Seit 2012 wird in diversen Bundesländern Islamunterricht an öffentlichen Schulen erteilt, obwohl die Organisationsstrukturen muslimischer Moscheevereine und -Verbände nicht den Anforderungen des Grundgesetzes für „Religionsgesellschaften“ (Art 7 III) genügen. In NRW will die Landesregierung dennoch „islamischen Religionsunterricht weiter auszubauen“ (…)
Darüber hinaus scheint nun auch die landesrechtliche Anerkennung als „Körperschaft des öffentlichen Rechts“ (Art 140 GG i.V.m. Art 137 WRV) anzustehen, damit Moscheevereine „Kirchensteuer“ erheben können und nicht mehr von Auslandsfinanzierung abhängig sind.
Kommentar: Deutsche Politiker und Richter sollten den Koran lesen, bevor sie verfassungswidrigen Unsinn verbreiten. Die Auslandsfinanzierung (v. a. von der türkischen staatlichen Religionsbehörde Dtib) ist – nach österreichischem Vorbild – gesetzlich zu untersagen. Es steht den Muslimen frei, Kollekten zu betreiben und Spenden einzusammeln.