Strafanzeige gegen Innensenator

Staatsanwaltschaft Hamburg
Gorch-Fock-Wall 15
20355 Hamburg

Vorab via Telefax: 040/ 4 27 98 – 1002
Original folgt auf dem Postwege

                                                      Düsseldorf,     02.10.2015
Unser Zeichen: HS/S163/03

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit erstatte ich im eigenen Namen Strafanzeige gegen

  1. den amtierenden Hamburger Innensenator Michael Neumann;
  2. dessen persönlichen Referenten, Herrn Hauke Carstensen,
    – beide Behörde für Inneres und Sport, Johanniswall 4, 20095 Hamburg –
  3. gegen weitere, noch unbekannte Personen

wegen

  1. Einschleusung von Ausländern (§ 96 AufenthaltsG i.V.m. §§95 I Nr.3 i.V.m. 14 AufenthaltsG).
  2. Strafvereitelung im Amt (§ 258 a StGB), hilfsweise: Anstiftung hierzu (§§ 26, 258 a StGB)

Begründung:

A. Sachverhalt

Durch einen Blogeintrag des Hamburger Strafverteidigers und Medienrechtlers Joachim Steinhöfel („Hamburger Polizei wird schriftlich zur Strafvereitelung angewiesen“) ist am 10.09.15 ein Schreiben (Rund-Email) des persönlichen Referenten des Hamburger Innensenators Neumann, Herrn Hauke Carstensen, von Anfang September 2015 bekannt geworden

– beigefügt in der Anlage als Screenshot-Ausdruck -,

in dem Hamburger Polizeibeamte, um „Irritationen und Handlungsunsicherheiten“ vorzubeugen, angewiesen werden, Verstöße „aus Ungarn eingereister Flüchtlingen“ gegen das Aufenthaltsgesetz nicht zu verfolgen. Konkret wird ein „mögliches Vorgehen nach § 95 I Nr.3 Aufenthaltsgesetz“, also eine mögliche strafrechtliche Verfolgung illegal eingereister Flüchtlinge gem. letztgenannter Vorschrift angesprochen; wir zitieren aus dem Schreiben:

„Die aus Ungarn über Österreich eingereisten Flüchtlinge sind mit Wissen und Billigung der Bundesregierung und der Länder eingereist. Eine solche pauschal erlaubte Einreise ist im Gesetz zwar nicht vorgesehen (sic!); die eingereisten Flüchtlinge verfügen auch nicht über das eigentlich erforderliche Visum. Gleichwohl ist die Billigung durch die Bundesregierung eine Erlaubnis sui generis, die das Tatbestandsmerkmal der unerlaubten Einreise ausschließt.
P/J wird im Auftrage der Behördenleitung ersucht, diese Kernaussage im Rahmen einer adressatengerechten Vollzugsinformation im Hause P zu steuern. Vielen Dank!
Mit freundlichen Grüßen
Hauke Carstensen …“.

Auf Nachfrage Steinhöfels wurde die Authentizität besagten Schreibens bereits durch Herrn Carstensen schriftlich bestätigt; dieser antwortete, wir zitieren wieder:

„Es handelt sich bei den Inhalten weder um eine Anweisung noch Vollzugsinformation für die Hamburger Polizei!! Der Inhalt zielt vielmehr auf eine genaue Prüfung durch die Polizei zur dargelegten Thematik ab. Dieser Kontext liegt Ihnen offensichtlich nicht vor. Die Inhalte meiner Mail wurden absprachegemäß für eine formal-juristische Prüfung durch das Justiziariat der Polizei („P/J“) und die Staatsanwaltschaft Hamburg zum Gegenstand gemacht, um hier Rechtsklarheit und Rechtssicherheit zu gewährleisten. Die Prüfung dazu ist seit dem 08.09. bei der Staatsanwaltschaft Hamburg anhängig; eine Stellungnahme steht mithin noch aus. … Der von ihnen zitierte Passus der Behörde für Inneres und Sport u.a. ‚Erlaubnis sui generis’ erfolgte in Anlehnung an Verfahrensweisen von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in ausländerrechtlichen Angelegenheiten, die nicht dem Strafverfolgungszwang (Legalitätsprinzip) unterliegen…“.

