Moschee´-Schwänzer-Fall – Bericht von der mündlichen Verhandlung

Im In- und Ausland wartete man auf die Entscheidung: Dürfen deutsche Schüler zum Besuch einer islamischen Moschee gezwungen werden?
Die gute Nachricht: Das Gericht hat das Verfahren aus formellen Gründen eingestellt. Also ein Erfolg für die Eltern des Jungen. Diese müssen die gegen sie ergangenen Bußgeldbescheide nicht bezahlen!
Die schlechte Nachricht: Die Staatsanwaltschaft hat Rechtsmittel gegen die Entscheidung angekündigt (gesetzliche Frist dafür: 1 Woche). Die Kuh ist also noch nicht vom Eis.

Immerhin könnte es dadurch dazu kommen, dass sich nun das im Instanzenzug höhere Oberlandesgericht mit den Sachfragen des Falles auseinandersetzen muß, denen das Amtsgericht ausgewichen ist.

Ausgewichen, indem es auf die angeblich fehlende örtliche Zuständigkeit des Landsratsamts Dithmarschen abstellte, die – angeblich zwingend – zur Befassung durch das (unzuständige) Amtsgericht Meldorf und damit zu einem unbehebbaren „Verfahrenshindernis“ führte. Warum weder das Landratsamt Dithmarschen, noch die Staatsanwalt beim Landgericht Itzehoe, noch das Amtsgericht Meldorf selbst dafür sorgte, dass die Akten beim zuständigen Gericht landeten, bleibt unerfindlich (lag aber naturgemäß im Interesse meines Mandanten, der allerdings ebenso wie ich eine Einstellung aus rein formellen Gründen als unbefriedigend empfindet).

Nach wie vor harrt der Klärung:
1. Lag in der Verweigerung des Moscheebesuchs mit der Schulklasse ein Verstoß gegen das Schulgesetz, der mit einem Bußgeldbescheid geahndet werden darf?
2. Wo sind die Grenzen des staatlichen Erziehungsauftrags (Art 7 I GG) ? Welche Rolle spielen hierbei Grundrechte wie das elterliche Erziehungsrecht aus Art 6 und 7 II GG und die „negative Religionsfreiheit“ des Art 4 GG?
3. Wer hat Recht und Gesetz missachtet: Die Eltern des Schülers? Oder die Schulleitung, der Landrat und die Staatsanwaltschaft, die alle auf eine Verurteilung der Eltern drängen?

Im Plädoyer vom 11.8.2017 habe ich die das durchdekliniert (Auszug):

Hohes Gericht! Herr Staatsanwalt! Sehr geehrte Damen und Herren!

A. (…) Dass der Betroffene (…) freizusprechen ist, ergibt sich v.a. aus der Willkür von Schulleitung und anklagender Behörde, also letztlich aus dem Rechtsstaatsprinzip und dem allg. Gleichbehandlungsgebot der Verfassung :

Ein Tag, nachdem der betroffene Vater von seinem Sohn erfahren hatte, dass die Schulklasse definitiv eine Moschee besucht, wandte er sich mit Email vom 9.Juni 2016 an die Erdkundelehrerin:
„S. g. Frau (…)
wir Eltern stimmen aus weltanschaulichen Gründen der Teilnahme [unseres Sohnes] nicht zu. Bitte teilen Sie uns mit, welchen Stundenplan Sie für [unseren Sohn] an diesem Tag vorsehen.
Mit freundlichem Gruß“

Das war ein Antrag , seinen Sohn vom Moscheebesuch freizustellen, hilfsweise ihn für diese Zeit der Parallelklasse zuzuweisen.

1. Das SchulG (§15) ermöglicht eine Befreiung aus „wichtigen Grund“. Außerdem regelt ein Erlaß des Bildungsministeriums , dass – ich zitiere –

„Schüler, die nicht an einer Schulfahrt teilnehmen und weder beurlaubt sind, noch entschuldigt fehlen, den Unterricht einer anderen Klasse besuchen [sollen].“ (S. 8)

Genau darum hatte der Betroffene Vater ja gebeten!

[Der Erlaß nennt als „Beispiele“ für sog. „Schulfahrten“ ausdrücklich „Museum, Lernlabor oder Schwimmhalle“ (S. 6). Dann kann für Moscheen nichts anderes gelten!]

