Pressemitteilung: Beihilfe zu Straftaten von Flüchtlingen

 „Politiker haften für ihre Flüchtlinge!“
Das Institut für Asylrecht hat die Bundeskanzlerin aufgrund deren ´Grenzöffnung´ wegen Beihilfe zu Mord und Vergewaltigung an der Freiburger Studentin Maria Ladenburger angezeigt. In seiner Pressemitteilung heisst es:  

„Politiker haften für ihre Flüchtlinge!
In dem Mordfall zum Nachteil der Freiburger Studentin Maria Ladenburger, welche mutmaßlich durch einen jetzt in U-Haft befindlichen „Flüchtling“ aus Afghanistan vergewaltigt und ermordet wurde, hat das Institut für Asylrecht heute eine Strafanzeige gegen die Bundeskanzlerin Angela Merkel wegen des Verdachts auf Beihilfe gestellt.

Die juristische Argumentation folgt der jüngsten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) im Fall des ehemaligen SS-Unterscharführers Oskar Gröning. Dort hatte der BGH ein weites Verständnis von „Beihilfe“ vertreten mit den Worten:

„Hilfeleistung im Sinne des § 27 StGB ist – bei Erfolgsdelikten – grundsätzlich jede Handlung, welche die Herbeiführung des Taterfolges durch den Haupttäter objektiv fördert oder erleichtert; dass sie für den Eintritt dieses Erfolges in seinem konkreten Gepräge in irgendeiner Weise kausal wird, ist nicht erforderlich (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteil vom 8. März 2001 – 4 StR 453/00, NJW 2001, 2409, 2410 mwN).

Beihilfe kann schon im Vorbereitungsstadium der Tat geleistet werden (vgl. BGH, Urteile vom 1. August 2000 – 5 StR 624/99, BGHSt 46, 107, 115; vom 16. November 2006 – 3 StR 139/06, NJW 2007, 384, 389, jeweils mwN), selbst zu einem Zeitpunkt, in dem der Haupttäter zur Tatbegehung noch nicht entschlossen ist (vgl. BGH, Urteil vom 24. April 1952 – 3 StR 48/52, BGHSt 2, 344, 345 f.; Beschluss vom 8. November 2011 – 3 StR 310/11, NStZ 2012, 264); sie ist auch noch nach Vollendung der Tat bis zu deren Beendigung möglich (vgl. BGH, Urteil vom 24. Juni 1952 – 1 StR 316/51, BGHSt 3, 40, 43 f.; Beschluss vom 4. Februar 2016 – 1 StR 424/15, juris Rn. 13, jeweils mwN).

Sie kommt auch in der Form sog. psychischer Beihilfe in Betracht, indem der Haupttäter ausdrücklich oder auch nur konkludent in seinem Willen zur Tatbegehung, sei es auch schon in seinem Tatentschluss, bestärkt wird. Dies ist etwa der Fall, wenn dem Haupttäter Unterstützung bei der späteren Tatausführung oder der Verwertung der Tatbeute zugesagt wird (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 13. August 2002 – 4 StR 208/02, NStZ 2003, 32, 33; vom 1. Februar 2011 – 3 StR 432/10, NStZ 2011, 637).“ BGH, 3 StR 49/16 – Beschluß vom 20. September 2016 (Rdnr. 17, Bl. 9 d. A.), URL: http://juris.bundesgerichtshof.de/“  [Zitat Ende]. 

Der vollständige Wortlaut der Strafanzeige ist im Internet veröffentlicht, URL: http://www.Institut-fuer-Asylrecht.de/26892.pdf  Hier heisst es u. a.:

„Die zur Inhaftierung führenden Tatbestände konnte der mutmaßlich illegal nach Deutschland eingereiste Hauptverdächtige nur verwirklichen, weil die Beschuldigte Merkel spätestens im September 2015 ein „Regime der Rechtlosigkeit“ aufbaute und millionenfach illegale Einwanderer als ihre „Gäste“ nach Deutschland lockte. Hätte nicht dieses „Regime der Rechtlosigkeit“ die deutsche Staatsgrenze auch für den mutmaßlich illegal eingereisten Hauptverdächtigen geöffnet, wäre die Geschädigte mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht vergewaltigt und ermordet worden.