Nun unterliegen die Strafverfolgungsbehörden – anders als Ausländerbehörden – sehr wohl dem strafrechtlichen „Legalitätsprinzip“, was Herrn Carstensen offensichtlich bewusst war. Genau dieses versuchte Herr Carstensen allerdings unter Hinweis auf die rechtliche Nebelkerze einer seitens der Bundeskanzlerin erteilten „Erlaubnis sui generis“ auszuhebeln.

Das Antwortschreiben des Herrn Carstensen beinhaltet eine schriftliche Lüge, mit der in Abrede gestellt wird, was jeder unbefangener Leser, insbesondere aus dem maßgeblichen Adressatenkreis der Polizisten, unter seinem Schreiben verstehen muss: Eine Dienstanweisung für den polizeilichen Vollzug, illegale Einreisen nicht strafrechtlich zu verfolgen. Ein anderer „Kontext“ ist – jedenfalls für die Adressaten des Schreibens, und nur das ist relevant für die strafrechtliche Beurteilung – nicht zu erkennen.

Bemerkenswert ist auch, dass – der Antwort von Herrn Carstensen auf die Nachfrage Steinhöfels zufolge – besagtes Rundschreiben der „Innenbehörde A20“ bereits zu einem Zeitpunkt in den Dienstweg gelangte, als eine offenbar erbetene „Stellungnahme“ der Staatsanwaltschaft Hamburg noch gar nicht vorlag.

B. Rechtliche Würdigung

I. Nach § 14 I Nr.1 bzw. 2 AufenthaltsG ist die Einreise eines Ausländers in das Bundesgebiet „unerlaubt“, wenn er einen erforderlichen Pass, Passersatz oder Aufenthaltstitel nicht besitzt. Verstöße von Ausländern gegen diese Vorschrift sind strafbar nach § 95 I Nr. 2 AufenthaltsG.

Und wer Ausländern „dazu Hilfe leistet oder“ sie „anstiftet“, macht sich nach § 96 I AufenthaltsG als Schleuser strafbar (Freiheitstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe), „wenn er dafür einen Vorteil erhält oder sich versprechen lässt“(§ 96 I Nr.1a) oder „wiederholt oder zugunsten von mehreren Ausländern handelt“(§ 96 I Nr.1b). Anders, als man der Bevölkerung vorgauckelt, betrifft Schleuserkriminalität also keineswegs nur Ultraböse, die Flüchtlinge sprichwörtlich im LKW verdursten lassen.

Nach § 258 I StGB (Strafvereitelung) wird wiederum bestraft, „wer (…) wissentlich ganz oder zum Teil vereitelt, daß ein anderer dem Strafgesetz gemäß wegen einer rechtswidrigen Tat bestraft (…) wird“. Die durch den Referenten Carstensen übermittelte Dienstanweisung diente offensichtlich dazu, zu unterbinden, dass Hamburger Polizisten pflichtgemäß illegale Einreisen strafrechtlich verfolgen.

Nach § 258a StGB (Strafvereitelung im Amt) wird sogar mit „Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren“ (…) bestraft, wer „in den Fällen des § 258 Abs. 1 (…) als Amtsträger zur Mitwirkung bei dem Strafverfahren (…) berufen (ist)“, was unzweifelhaft für die Strafverfolgungsbehörden, also insbesondere Polizisten, deren Vorgesetze und Staatsanwälte zutrifft.

Das Schreiben des Referenten Carstensen enthält eine Anweisung an die Hamburger Polizisten, Straftaten nach § 95 Aufenthaltsgesetz (unerlaubte Einreisen i.S.d. § 14) nicht zu verfolgen, mithin eine Anstiftung zur Strafvereitelung im Amt (§ 258 a StGB), womit gleichzeitig auch Beihilfe zu eben diesen unerlaubten Einreisen geleistet wird, was nach § 96 I AufenthaltsG als „Einschleusung von Ausländern“ strafbar ist.