Dennoch lehnte die Schulleiterin den Antrag des Vaters ab. Sie behauptete, dass eine Befreiung „nicht möglich“ sei und der Sohn „auf jeden Fall“ mit in die Moschee müsse! Das war reine Willkür! Deshalb behielt der Betroffene seinen Sohn am Tage des Moscheebesuchs zuhause. Denn es stand zu befürchten, dass auf den 13-jährigen Sohn weiter rechtswidrigen Druck ausgeübt würde.

Es handelt sich um das erste Mal, dass der Junge unentschuldigt von der Schule fernblieb! Das Schulgesetz soll nach seiner ratio legis nicht jeden einzelnen Fall von Säumnis mit Ordnungsgeld sanktionieren, sondern nur grundsätzliche, wiederholte oder dauerhafte Schulverweigerung unterbinden! In einem Leitfaden zum „Bußgeldverfahren nach §144 SchulG“ heisst es dazu klipp und klar:

„Ist erkennbar, dass die Personensorgeberechtigten Bemühungen unternehmen (…), damit ihr Kind wieder die Schule besucht, kann kein Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen sie durchgeführt werden.“

Bei „erstmaligen geringfügigen Verstößen“ ist also von vorne herein von einem Owi-Verfahren abzusehen!

2. Bei Licht betrachtet liegt ohnehin kein Verstoß vor:
Das Schulgesetz unterscheidet in §26 zwischen „Unterricht“ und „sonstigen Schulveranstaltungen“. § 144 SchulG sanktioniert aber nur die Abwesenheit vom „Unterricht“. Wie also ist der Moscheebesuch einzuordnen? Im Bußgeldbescheid heisst es, es habe sich „nicht um Religionsunterricht“, sondern um eine „rein informative Schulveranstaltung“ gehandelt!

Demnach ist der Moscheebesuch kein „Unterricht“ i.S.d. Gesetzes!

Mittlerweile wissen wir allerdings, dass am betreffenden Tag in der Moschee ein „Imam-Vertreter“ den Schülern den Islam erklärte. Die Schüler sollten hierfür Fragen vorbereiten. Das ist sehr wohl „Religionsunterricht“.
Im Bußgeldbescheid steht also die Unwahrheit.

Aber Religionsunterricht gegen den Willen von Eltern ist erst recht unzulässig! Denn nach Artikel 7 Absatz II GG haben „die Erziehungsberechtigten das Recht, über die Teilnahme ihres Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.“ Dementsprechend darf die Schule nach § 4 SchulG (Absatz 8)

„die religiösen und weltanschaulichen Grundsätze nicht verletzen, nach denen die Eltern ihre Kinder erzogen haben wollen.“

Mit nicht zu überbietender Deutlichkeit zeigt bereits diese gesetzliche Regelung, dass es nicht der beschuldigte Vater war, der Recht und Gesetz missachtet hat, sondern die Schulleitung! Indem sie Druck auf Kinder und Eltern ausübte, an einem Moscheebesuch teilzunehmen!

[Ferner bestimmt § 4 Absatz 3: „Sie (die Schule) soll dazu ermuntern, eigenständig zu denken und vermeintliche Gewissheiten und gesellschaftliche Strukturen kritisch zu überdenken.“ – Und wehe man macht es!]

3. Drittens: Das SchulG ist – wie jedes Gesetz – unter Beachtung der Grundrechte auszulegen – sog. ´Wechselwirkungstheorie´ des BVerfG!

Das Schulgesetz (§4) selbst verweist ausdrücklich auf Artikel 6 Grundgesetz: „Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht.“

Beachtlich ist hier aber auch die im Kruxifix-Urteil hergeleitete ´negative Religionsfreiheit´ von Schülern und Eltern: Wenn das christliche Kreuz von der Schulwand entfernt werden musste, weil dies einen staatlichen Eingriff in die ´negative Religionsfreiheit´ beinhaltet, dann liegt auf der Hand, dass kein Schüler zum ´Besuch´ islamischer Moscheen gezwungen werden darf, um dort andächtig der Demonstration koranischer Gebetsrituale zu lauschen!

