Rede zum völkerrechtlichen Selbstbestimmungsrecht

Björn Höcke hielt am 14. Mai 2018 eine wichtige Rede bei Pegida-Dresden. Wer von den ´Patrioten´ sich hier allergisch abwendet, hat das Wesentliche nicht verstanden.

„Es ist ein Teil dieser Menschenwürde, in einer in Generationen gewachsenen Gemeinschaft zu leben (…) in und mit dieser Gemeinschaft einen angestammten Raum als Heimat zu besitzen, zu bewohnen und ihn zu gestalten. Und ja, liebe Freunde, es ist ein Teil dieser Menschenwürde, selbst darüber zu entscheiden, mit wem man diese Gemeinschaft teilt und mit wem nicht“.

Höcke spricht hier über das völkerrechtliche Selbstbestimmungsrecht. Ein ´Menschenrecht auf Heimat´ ist nirgendwo kodifiziert, wohl aber ein „Selbstbestimmungsrecht der Völker“, verankert in der Charta der Vereinten Nationen[1] und konkretisiert in Art 1 der Menschenrechtskonvention: Danach „entscheiden [Völker] frei über ihren politischen Status und ihre wirtschaftliche, soziale und kulturelle Entwicklung.“[2] Das zielt auf ihr „gemeinschaftliches Leben ohne Fremdherrschaft“[3] unter ihresgleichen und ist ohne relative(!) kulturelle Homogenität nicht denkbar. Es gibt keinen sachlichen Grund, dieses allen Völkern zugebilligte Recht nur den Deutschen vorzuenthalten.

So sah das auch das Bundesverfassungsgericht noch 1987 – drei Jahre vor der dt. Wiedervereinigung -, als es im Teso-Beschluß konstatierte:
„Aus dem Wahrungsgebot [bzgl. der staatlichen Einheit] folgt insbesondere die verfassungsrechtliche Pflicht, die Identität des deutschen Staatsvolkes zu erhalten (…) Die im Wiedervereinigungsgebot des Grundgesetzes enthaltene Wahrungspflicht gebietet es auch, die Einheit des deutschen Volkes als des Trägers des völkerrechtlichen Selbstbestimmungsrechts nach Möglichkeit zukunftsgerichtet auf Dauer zu bewahren“. (BVerfGE 77, 137 v. 21.10.1987, S. 150/151, Rz 35 – 37)

1993 erwähnte das BVerfG das Wort „Homogenität“ im Maastricht-Urteil schon nur noch beiläufig. Es sagte (Rn 101):
„Die Staaten bedürfen hinreichend bedeutsamer eigener Aufgabenfelder, auf denen sich das jeweilige Staatsvolk in einem von ihm legitimierten und gesteuerten Prozeß politischer Willensbildung entfalten und artikulieren kann, um so dem, was es – relativ homogen – GEISTIG, SOZIAL und POLITISCH verbindet (…), rechtlichen Ausdruck zu geben.“

Mittlerweile verdammt das Karlsruher Gericht einen „ethnischen Volksbegriff“. Es entfernt sich damit aber selbst von den Fundamenten unserer Verfassung.
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  • [1] „Grundsatz der Gleichberechtigung und Selbstbestimmung der Völker“ (Art 1 II UN-Charta)
    [2] Jeweils Art 1 der beiden Menschenrechtskonventionen von 1966 (´Zivilpakt´ und ´Sozialpakt´)
    [3] U. Vosgerau, Staatliche Gemeinschaft und Staatengemeinschaft (2016), S. 128


    NACHTRAG: Zur Gegenposition: 
    Robert Habeck (Die Grünen): „Es gibt kein Volk und deshalb auch kein Verrat am Volk.“ Das ist dem neuen Grün-Heiligen nicht etwa spontan eingefallen (genauso wenig wie Martin Schulz die Vision der „Vereinigten Staaten von Europa“).
    Der grüne Volksverräter knüpft an die alte Frankfurter Schule des Kulturmarxismus und atheistischen Materialismus an (Für die Faust: Marx + Freud = Murks).

    Problem ist, dass solche Extremisten bei ´Eliten´ und Medien derart offene Türen einrennen, dass sie sich nie kritischen Fragen stellen müssen bzw. mußten. Es geht dem Kulturmarxismus, dem sie alle huldigen, darum, den „Menschen“ – hier passt das fürchterlich abgegriffene Wort einmal („den Normalsterblichen“ im Sinne von G. K. Chesterton) – all´ das zu nehmen, was sie immun und wehrhaft macht gegen den totalitären Finanz-Globalismus: Gott-Familie-Vaterland-Ehre. Kurz: Ihm auf mephistophelische Weise seine Seele abzuluxen.

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