Der Schleusertatbestand des § 96 I Nr.1a Aufenthaltsgesetz spricht nur allgemein von „Vorteil“, ohne dies auf unmittelbare ´handfeste´ pekuniäre Vorteile zu begrenzen, so dass auch nicht unerhebliche Vorteile jeglicher Art ausreichen dürften, etwa Verbesserung der Chancen bei der politischen Karriere. Zudem wird alternativ auf § 96 I Nr.1b („wiederholt oder zugunsten von mehreren Ausländern“) hingewiesen.

Zwar beinhaltet Art 31 der Genfer Flüchtlingskonvention für den Flüchtling selbst ein nachträgliches Strafverfolgungshindernis bei illegaler Einreise, aber nur für den Fall, dass dieser im Anschluß an eine illegale Einreise unverzüglich Asyl beantragt. [Mittlerweile lautet § 13 III 2 AsylverfahrensG: „Im Falle der unerlaubten Einreise hat er sich unverzüglich bei einer Aufnahmeeinrichtung zu melden (§ 22) oder bei der Ausländerbehörde oder der Polizei um Asyl nachzusuchen (§ 19).“]

Ohnehin gilt die Flüchtlingskonvention gemäß ihrer Legaldefinition für „Flüchtling“ (Art 1A der Konvention) weder für Wirtschafts-, noch für sog. ´Kriegsflüchtlinge´, sondern nur bei „Verfolgung wegen (ihrer) Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung“, was sich mit dem Asylgrundrecht des Art 16a GG deckt, das ebenfalls nur für „politisch Verfolgte“ gilt. Auch syrische Kriegsflüchtlinge fallen also nicht unter die Genfer Flüchtlingskonvention. Zudem lässt Art 31 Genfer Flüchtlingskonvention die Strafbarkeit für Helfer, Anstifter und Schleuser unberührt. Generell ist für die Strafbarkeit von Gehilfen und Anstiftern nur eine „rechtswidrige“ Haupttat erforderlich, also nicht einmal eine schuldhaft begangene, so dass Strafverfolgungshindernisse für den Haupttäter insoweit irrelevant sind.

II. Die politische und rechtsstaatliche Brisanz des oben dargelegten Vorgangs erschließt sich erst vollends bei verfassungsrechtlicher Würdigung der in o. g. Dienstanweisung in Bezug genommenen Entscheidung von Bundesregierung bzw. der Bundeskanzlerin, hinsichtlich der über Ungarn und Österreich anreisenden Flüchtlingsströme vom Selbsteinstrittsrecht nach Art 17 der Dublin-III-VO Gebrauch zu machen.