Insgesamt also genügend „wichtige Gründe“ i.S.v. § 15 SchulG, das Kind vom Moscheebesuch zu befreien!

Die Willkür der Schulleitung setzt sich vorliegend in der Willkür des Bußgeldbescheides fort: Beim ersten nachhaltigen Schulschwänzen wird üblicherweise ein Bußgeld von 50 Euro verhängt, bei Folgeverfahren 100 bis 200 Euro. Vorliegend wurde den Eltern sofort € 300,– plus Gebühren aufgebrummt! 

C. Islam
1. Die Eltern hatten angesichts sich häufender islamistischer Terrorattentate Sicherheitsbedenken vorgebracht, ihr Kind eine islamische Moschee besuchen zu lassen! Sie wollten auch einer Missionierung ihres Kindes vorbeugen. Der Besuch von Moscheen kann ´Türoffnungsfunktion´ für Kinder und Jugendliche haben, insbesondere wenn sie über ein ´Kulturzentrum´ mit Jugendkaffee etc. verfügen. Eine durchaus plausible Sorge von Eltern!

2. Eine Moschee ist – anders als eine Kirche oder Synagoge – nicht nur ein Gotteshaus, sondern seit Mohammeds Zeiten auch ein logistisches Zentrum zur Eroberung nichtislamischer Gebiete. Sicher wird in Moscheen auch gepredigt und gebetet. Aber diese Gebete drücken u. a. den Wunsch aus, dass Allah den „RECHTGLÄUBIGEN“ die Kraft gibt, die „UNGLÄUBIGEN“ zu besiegen und ihr Land zu erobern. Damit Allahs Gesetze, also die Scharia, auch dort herrschen!

3. Speziell die „Centrumsmoschee“, um die es hier geht, „wird von der Islamischen Gemeinde Rendsburg e.V. betrieben, die der IGMG zugeordnet“ ist, also dem deutschen Ableger der Milli-Görüs-Bewegung. Dies erfährt man schon durch Wikipedia. Dies schreiben auch die Publizisten und Geschäftsleute Dr. Gürhan und Dr. Yavuz Özoguz , die Geschwister der Staatsministerin für Integration, Aydan Özoğuz. Die werden es wohl wissen!

Was ist die „Milli-Görüs“-Bewegung? Die „Milli-Görüs“-Bewegung will laut Bericht des Bundesamts für Verfassungsschutz von 2015 die Herrschaft der islamischen Scharia in Deutschland durchsetzen. Sie wurde von dem islamistischen türkischen Politiker und Erdogan-Mentor Necmettin Erbakan gegründet, der wiederum von Ägyptens Muslimbrüdern, der Mutterorganisation des weltweiten Islamismus, geschult wurde. – Schule und Schulministerium wussten von all´ dem nichts?! Kaum zu glauben.

[Erbakan war davon überzeugt, dass der Islam die einzige Rettung für die Menschheit darstellt (…). [Er] wollte in der Türkei ein islamistisches Staatswesen errichten. Die Konrad-Adenauer-Stiftung zitiert ihn mit den Worten „Wir werden ganz sicher an die Macht kommen, ob dies jedoch mit Blutvergießen oder ohne geschieht, ist eine offene Frage.“ ]

4. Es läßt sich nicht verhehlen, dass der Islam etwas Gemeingefährliches an sich hat. Um dies zu verstehen, bedarf es keines ´Suren-Bingos´: Es reicht schon ein Blick in die sog. „Alternative Kairoer Menschenrechtserklärung“ der Konferenz der 57 islamischen Staaten (OIC) von 1990. Hier wird deutlich, dass der Islam – anders als andere Religionen – gerade nicht das weltethische „Prinzip der Gegenseitigkeit“ anerkennt: Die Kairoer Erklärung stellt sämtliche Menschenrechte unter den Vorbehalt der Scharia – und läßt sie somit nur für gläubige Muslime gelten! Beispiel:

„Das Recht auf körperliche Unversehrtheit wird garantiert. Jeder Staat ist verpflichtet, dieses Recht zu schützen, und es ist verboten, dieses Recht zu verletzen, außer wenn ein von der Scharia vorgeschriebener Grund vorliegt“ (Artikel 2 d Kairoer Erklärung).