(…) Beim subjektiven Tatbestand genügt bedingter Vorsatz, und dieser läßt sich mit dem Ausspruch der Beschuldigten Merkel nachweisen: „Ist mir egal, ob ich schuld am Zustrom der Flüchtlinge bin. Nun sind sie halt da.“

Quelle: http://www.institut-fuer-asylrecht.de/26893.pdf


Oskar Gröning: Beihilfe zum Mord in 300000 Fällen

Der 95-jährige Oskar Gröning war Anfang der 1940er-Jahre als Buchhalter im Konzentrationslager Ausschwitz angestellt. Der Bundesgerichtshof bestätigte seine Verurteilung zu Mord in 300000 Fällen. Die BGH-Entscheidung („Beihilfe zum Mord durch Dienst im Konzentrationslager Auschwitz“) im Volltext findet sich hier:
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=76632&pos=0&anz=1


„Schleusung von Ausländern“

Es sei an dieser Stelle daran erinnert, dass der namhafte Passauer Strafrechts-Professor Holm Putzke die Öffentlichkeit bereits über eine Strafbarkeit der Bundeskanzlerin wegen Schleuserei nach § 96 Aufenthaltsgesetz in der Zeitschrift FOCUS informiert hatte. Ca. 400 Strafanzeigen waren daraufhin gegen Angela Merkel erhoben worden, eine davon vom Autor dieses BLOGs, s. http://heumanns-brille.de/merkels-hochverrat-und-schleuserei/

Die jetzige Strafanzeige wegen Verdachts auf Beihilfe zu Mord und Vergewaltigung wird von der Staatsanwaltschaft Freiburg unter Az. 200 Js 39157/16 bearbeitet, Telefon 0721/2052731; Fax 0721/2052700 (Herr OSTA Rall). Man freut sich dort sicher über reges Interesse der Öffentlichkeit.

„Als Beamtin bin ich den GESETZEN dieses Landes verpflichtet und als Studienrätin i.R. nach wie vor den DEUTSCHEN Kindern und Jugendlichen“ [Aus einer Email an den Anzeigeerstatter (Institut für Asylrecht)].


Jubelperser in der CDU

Erinnert man sich an den  „Fall“ des ehemaligen Bundespräsidenten Wulff – mediale Hetzjagd und strafrechtliche Ermittlungen wegen vergleichsweiser Peanuts -, muss man sich fragen, wie lange Angela Merkel noch als erneute Kanzlerkandidatin der CDU tragbar ist.  Unabhängig von der strafrechtlichen Einschätzung von Merkels „Grenzöffnung“: Wann beginnen Merkels Jubelperser, sich angesichts nicht versiegender Beifallsstürme auf dem letzten Parteitag zu schämen?

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4 Gedanken zu „Pressemitteilung: Beihilfe zu Straftaten von Flüchtlingen“

  1. @Timo Karle

    Das Geschriebene geht schon in die richtige Richtung… doch ein kompletter „Schuh“ wird erst draus, wenn der § 37 PartG in Verbindung mit § 54 BGB verstanden werden. Denn dieser Weg garantiert der jurist. Person eines Parteiabgeordneten seine Straffreiheit, alles andere Drumherum sind jurist. Tricks, um dem Urnenpöbel hier „heile Welt“ vorspielen zu können.

    Nebenbei sollte dem tumben (immer noch) Wähler endlich mal aufgehen, daß in der „Pack“-Station Berlin mehrheitlich Juristen ihren Ärxxxe samt Konten breit sitzen.

    Das wußte aber schon Friedrich Wilhelm I. 1726:
    „Wir ordnen und befehlen hiermit allen Ernstes, dass die Advokati wollene, schwarze Mäntel, welche bis unter die Knie gehen, unserer Verordnung gemäß zu tragen haben, damit man diese Spitzbuben schon von weitem erkennt.“

    mfg

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