  1. Das Asyl-Grundrecht des Art 16a GG wird nur „politisch Verfolgten“ gewährt. Das umfasst nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Verfolgung wegen „Rasse, Religion, Nationalität und ´Zugehörigkeit zu sozialen Gruppen´“. Praktische Relevanz hat vor allem die Verfolgung aus religiösen Gründen. Aber: Weder fällt Flucht vor Armut oder Krieg unter das Asylrecht, noch sind sog. Kriegsflüchtlinge „Flüchtlinge“ i.S.d. Genfer Flüchtlingskonvention/GfK.[Nachtrag: Vgl. Legal-Definition „Flüchtling“ in Art. 1 A der GfK:
    „Flüchtling ist eine Person, die sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt und wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung hat und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen oder wegen dieser Furcht vor Verfolgung nicht dorthin zurückkehren kann.“
    Da Art 18 EU-Grundrechts-Charta vom 18.12.2000 ausdrücklich auf die GFK Bezug nimmt, fallen Armuts- oder ´Kriegsflüchtlinge´ auch nicht unter das „Recht auf Asyl“ der EU-Charta. Behauptungen, wonach „höherrangiges EU-Recht nationaler Beschränkung illegaler Zuwanderung von Armuts- oder Kriegsflüchtlingen auf dem Landweg – sprich: der Sicherung nationaler Grenzen bzw. der Durchsetzung von Art 16 a II GG – entgegen stehe“, sind daher m. E. unzutreffend.]
  2. Wer über einen Mitgliedstaat der EU (im hier interessierenden konkreten Zusammenhang: über Ungarn aus Österreich) einreist, kann sich von vorne herein nicht auf das Asylrecht berufen. So steht es seit dem sog. Asylkompromiß von 1993 in Art 16a Absatz II Satz 1 GG. EU-Staaten – mithin alle an die BRD angrenzenden Staaten mit Ausnahme der Schweiz – sind also schon von Verfassung wegen ´sichere Drittstaaten´. Daraus folgt laut BVerfGE Band 94, S. 49, Rn 166 ff, dass sich jedenfalls ein auf dem Landweg in die BRD einreisender Ausländer nicht auf das Asyl-Grundrecht berufen kann. Auch wenn sein Reiseweg nicht im Einzelnen bekannt ist (Rn 186). Ein Asylverfahren findet dann nicht statt. Es entfällt auch ein vorläufiges Bleiberecht.Dementsprechend sind die Asyl-Anerkennungsquoten bekanntlich marginal. Dementsprechend ist nach § 18 II AsylverfahrensG „dem Ausländer die Einreise zu verweigern, wenn er aus einem sicheren Drittstaat[1] einreist“; notfalls ist er „aus dem grenznahen Raum zurückzuschieben“.
    Und dementsprechend darf nach Art 16a II Satz 3 GG im Falle einer Einreise auf dem Landweg über sichere Transitstaaten sofort abgeschoben werden [„In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.“]
  3. Erst nach dem damaligen Asylkompromiß wurde die neue Rechtsfigur des sog. „internationalen subsidiären Schutzes“ in Richtlinien des Hohen UN-Flüchtlingskommissariats entwickelt. Die Vertragsstaaten der Genfer Flüchtlingskonvention haben sich gem. deren „Durchführungsbestimmung“ Art 35 „zur Zusammenarbeit“ mit dem UN-Flüchtlingskommissariat „verpflichtet“
    , was letzterem jedoch keinen Blankocheque gab, die grundlegende Definition für „Flüchtling“ in Art 1A der Konvention über den Haufen zu werfen. Dennoch reicht nach Richtlinien des Flüchtlingskommissars für die Erweiterung des Asylrechts durch ´subsidiären Schutz´ u. a. die „individuelle Bedrohung der körperlichen Unversehrtheit (…) infolge willkürlicher Gewalt i. R. eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts im Herkunftsland“, was nun zweifellos Kriegsflüchtlinge meint.Diese eigentlich unverbindlichen UNO-Richtlinien wurden sodann von der EU in verbindliches Recht umgesetzt:[2] [3] 2011 wurde die sog. Anerkennungs-bzw. ´Qualifikations´-Richtlinie erlassen, woraufhin auch Deutschland sein nationales Ausländerrecht an vielen Stellen entsprechend ergänzt hat.[4] Nunmehr bestimmt § 4 I AsylverfahrensG, dass Personen, denen ein solcher Schaden droht, subsidiär schutzberechtigt sind und die Prüfung des Schutzstatus ist nunmehr gemäß § 13 Abs. 2 AsylVfG automatisch Teil des Asylantrages.Aber: Auch der „subsidiäre Schutz“ ist in vielen Fällen nicht einschlägig: Wenn z.B. jemand bereits in einem Flüchtlingslager in Nachbarländern der Krisengebiete Schutz gefunden hatte, bevor er sich auf den Weg nach Deutschland machte, besteht schon tatbestandlich keine „individuelle Bedrohung der körperlichen Unversehrtheit“ mehr, erst recht selbstredend nicht „im Herkunftsland“. Daher kann die undifferenzierte Aufnahme großer Flüchtlingsgruppen nicht auf den „subsidiären Schutz“ gestützt werden. Die in Art 16a II bis IV GG vom verfassungsändernden Gesetzgeber in den 90er-Jahren zum Asylrecht beschlossenen Wertentscheidungen gelten somit analog auch für den ´subsidiären Schutz´. Dieser Analogie steht der Vorbehalt von Art. 16 a Absatz 5 GG für internationale Regelungen nicht entgegen, weil dieser lediglich „Zuständigkeitsregelungen der EU für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen“ (wie insb. in der Dublin-III-VO) zuläßt, nicht aber die grundsätzliche Kernaussage der vorangegangenen Absätze II bis III außer Kraft setzen will bzw. kann.
  4. Auch die Dublin-III-VO der EU behandelt Asylrecht und subsidiären Schutz für Kriegsflüchtlinge nunmehr gleich. Jeweils sind – jedenfalls grundsätzlich – die EU-Außenstaaten zuständig für Registrierung und Durchführung des Anerkennungsverfahren, also Griechenland, Ungarn, Italien.[5]