Die Scharia ordnet „Körperstrafen wie Amputation von Hand und Fuß bei Diebstahl oder die Auspeitschung bzw. Steinigung bei Unzucht und Ehebruch“ an und erlaubt sogar die Tötung wegen Ehebruchs oder Abfalls vom Glauben.
Hiervor warnt die Islamwissenschaftlerin Christine Schirrmacher. Sie ist Mitglied der wissenschaftlichen Beiräte des Bundes deutscher Kriminalbeamter (BdK) und der Bundeszentrale für politische Bildung.
Der Unterschied der Kairoer „Menschenrechtserklärung“ zur „Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte“ der Vereinten Nationen ist fundamental und besorgniserregend, urteilt Schirrmacher.
Ihr Fazit: Der Einfluß der Scharia in islamischen Gesellschaften ist – auch jenseits teilweise moderaterer staatlicher Gesetze – nach wie vor sehr groß.

D. Zur grundsätzlichen Bedeutung des Falles:

Dieser Fall wirkt auf Schüler und Eltern in ganz Deutschland, die nunmehr – selbst bei entgegenstehender Weltanschauung – aus Angst vor einem Ordnungsgeld davor zurückschrecken, ihr Kind vom Besuch einer Moschee abzuhalten! Zu Vergegenwärtigen ist hier, dass die betroffene Familie Toleranz gegenüber Andersdenkenden alltäglich lebt. Sie wollte lediglich aus Überzeugung keine Moschee betreten.
Ihnen aber wird diese Toleranz von der Schule nicht entgegengebracht!
Nicht, wenn sie keine Moschee betreten wollen. Dann droht Ordnungsgeld!

Der Toleranzbegriff, der hier sowohl von der Schulleitung, als auch vom Landratsamt und der Staatsanwaltschaft vertreten wird, hat nichts mit Toleranz, sondern mit totalitärem Zwang zu tun!

Nach alledem beantrage ich, den Betroffenen freizusprechen!“



https://www.journalistenwatch.com/2017/08/13/rendsburger-moschee-schwaenzer-fall-bericht-von-der-muendlichen-verhandlung/

Nachtrag v. 14.08.2017: Ein Moscheebesuch ist sicher nicht das Schlimmste, das einem Kind unter dem Topos Islamisierung widerfahren kann, ich weiss! Aber hier hat man den Staat mal in flagranti erwischt. (Die schlimmeren Vorgänge in Kindergärten etc. bleiben meistens im Ominösen, weil sie allenfalls mal von der Lokalredaktion – wenn überhaupt – aufgegriffen werden, es gilt ja das Gesetz der Omerta, bitte hier mal reinschauen …https://www.youtube.com/watch?v=V1BTFaziVMI&feature=youtu.be )

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10 Gedanken zu „Moschee´-Schwänzer-Fall – Bericht von der mündlichen Verhandlung“

  1. Herzlichen Dank Herr Heumann,

    Sie machen eine sehr wichtige Arbeit. Wenn ich Ihre Texte (unter Nennung der Quellen) verbreiten darf, würde ich mich über einen kleinen Hinweis freuen. Lieben Gruß
    info at freiheitundrecht com

  2. Herzlichen Dank Herr Heumann,
    für Ihre klare Benennung der eigentlichen Verbrechen, die durch kommunale Gleichschaltungs-Gedanken-Agenten in Schulen und Universitäten, vorauseilende Landrats-OWiG-Geld-Plünderer ohne jegliche gültige Rechtsgrundlage sowie politisch stets korrekte aber hochverräterische – weil nicht hoheitlich handelnde – Staatsanwälte und auf allen Augen halbblinde, weil korrupte Partei-Logen-Scheinrichter seit JAHRZEHNTEN ohne jegliche Konsequenz oder Strafverfolgung gegen die deutsche Bevölkerung durchgezogen wurden und werden!! Es ist lange überfällig: Wo sind die ehrlichen und dem gültigen Gesetz verpflichteten Juristen Deutschlands? Man muß sich ja die Augen ausschämen, wenn man im Ausland auf die Mafiaverhältnisse in dem nach wie vor von der BRD verwalteten, von den Alliierten nach wie vor (trotz 4+2 Trick-Scheinvertrag) militärisch besetzten Deutschland angesprochen wird.
    Aber es gibt ein weiteres, weitgehend unbekanntes Geheimnis: Es hat einen nicht in der Öffenlichkeit diskutierten Grund, warum all diese Dinge so passieren, wie wir sie hier beobachten. Der Islam mit all seinen verdeckt operierenden Seiten ist in Wirklichkeit der kleine Bruder des römischen Katholizismus. Wer sich mit dem Eingemachten der 1.600 Dogmen der aus Babylon stammenden Kirche Rom’s befaßt, wird erstaunliche Parallelen zwischen der Gewalttätigkeit, der absoluten Herrschsucht, dem Haß und der Verrachtung gegenüber Andersdenkenden und der Unduldsamkeit gegenüber allen Minderheiten feststellen, die in irgendeiner Weise diesem völlig verdeckt und unter falscher Flagge (römischer Katholizismus ist eine anti-christliche Religion, ca. 250 Mill. gemordete Christen) operierenden Monster z. B. durch Aufklärung der Menschen gefährlich werden könnten.

