäquanz religiöser Auffassungen Bezug nähmen, seien mithin nicht für den Schutzbereich, sondern möglicherweise für die Konkretisierung von Schranken der Religionsfreiheit von Belang. (sic !!)

Probleme religiös motivierter Straftaten

Auch (und, wenn man die Entwicklung der Religionsfreiheit betrachte, erst recht) die persönliche religiöse Sicht sei geschützt. Für den Begriff der „Religionsausübung“ führe das dazu, dass Verhaltensweisen mangels Übereinstimmung mit geläufigen Vorstellungen uneindeutig sein könnten bzw. dass ihr konkreter religiöser Charakter unplausibel erscheine. Der Staat sei dann in seinen zur Entscheidung berufenen Institutionen nicht in der Lage zu definieren, was Religionsausübung sei; wohl aber könne und müsse er konkretisieren, was er als Religionsausübung im Sinne der geltenden Verfassung anerkenne und was nicht, wenn er nicht seine Rechtshoheit der individuellen Beliebigkeit anheimgeben wolle.

Das forum internum („Glaube“) als innere Vorstellungsebene des Menschen sei kaum geeignet, maßgebliche Spannungen in der rechtsstaatlichen Ordnung auszulösen; hier unterliege eine sehr weite Bestimmung des grundrechtlichen Schutzbereichs mithin keinen Bedenken. Akte tatsächlicher oder vermeintlicher Religionsausübung hingegen könnten in deutlichen Widerspruch zu rechtlich geschützten Interessen anderer Menschen oder zu Regelungen staatlichen Rechts geraten und damit die Frage nach den Grenzen grundrechtlich gewährleisteter religiöser Freiheit auslösen. Bereits dieser unterschiedliche Befund, was die potentiellen Probleme anbelange, lege es nahe, die normative Struktur des Art. 4 GG ernst zu nehmen und die Garantien der Absätze 1 und 2 differenzierend voneinander abzuschichten.
Die Ansicht, welche demgegenüber pauschalierend von einem „Gesamtgrundrecht“ ausgehe und deshalb die gesamte religiös motivierte Lebensführung unter Schutz gestellt sehe, unterliege rechtlichen und tatsächlichen Bedenken, die Kästner, auch anhand von Beispielen aus der Rechtsprechung, skizzierte.

Insgesamt gelte: Projiziere man jegliches religiös motivierte Handeln umstandslos auf die Sphäre der Religionsausübung und damit in deren grundrechtlichen Schutzbereich, drohe die Intention des Grundrechts verfehlt zu werden, welches (auch historisch) im Besonderen der konkreten Praktizierung von Religion diene; man müsse in der Konsequenz dann etwa auch sämtliche religiös motivierten Straftaten dem Schutzbereich der Religionsfreiheit zuordnen.

Es sei vielmehr zwischen Betätigungen zu differenzieren, die eine Religion durch Kultus- und sonstige Glaubenshandlungen im engeren Sinne positiv, konkret und unmittelbar pflegten, und anderem Verhalten, welches lediglich auf der Motivationsebene einen mehr oder weniger starken Bezug zu einer Religion aufweise. Letzteres unterfiele dann (ohne verfassungsrechtlich einen inakzeptablen Verlust an Freiheit zu erleiden) jeweils demjenigen Grundrecht, welches als lex specialis dafür normiert wurde – mithin der Meinungsfreiheit, der Versammlungsfreiheit, der Berufsfreiheit, der allgemeinen Handlungsfreiheit usw. Von einem an spezifische religiöse Bezüge anknüpfenden (und insoweit auch dem allgemeinen deutschen Sprachgebrauch entsprechenden) Verständnis von „Religionsausübung“ gehe im übrigen teilweise die Gesetzgebung in den Ländern aus. So seien etwa in den Feiertagsgesetzen des Landes Rheinland-Pfalz und des Saarlands an „stillen“ Feiertagen wie z.B. dem Karfreitag öffentliche Versammlungen, Aufzüge und Umzüge verboten, „soweit sie nicht der Religionsausübung dienen“; verstünde man diesen Begriff auch dort konturenlos im Sinne der zu Art. 4 Abs. 1 und 2 GG als „Gesamtgrundrecht“ vertretenen Meinung, wäre der Schutz der „stillen“ Feiertage praktisch hinfällig.