    Als sich an Ungarns Grenze viele Flüchtlinge weigerten, sich registrieren und für die Dauer ihres Verfahrens in dortige Flüchtlingslager verbringen zu lassen, hat die Bundesregierung angeordnet, die Zuständigkeitsregelung der Dublin-VO für Syrer nicht zu beachten.[10] Alle Syrer sollen seither über sichere EU-Staaten bis Deutschland durchreisen dürfen, um hier Asyl bzw. ´subsidiären Schutz´ beantragen zu können. Damit hat Deutschland vom sog. ´Selbsteintrittsrecht´ nach Art 17 I der Dublin-III-VO Gebrauch gemacht. Das war mit Blick auf Art 16a II GG verfassungswidrig (s. oben II.).Das verstieß auch gegen § 18 II AsylverfahrensG, wonach „dem Ausländer die Einreise zu verweigern ist, wenn er aus einem sicheren Drittstaat[6] einreist“ und er notfalls „aus dem grenznahen Raum zurückzuschieben“ ist.Davon ist nach § 18 IV AsylverfahrensG nur dann „abzusehen“, wenn der Bundesinnenminister das „aus humanitären Gründen angeordnet“ hat.[7] Zwar hat Herr De Maiziere laut der BILD-Zeitung tatsächlich eine solche Anordnung erlassen, aber erst zeitgleich mit der auf Pressekonferenz bekanntgegebenen sog. Flüchtlings-´Notbremse´ vom 13.09.2015, mit dem erstmals wieder Grenzkontrollen eingeführt wurden, mithin erst nach dem Erlaß der hier in Rede stehenden Dienstanweisung der Hamburger „Innenbehörde A20“, welches ja schon am 10.09.15 über Herrn RA Steinhöfels Blog bekannt geworden bzw. in Umlauf war.Pikant ist, dass Herr De Maizière auf besagter Pressekonferenz vom 13.09.15 behauptete, Ziel der Grenzkontrollen sei, „den Zustrom an Flüchtlingen zu begrenzen“, weil dies „aus Sicherheitsgründen notwendig“ sei, sodann noch ergänzte, dass „Deutschland für den allergrößten Teil der Schutzsuchenden nicht zuständig“ sei, nichtdestotrotz aber kurz darauf Anordnung gab, § 18 II Nr.1 AsylverfahrensG außer Kraft zu setzen (!).Zudem läuft ein Gesetz, das eine solche Anordnung eines Ministers nicht nur für den Einzelfall, sondern pauschal für eine unbegrenzte Vielzahl von Flüchtlingen unter dem völlig unbestimmten, also rechtstaatlich ungeeigneten Topos allgemeiner ´Humanität´ ermöglicht, dem klaren Wortlaut der Verfassung in Art 16a II GG zuwider, dass bei Einreise auf dem Landweg über EU-Transitstaaten das Asylrecht entfällt. Der einfache Gesetzgeber kann nicht – wie in § 18 IV AsylverfahrensG geschehen – auf verfassungsgemäße Weise einen Minister ermächtigen, die Verfassung oder Teile hiervon auszuhebeln. Dazu hätte es einer erneuten Verfassungsänderung mit 2/3- Mehrheit von Bundestag und Bundesrat bedurft.Eine derartige Ermächtigung ist auch nicht hinreichend bestimmt im Hinblick auf die Anforderungen des Art 80 I GG:[„Durch Gesetz können die Bundesregierung, ein Bundesminister oder die Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen. Dabei müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetze bestimmt werden. Die Rechtsgrundlage ist in der Verordnung anzugeben. Ist durch Gesetz vorgesehen, daß eine Ermächtigung weiter übertragen werden kann, so bedarf es zur Übertragung der Ermächtigung einer Rechtsverordnung.“]Ebenso wenig ließ sich mit Art 16a Absatz 2 f. GG vereinbaren, dass die Bundesregierung von der Möglichkeit des Selbsteinstritts nach Art 17 I Dublin-III-VO tatsächlich Gebrauch machte.
  5. Zudem: Die angebliche sog. Flüchtlings-„Notbremse“ ist gar keine: Nach wie vor werden Flüchtlinge grundsätzlich nicht zurückgewiesen an deutschen Grenzen.
    a) Laut Innenministerium geht es nur um deren Registrierung in Punkto Name, Alter und Herkunft.[8]
    b) Und selbst das klappt nicht: Lt. FOCUS kommen die meisten ohne oder mit gefälschten Papieren.[9]
    c) Zudem „geben sich jetzt alle als ´Syrer´ aus, selbst wenn sie ganz offensichtlich Schwarzafrikaner sind“, heisst es.[10] [11]
    d) Wegen Stellenkürzungen bei Zoll und Polizei ist Grenzsicherung ohne Hilfe des Bundesgrenzschutzes auch gar nicht mehr möglich.[12]
    e) Nach wie vor sind Millionen Flüchtlinge unterwegs nach Europa, insbesondere Deutschland. Allein die Afghanische Regierung hat „eine Million Pässe ausgestellt, die die Ausreise nach Europa ermöglichen“, berichtete SPIEGEL-Online. Und jetzt kündigt auch noch die Türkei an, den dort aufgenommenen ca. 7 Millionen Flüchtlingen die Tore nach Norden, also nach Europa, insb. Deutschland zu öffnen.
    f) Niemand wird wegen Seuchengefahr auf ansteckende Krankheiten untersucht!
    g) Laut dem Bund deutscher Kriminalbeamter befinden sich unter den Flüchtlingen längst terroristische Schläfer, die hier auf Befehle der IS warten, insb. Dschihad-Rückkehrer.[13] Flüchtlinge tauchen auch verstärkt unter![14] Niemand hat mehr Überblick, wer sich wo aufhält oder wohin weiter zieht! In manchen Flüchtlingslagern, etwa in Gießen, sind gewalttätige Übergriffe und Vergewaltigungen an der Tagesordnung.[15] Ebenso in Thüringen: Ohnehin schon traumatisierte Flüchtlingsfrauen kommen vom Regen in die Traufe![16]

