Bremer AfD-Satzung schwebend (un-)wirksam

Bremer Satzungsänderung (schwebend) unwirksam, gilt aber erstmal weiter – auch auf dem Essener Parteitag am 04./05. Juli 2015; aus dem Tenor des Urteils des Parteigerichts:

„Der am 31.01.2015 gefasste Beschluss über die Annahme der neuen Satzung ist unwirksam und aufzuheben, soweit dieser Beschluss nicht spätestens auf dem nächsten ordentlichen Parteitag bestätigt wird.“

Der nächste „ordentliche“, also turnusmäßige Parteitag findet erst im Nov. 2015 statt. Der kommende Parteitag am 04./05. Juli 2015 ist ein außerordentlicher Parteitag.

Was heisst das nun für die Frage Bundesvorstand mit „Doppelspitze (mit Einerspitze ab Nov. 2015) oder Dreierspitze“, die ursächlich für die Bremer Satzungs-Saalschlacht war?

Obwohl die Gegner der Bremer ´Ermächtigungs´-Satzung diese erfolgreich vor dem Bundesschiedsgericht anfochten, ist diese Satzung dem kommenden Essener Parteitag noch zugrundezulegen, jedenfalls ist der Parteitag auf dieser Satzungsbasis zu beginnen. Es sind also die Gegner, welche in Essen in den Angriff übergehen und einen Parteitagsbeschluss erwirken müssen, um die Bremer Satzung noch rechtzeitig (endgültig) zu kippen, wenn sie in Essen nicht nur zwei, sondern drei gleichberechtigte Bundessprecher wählen möchten.

Das hätte eigentlich 3 Wochen vor dem Parteitag auf der Tagesordnung angekündigt werden müssen (§ 11 Abs. 19 Bundessatzung). Dazu ist es jetzt aber zu spät. (Das erst am 21.06.15 ergangene Urteil wurde der Mitgliedschaft auch nicht unverzüglich bekanntgegeben). Ein „Antrag auf Abstimmung“ wäre auch als „Dringlichkeitsantrag“ nicht mehr zulässig, wenn man ihn seinerseits als „Satzungsänderungsantrag“ auffassen würde. Hier würde aber eine bereits erfolgte Satzungsänderung nur noch bekräftigt werden (oder eben nicht). Das Bundesschiedsgericht „empfiehlt“, „eine 2/3 Mehrheit für die Entscheidung zu fordern, ob abgestimmt werden soll.“ Entsprechende Anträge zur (Änderung der versandten) Tagesordnung sind bereits erfolgt.

Wenn sich in Essen die lt. Bundesschiedsgericht erforderliche 2/3 Mehrheit FÜR eine Abstimmung über die Bremer Satzungsänderung ergibt, sollte diese Abstimmung dann aber auch früh erledigt werden – auf jeden Fall VOR den Personalwahlen zum Bundesvorstand.

Hier der Text des Urteils:

„… hat das Bundesschiedsgericht durch den Richter Franz Wagner, die Richterin Andrea Brachwitz und den Richter Germut Bielitz am 21.06.2015 für Recht erkannt:

  1. Die für den Tag der Abstimmung über die neue Satzung vorgenommene eintägige Aufteilung des dreitägigen Parteitags vom 30.01.2015 bis zum 01.02.2015 in Bremen auf zwei 1,2 km voneinander entfernt liegende Veranstaltungsorte einschließlich landesbezogener Zuordnung, ohne Möglichkeit der Mitglieder, im jeweils anderen Veranstaltungsort Einlass zu erlangen, und der an diesem Tag gefasste Beschluss über die neue Satzung erfüllen nicht die in § 15 PartG in Verbindung mit Art. 21 GG und § 9 PartG festgelegten Voraussetzungen über die demokratische Willensbildung in Parteiorganen.
  2. Der am 31.01.2015 gefasste Beschluss über die Annahme der neuen Satzung ist unwirksam und aufzuheben, soweit dieser Beschluss nicht spätestens auf dem nächsten ordentlichen Parteitag bestätigt wird.
  3. Aus Gründen der Rechtssicherheit bleiben alle auf Bundes-, Landes-, Bezirks- und Kreisebene erfolgten Beschlüsse, Entscheidungen und ordnungsgemäß durchgeführten Wahlen, die seit dem 31.01.2015 bis zur nochmaligen Abstimmung über die neue Satzung auf der Grundlage dieser Satzung getroffen wurden, in Kraft.
  4. Für Sachverhalte, welche in der Zeit vom 01.02.2015 bis zur Bestätigung/Nichtbestätigung der Satzung in Bezug auf Parteiordnungsmaßnahmen entstanden sind, gilt aus Gründen des Vertrauensschutzes über den nächsten Parteitag hinaus die Fristbestimmung der Bremer Satzung mit deren Laufzeitende.
  5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden nach § 7 Gebührenordnung des Bundesschiedsgerichts dem Antragsgegner auferlegt.

Die Begründung des Urteils wird nachgereicht.

Franz Wagner Andrea Brachwitz (Präsident des Bundesschiedsgerichts Vizepräsidentin des Bundesschiedsgerichts)
Germut Bielitz (Richter am Bundesschiedsgericht)

Empfehlungen des Bundesschiedsgerichts:

Das Bundesschiedsgericht empfiehlt für den Fall, dass die Bestätigung der Satzung vom 31.01.2015 auf dem außerordentlichen Parteitag am 04./05.07.2015 in Essen zur Abstimmung gestellt werden soll, im Hinblick auf die in § 11 Abs. 19 Bundessatzung festgelegte mindestens  drei Wochenfrist für die Einreichung von Satzungsänderungsanträgen eine 2/3 Mehrheit für die Entscheidung zu fordern, ob abgestimmt werden soll.

Das Bundesschiedsgericht empfiehlt ferner für den Fall, dass die Bestätigung der Satzung vom 31.01.2015 erst auf dem nächsten ordentlichen Parteitag zur Abstimmung gestellt wird, diesen vor dem 1. Dezember 2015 und den dann eintretenden organisatorischen Änderungen einzuberufen, um weitergehende Rechtsunsicherheiten zu vermeiden.“

http://www.spiegel.de/politik/deutschland/afd-schiedsgericht-fehler-bei-verabschiedung-der-satzung-a-1040123.html