Logik und Etikettenschwindel „westlicher Werte“

Wie können Politik, Justiz und Kirchenfunktionäre angesichts der bereits bürgerkriegsähnlichen Zustände bei unseren westeuropäischen Nachbarn immer noch unter eine nationale und europäische Politik der offenen Grenzen propagieren?
http://www.anonymousnews.ru/2017/08/26/italien-fluechtlinge-fuehren-blutigen-krieg-gegen-militaer-und-polizei-mafia-liquidiert-120-afrikaner/

Die in Westeuropa zu beobachtenden islamistischen Terrorattentate im Verein mit der migrationsbedingten Explosion selbst schwerster Straftaten gegen Leib und Leben erfüllen längst den Tatbestand eines „Genozid“ gemäß Romstatut (Völkerstrafgesetzbuch) an den dortigen weißen europäischen Völkern, da es definitionsgemäß auf die subjektive ABSICHT der Täter zum Völkermord ankommt.

Rein theoretisch müsste sich daher die NATO nach neuerer Lesart der UN-Charta (als völkerrechtliches ´Nothilfe´-Recht) zur „humanitären Intervention“ veranlasst sehen, da die jeweiligen Staaten bzw. deren Regierungen sich als unfähig zur Wiederherstellung öffentlicher Sicherheit und Ordnung erweisen. Demnach ist – jedenfalls nach dem im Vordringen begriffenen modernerem Verständnis des Völkerrechts – ein völker- (und letztlich natur-)rechtliches Notwehrrecht der Angehörigen der betroffenen Völker eröffnet, das seine nationalrechtliche Ausprägung auch im deutschen Grundgesetz (Artikel 20 Absatz 4) findet.

Damit will ich weniger zur ´Revolution´ aufrufen, als vielmehr aufzeigen, in welchem Maße der (sich stets auf rational-atheistische „Vernunft“ berufende) universelle Humanitarismus Ausfluß diabolischer, orwell´scher Verdrehung des Guten, Wahren und Schönen ist. Perfekt symbolisiert wird er im umkehrten Kreuz des Anti-Christen.

Lies: Artikel 6 Rom-Statut (Definition „Völkermord“):
„(…) jede der folgenden Handlungen, die in der ABSICHT begangen wird, eine nationale, ethnische, rassische oder religiöse Gruppe als solche ganz oder teilweise zu zerstören:
a) Tötung von Mitgliedern der Gruppe;
b) Verursachung von schwerem körperlichem oder seelischem Schaden an Mitgliedern der Gruppe;
c) vorsätzliche Auferlegung von Lebensbedingungen für die Gruppe, die geeignet sind, ihre körperliche Vernichtung ganz oder teilweise herbeizuführen;
d) Verhängung von Massnahmen, die auf die Geburtenverhinderung innerhalb der Gruppe gerichtet sind;
e) gewaltsame Überführung von Kindern der Gruppe in eine andere Gruppe.

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