    Sicherheit und Wohlstand aller Bewohner Deutschlands werden aufs Spiel gesetzt: Auch die der Gastarbeiter und Migranten, die teilweise schon lange hier leben! Letztlich sogar die der Flüchtlinge, die erst seit kurzem hier sind und sich ein Leben in Frieden und Freiheit erhofft haben.
  6. Schließlich: Sowohl Asylrecht, als auch ´subsidiärer Schutz´ sind unstreitig – jedenfalls grundsätzlich – als vorübergehende Rechte (bis zur Beendigung der Verfolgungslage) konzipiert; keineswegs sollen sie massenhafte Einwanderung oder gar die von Junker im EU-Parlament geforderte „NEUANSIEDLUNG von Flüchtlingen in der gesamten EU“ ermöglichen. Das sollten deutsche Politiker und Flüchtlingsbeauftragte bedenken, bevor sie ankündigen, dass „50 bis 60% dieser Menschen bleiben und neue Bürgerinnen und Bürger werden”, wenn noch nicht einmal deren Registrierung und namentliche Erfassung erfolgen konnte.[17]
  7. Humanitäre Hilfeleistung könnte zudem viel effizienter vor Ort nahe den Krisegebieten erfolgen: Insb. Syriens Nachbarstaaten[18] könnten massiv finanziell unterstützt werden. Ebenso die UNO, die dort Auffanglager mit fester Bebauung erstellen und Vorhandene menschenwürdiger gestalten sollte. Wirklich Traumatisierte, etwa IS-verfolgte Christen, sollte man auch lieber dort mit Flugzeugen abholen, anstatt sie dem Risiko von Schlepperfahrten über Tausende von Kilometern auszusetzen.[19]
  8. Dennoch ermöglichen staatliche Behörden derzeit fortgesetzte rechts- und verfassungswidrige Masseneinwanderung größtmöglichen Stils, deren unheilvolle Folgen für die öffentliche Sicherheit und Ordnung – ja: den Bestand – der BRD unrevidierbar sind. Die zuständigen Staatsanwaltschaften bleiben insoweit letzte ´Instanz´ und Hoffnung, diesen Treiben Einhalt zu gebieten, zumal der Straftatbestand der Strafvereitelung im Amt (§ 258a StGB) selbstredend auch für sie selbst gilt. Sollten auch sie sich diesem dringenden Erfordernis verweigern, bliebe den Bürgern nur das Widerstandsrecht im Sinne des Art 20 IV GG, da sich wegen erheblicher Gefahr im Verzug wohl ein Zuwarten bis zur nächsten Bundestagswahl 2017 verbietet.C. Es wird um kurzfristige Eingangsbestätigung und Mitteilung des Aktenzeichens gebeten.

