Grexit überhaupt zulässig?

Darf Griechenland überhaupt aus der EURO-Zone austreten?
Spät – nach jahrelangen Verhandlungen und diplomatischen Bemühungen – taucht diese Frage auf. http://deutsche-wirtschafts-nachrichten.de/2015/07/07/juristen-verzweifelt-eu-hat-vergessen-den-euro-crash-zu-regulieren/

JETZT also besinnt sich die politische Klasse der ´Europaisten´ plötzlich wieder auf´s RECHT – und findet für die Währungsunion kein Austrittsrecht – Volkes Wille hin oder her! Das ist putzig. Handwerklich so professionell wie der Bau einer majestätischen Titanic, bei der erst auf hoher See auffällt, dass weder Lenkrad, noch Rettungsbote vorhanden sind.

Der Verfassungsrechtler Prof.  Dr.  jur. Schachtschneider hat schon im Maastricht-Prozess vor dem BVerfG (1992/ 1993) – gegen die herrschende Meinung der modernen, postdemokratischen Staatslehre – ein (seinerzeit) ungeschriebenes Austrittsrecht jedes Mitgliedstaates aus der EU als völkerrechtlichen (spiegelbildlichen) ´actus contrarius´ durchgesetzt, dass später im Lissabonner EU-Vertrag/EUV explizit als dessen Art 50 seinen seitherigen Niederschlag gefunden hat. Denn eine unumkehrbare staatliche Selbstbindung (durch nur für 4 Jahre erkorene nationale Abgeordnete) in völkerrechtlichen Organisationen wäre völker-, republik-, demokratie- und letztlich menschenrechtswidrig. Siehe Art 79 II, III, 20 I, IV, 146 GG.

Das spiegelbildliche ´Nein´ zum vorherigen ´Ja´ muss – wie in einer Ehe – immer möglich sein. Schachtschneiders Prinzip der „ständigen Freiwilligkeit“ hat auch das Bundesverfassungsgericht überzeugt. Das Selbstbestimmungsrecht der Völker wäre sonst stranguliert. Wie auch das Recht jedes einzelnen Bürgers, in einem „demokratischen und sozialen Bundesstaat“ und Rechtsstaat zu leben, wie es Art 20 I, II, III GG unabänderlich vorsieht.

Erst recht muss also der Austritt aus der Währungsunion (als nur einem Bestandteil der EU) jederzeit völkerrechtlich zulässig sein (Argumentum a maiore ad minus: Schluss von einer weitergehenden Regelung auf einen weniger Voraussetzungen erfordernden Fall. Im Ergebnis wird die Rechtsfolge einer Rechtsnorm für den weniger weit gehenden Tatbestand bejaht).

Auch Griechenlands Verfassung kann sich in diesem zentralen Aspekt gar nicht grundlegend vom deutschen Verfassungs- und Demokratieverständnis unterscheiden – denn gerade hier kommen die vielbeschworenen „europäischen Werte“ zum Tragen, die alle Mitgliedstaaten teilen (sollten), die gemeinsam in der EU existieren.