    1. Die Behauptungen, der Islam sei „in Wirklichkeit der kleine Bruder des römischen Katholizismus“ und die katholische Kirche stamme aus dem alten Babylon, halte ich aber für groben Unfug!

  3. Das Ganze ist ein viel größer angelegter Spielplan zur Eroberung des gesamten Planeten, um eine einzige Weltregierung unter einer einzigen Weltkirche mit einer einzigen Weltreligion zu etablieren. Als wir 1996 Vorträge über die unweigerlich auf uns zukommende „Neue-Welt-UN-Ordnung“ (NWO) der Papst-Ritter Roms hielten, wußte fast niemand etwas mit diesen Begriffen anzufangen. Wenn man heute in den Suchmaschinen oder auf youtube nachschaut, dann gibt es erfreulich viel Richtiges aber leider auch Verwirrendes oder Falsches zu lesen und zu sehen. Kurz gesagt ist der Krieg der vom Vatikan geführten Globalisten gegen die ihre Freiheit verteidigenden Nationalstaaten in Wirklichkeit die sogenannte Gegen-Reformation. Also quasi ein „roll-back“ in Richtung weltweiter, faschistisch-absolutistischer Priesterherrschaft der pädokriminellen Logen-Sekte der zölibatären Priester- und Nonnenschaft der Kirche Babylons von Rom – nur mit den technologischen Fähigkeiten modernster elektromagnetischer Waffensysteme und Überwachungstechniken, die sich Leute mit einem von Bier und Joghurt zehrenden IQ eben nicht vorstellen können. Wenn wir uns die ca. 200 ehemaligen Nationalstaaten unseres Planeten anschauen, dann gibt es nur noch 2-3 davon, die noch annähernd souverän sind und eigenes Geld herausgeben… Alle anderen haben die Schlinge des finanziellen Bankrott-Schuldentodes durch ihre Abhängigkeit vom grünschildgeleiteten Zentralbanksystem der Jesuiten bereits um den Hals… Zentrum dieser Bande ist der uralte Sonnenkult (diverse Spielarten satanischer Menschenopfer, meist Kinder aus Waisenhäusern etc.) ihres Obersten Luzifer. Neunter Zirkel, Pizzagate, Pädogate usw. sind nur einige Stichworte, die den Insidern seit Jahrzehnten geläufig sind. Hier ist das Potential für jesuitisches „blackmailing“… Es ist die gängige Methode, mit der Politiker auf der ganzen Welt wie Schoßhündchen ferngesteuert werden können. Jedenfalls die wichtigen Polit-Schauspieler im Spiel um die totale Weltmacht.

    Ziel dieser Kräfte (wie z.B. des vom Westen geschaffenen IS) ist u.a. die Ausrottung der „echten“ Christen, die sich an der Bibel orientieren und die Wahrheit des Schöpfers dieser Welt hochhalten und verbreiten. Genau daran zeigt sich messerscharf, daß der Islam UND die Römisch-Katholische Kirche gegen die biblischen Christen zu Felde ziehen. Sie sind antichristlich, weil sie einen anderen Gott verehren (Mondgott und die mystische Trinität) als den, der in der Bibel klar und eindeutig als der Schöpfer dieser Welt und des Universums beschrieben ist.

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