Hochachtungsvoll

Alexander Heumann
Rechtsanwalt

Anlage, wie erwähnt

[1] S. auch § 26 a AsylverfahrensG i.Vm. „Anlage 1“: Durch BundesG bestimmte „sichere Drittstaaten“

[2]
in der sog. EU-Anerkennungs-Richtlinie (Art. 15) von 2011, auch i. d. Dublin-III-VO

[3] Seit dem Vertrag von Lissabon (2009) steht in Art 78 III EU-Vertrag als „Zielbestimmung“/ Agenda:
„Die Union entwickelt eine gemeinsame Politik im Bereich Asyl, subsidiärer Schutz und vorübergehender Schutz, mit der jedem Drittstaatsangehörigen, der internationalen Schutz benötigt, ein angemessener Status angeboten und die Einhaltung des Grundsatzes der Nicht-Zurückweisung gewährleistet werden soll“. Zu deutsch: Keiner, der sich auf Asyl oder subsidiären Schutz beruft, soll an EU-Außengrenzen abgewiesen werden. Jedem ist zumindest ein Anerkennungsverfahren in der EU zu gewährleisten.

[4] [insb. Asylverfahrens- und Aufenthaltsgesetz, z.B. § 4 AsylverfahrensG oder § 60 II AufenthaltsG, der zu Abschiebeschutz bei Annahme subsidiären Schutzbedürfnisses führt.]

[5] DUBLIN-III-VO: vgl. Nr. 10, 11 der Präambel sowie Art. 3 und Art 49.

[6] § 26 a AsylverfahrensG i.Vm. „Anlage 1“: Durch BundesG bestimmte „sichere Drittstaaten“

[7] § 18 IV Nr.2 AsylVerfG

[8] https://www.tagesschau.de/inland/grenzkontrollen-123.html

[9] http://www.focus.de/politik/deutschland/750-euro-fuer-einen-falschen-pass-ploetzlich-ist-jeder-syrer-warum-fluechtlinge-mit-gefaelschten-papieren-leichter-ins-land-kommen_id_4955520.html?utm_source=facebook&utm_medium=social&utm_campaign=facebook-focus-online-politik&fbc=facebook-focus-online-politik&ts=201509180839

[10] (so ein Bundespolizist an der bay. Grenze).

[11] https://juergenelsaesser.wordpress.com/2015/09/14/die-grenzkontrollen-sind-show-wir-brauchen-grenzschliessung/

[12] http://www.epochtimes.de/deutschland/news/pegida-demo-dresden-heute-live-ticker-vom-neumarkt-1492015-a1268972.html

[13] https://www.bdk.de/der-bdk/aktuelles/der-kommentar/asylpolitik-heute-hu-morgen-hott-europa-hat-keinen-plan

[14] http://journalistenwatch.com/cms/immer-mehr-untertaucher-eskalationen-an-den-grenzen-und-fluechtlingswohnungen-um-jeden-preis-auf-der-flucht-folge-15-9-15/

[15] http://www.epochtimes.de/politik/deutschland/vergewaltigung-und-zwangsprostitution-von-kindern-und-frauen-in-erstaufnahmeeinrichtung-betreuer-rufen-um-hilfe-a1268866.html: (Vertreter des Paritätischen Hessen, die für die Erstaufnahme in dem Zentrum verantwortlich, schreiben Offenen Brief an die Frauenpolitischen Sprecherinnen der Fraktionen im Hessischen Landtag).