Historische Auslegung

Das Grundrecht auf Religionsfreiheit werde in der deutschen Verfassungsordnung (und ebenso nach Art. 9 der Europäischen Menschenrechtskonvention sowie Art. 10 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union) keineswegs grenzenlos gewährleistet. Diese eigentlich selbstverständliche Erkenntnis entspreche der verfassungsgeschichtlichen Tradition: Schon in der Frankfurter Reichsverfassung vom 28. März 1849, in der Verfassungsurkunde für den Preußischen Staat vom 31. Januar 1850 und in der Weimarer Reichsverfassung vom 11. August 1919 sei ausdrücklich der Vorbehalt zu finden, dass die Religionsfreiheit nicht von einer Erfüllung der allgemeinen staatsbürgerlichen Pflichten entbinde. Der Text von Art. 4 Abs. 1 und 2 GG enthalte allerdings eine diesbezügliche ausdrückliche Einschränkung nicht mehr und gebe damit in Konfliktfällen auf die Frage nach der Reichweite der Religionsfreiheit keine konkrete Antwort. Freilich sei schon der Wortlaut aufschlussreich: In Art. 4 Abs. 2 GG sei von der Gewährleistung der ungestörten – nicht der unbeschränkten – Religionsausübung die Rede.

Eine Restriktion des Schutzbereichs der Religionsfreiheit, um inakzeptable Beeinträchtigungen der Rechtsordnung auszuschließen, sei unter methodischen Gesichtspunkten abzulehnen. Gleiches gelte für eine „Schrankenleihe“ aus anderen Grundrechten oder für die Annahme eines ungeschriebenen allgemeinen Gesetzesvorbehalts. Systematisch verfehlt sei auch der Versuch, die Schrankenklausel des Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV im Rahmen der korporativen Religionsfreiheit auf Art. 4 GG zu erstrecken.

Die Rechtspraxis gehe, dem Bundesverfassungsgericht folgend, davon aus, dass Grenzen nur verfassungsimmanent in Gestalt von Grundrechten oder sonstigen in der Verfassung geschützten Rechtsgütern in Betracht kommen könnten, welche dann allerdings jeweils noch durch gesetzliche Eingriffsgrundlagen zu konkretisieren seien.

Nach einer in der neueren wissenschaftlichen Literatur verbreiteten zutreffenden Auffassung, welche auch in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts jedenfalls ansatzweise aufgegriffen worden sei, enthalte demgegenüber Art. 140 GG i.V.m. Art. 136 Abs. 1 WRV einen konkreten Gesetzesvorbehalt, indem dort auf den prinzipiellen Fortbestand der staatsbürgerlichen Pflichten auch im Kontext religiöser Freiheit (nicht des Grundrechts auf Gewissensfreiheit) verwiesen werde; damit werde ausdrücklich die gesamte geltende Rechtsordnung als Schranke des Grundrechts auf Religionsfreiheit statuiert – unabhängig davon, ob es sich um unmittelbares Verfassungsrecht handelt oder um „einfaches“ Recht.

Freilich dürfe dies nicht kategorisch im Sinne des für die Weimarer Reichsverfassung von Gerhard Anschütz formulierten Satzes „Staatsgesetz geht vor Religionsgebot“ verstanden werden (welcher allerdings bereits nach 1919 nicht im Sinne eines uneingeschränkten Gesetzesvorbehalts zu verstehen gewesen sei). Inzwischen sei nach Maßgabe des gewandelten Verständnisses der Grundrechte ein „einfaches“ Gesetz ohne weiteres verfassungswidrig und deshalb als Schranke untauglich, soweit es mit dem Grundrecht auf Religionsfreiheit nicht vereinbart werden könne.

Im übrigen aber schaffe dieses Grundrecht nicht einen Raum der rechtlichen Immunität; es solle sich vielmehr innerhalb der rechtsstaatlichen Ordnung entfalten.

Mit den gegen diese verfassungsrechtliche Konzeption in der Schrankenfrage vorgebrachten Gegeneinwänden setzte sich Kästner dann näher auseinander. Er wies dabei unter anderem auf Widersprüche in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Tragweite der über Art. 140 GG inkorporierten Normen der Weimarer Reichsverfassung hin. Bei der Beratung des Grundgesetzes im Parlamentarischen Rat seien gesetzliche Grenzen der Religionsfreiheit prinzipiell bejaht worden; darüber, dass es nicht angehe, sich religiös ohne Rücksicht auf die geltende Rechtsordnung zu entfalten, habe Einigkeit bestanden.

Schrankenleihe?

Freilich sei in diesem Zusammenhang darauf verwiesen worden, dass sich eine solche Begrenzung bereits aus den Schranken des Grundrechts auf freie Entfaltung der Persönlichkeit ergebe; diese Idee einer „Schrankenleihe“ sei allerdings verfassungsrechtlich fragwürdig gewesen, worauf bereits damals Hermann von Mangoldt hingewiesen habe. Hiernach liege die Vermutung nahe, dass die im Parlamentarischen Rat dann umstandslos erfolgte Streichung des ursprünglich vorgesehenen Gesetzesvorbehalts nicht der Überzeugung geschuldet war, dieser sei prinzipiell fehl am Platze, sondern maßgeblich auf einem grundrechtsdogmatischen Irrtum beruhte.

Folge man der Auffassung des Bundesverfassungsgerichts, so seien die Grenzen religiöser Entfaltung bereits im Ansatz nicht vom Gesetzgeber zu bestimmen, sondern durch die Judikative, welche die „verfassungsimmanenten Schranken“ zu definieren habe. Das gelinge manchmal eindeutig, bisweilen aber auch weniger überzeugend. Denn wie andere juristische Dezisionen enthalte auch die Entscheidung über die Grenzen der Religionsfreiheit ein persönliches, wertendes Element. Da jeder Mensch in der einen oder anderen Ausprägung religiöse bzw. weltanschauliche Überzeugungen hege, werde auch die Konkretisierung verfassungsrechtlicher Schranken der Religionsfreiheit durch die individuelle Perspektive der mit der Rechtsfindung befassten Personen beeinflusst. Unter dieser Prämisse stelle sich die Frage, ob es der religiösen Freiheit nicht dienlicher wäre, ihre Einbettung in die allgemeine Rechtsordnung im Ansatz richterlichem Dezisionismus zu entziehen und der Entscheidung des demokratisch legitimierten Gesetzgebers zu überantworten; damit hätte dieser auch die Möglichkeit, im verfassungsrechtlichen Rahmen religionspolitische Weichen zu stellen. (Anm.: Tendenz noch des ersten Kopftuchbeschlusses)

Nach der „Wesentlichkeitsrechtsprechung“ des Bundesverfassungsgerichts sei im übrigen für grundrechtlich relevante Beschränkungen stets jeweils eine gesetzliche Grundlage erforderlich; es erscheine durchaus als fraglich, ob vorab eine Präjudizierung durch „verfassungsimmanente Schranken“ (und damit im Ergebnis durch die Judikatur des Bundesverfassungsgerichts) benötigt werde, um grundrechtlich angemessene Resultate zu erzielen. Überdies erwecke die Rechtsprechung der vergangenen Jahre durchaus Zweifel daran, dass die „verfassungsimmanenten Schranken“ als Alternative zu hinreichend bestimmten „einfachen“ Gesetzen tatsächlich immer einen rechtsstaatlichen Gewinn bedeuteten; denn die gerichtlichen Entscheidungsmaßstäbe in religionsrechtlichen Konfliktfällen seien ohne klaren normativen Befund durchaus nicht wandlungsresistent (was an Schulrechtsfällen gezeigt wurde).

Appell an die Rechtsprechung

Kästner schloss mit dem Appell an die höchstrichterliche Rechtsprechung, die Auslegung und Anwendung von Art. 4 Abs. 1 und 2 GG zu überdenken. Im Augenblick ergebe sich der Befund, dass die 1998 in seiner Antrittsvorlesung befürchtete Hypertrophie des Grundrechts auf Religionsfreiheit inzwischen in einen chronischen Zustand übergegangen sei. Immerhin gelinge es den Gerichten bisher, wenigstens an den Symptomen einigermaßen wirksam zu kurieren; mit einer weiteren religiösen und weltanschaulichen Pluralisierung in Deutschland werde sich das allerdings als zunehmend komplex herausstellen.

Zutreffend kennzeichne den Befund weiterhin Bertolt Brecht (Der gute Mensch von Sezuan, Epilog), den er so schon 2003 in einer Anmerkung in der Juristenzeitung zitiert habe:

„Wir stehen selbst enttäuscht und sehn betroffen den Vorhang zu und alle Fragen offen.“

 

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Ein Gedanke zu „Religionsfreiheit: Abschiedsvorlesung des Prof. Dr. jur. Kästner“

  1. Ein durchaus erfreulicher Vortrag, der allerdings eine grundlegende dogmatische Kritik herausfordert, nämlich eine unzureichenden Begriff der Freiheit im Grundgesetz. Die sogenannten Schranken der Freiheit sind richtigerweise die Grenzen der Freiheit. Die kommen in allen Freiheitsrechten zum Tragen. Darum ist es nicht richtig, von Schrankenleihe zu sprechen, wenn es um die Rechte anderer, die verfassungsmäßige Ordnung und das Sittengesetz geht, die bei jedem Handeln, das grundrechtlich geschützt ist, beachtet werden müssen. Dieser Irrtum schmälert die Grenze der Religionsausübungsfreiheit wesentlich. Der Gesetzesvorbehalt, der aus Art. 136 Abs. 1 WRV/Art. 140 GG das Grundrecht der ungestörten Religionsausübung beschränkt, folgt der säkularistischen Grundentscheidung des aufklärerischen Grundgesetzes. Er darf nicht relativiert werden, soweit für Religionsausübung hinreichend Möglichkeiten bleiben. Es gibt mehr zu sagen, aber das muß hier genügen.

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