[16] http://www.otz.de/startseite/detail/-/specific/Sexuelle-220-bergriffe-in-Th-252-ringer-Fl-252-chtlingsheimen-231662343

[17] Zwar steht in Art 14 der ´Allg. Erklärung der Menschenrechte´ von 1948: „Jeder hat das Recht, in anderen Ländern vor Verfolgung Asyl zu suchen und zu genießen“. Aber – erstens – taucht auch hier wieder der einschränkende Begriff der „Verfolgung“ auf, und – zweitens – schaffen völkerrechtliche Verträge Rechte und Pflichten nur zwischen Staaten, nicht aber einklagbare Rechte für einzelne Menschen (sog. ´Dualismus´ im Völkerrecht).

[18] (Türkei, Libanon, Jordanien)

[19] http://www.faz.net/aktuell/politik/fluechtlingskrise/gastbeitrag-von-roger-koeppel-zur-fluechtlingskrise-13795978.html]

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29 Gedanken zu „Strafanzeige gegen Innensenator“

  1. Hervorragend! Diesen massenhaften Rechtsbruch durch unsere Politiker/Behörden kann man,wenn überhaupt, nur mit Rechtsmitteln brechen.
    Ich selbst habe bei der Staatsanwaltschaft Braunschweig Strafanzeige gegen den Bürgermeister und den Stadtrat von Wolfenbüttel wegen Nötigung gestellt, weil diese in einem veröffentlichten Artikel einer Wohnungsbaugesellschaft gedroht hatten, leerstehende Wohnungen zu beschlagnahmen, falls diese nicht für Asylforderer zur Verfügung gestellt werden.
    Je mehr Bürger sich mit allen rechtlichen Mitteln gegen den aktuellen obrigkeitsstaatlichen Rechtsmißbrauch wehren, und die Handelnden persönlich verantwortlich machen,umso eher werden diese vorsichtiger agieren.

  2. Für Nicht-Juristen ist die Materie insoweit problematisch als ihnen von den Urhebern gern ein X für ein U vorgemacht wird, was eben nur wieder von Juristen (wenn überhaupt!) durchschaut werden kann.
    Der „normale“ Bürger braucht also zum Vorgehen ein minenfreies Gelände, heißt belastbare Informationen, wie z.B durch das folgende (bisher unbeantwortete) Schreiben angefordert werden (ähnliche auch an den Polizeipräsidenten und das federführende Sozialamt).
    ——————————

    26.9.2015
    Herrn Oberbürgermeister
    Michael Ebling
    Rathaus
    Jockel-Fuchs-Platz 1
    55116 Mainz

    Offener Brief
    Zweckentfremdung der Sporthalle Drais für illegale Zuwanderer

    Sehr geehrter Herr Ebling!
    Faktisch handstreichartig wurde am 19. September die Sporthalle in Drais zur Unter-
    bringung illegaler Eingereister zweckentfremdet. Verfügbare Informationen bleiben
    unvollständig und unbelastbar, nach Angaben der Medien stehen Sie in ursächlicher
    Verantwortung für die Vorgänge.
    Illegal Eingereiste, also Rechtsbrüchige, nicht registriert, mit unbekanntem Gesund-
    heitsstatus, unbekanntem Werdegang, diskrepanter kultureller Mentalität und mögli-
    cherweise krimineller Vita und dies alles bei ungehinderter Bewegungsfreiheit stellen
    eine massive Gefährdung der Bevölkerung dar. Nach der medialen Ausbeutung wird
    die Bevölkerung mit den Folgen alleingelassen, geschweige denn, dass auf die be-
    sondere Gefährdung der Kinder hingewiesen würde.

    Bereits aufgrund des illegalen Aufenthalts ist nicht davon auszugehen, dass die
    Maßnahmen auf zwingenden, rechtsstaatlichen Boden stehen. Die Gemütslage und
    Selbstdarstellung bestimmter Interessengruppen ist für die Aufhebung der rechts-
    staatlichen Ordnung nicht nur vollkommen belanglos sondern ein Angriff zu deren
    Beseitigung.

    Es stellt sich mithin die Frage, in wie weit die Maßnahmen schlüssig und zwingend
    durch die Rechtsordnung durchzuführen waren. Damit fordere ich Sie zur Beantwor-
    tung folgender Fragen auf:

    • wer hat entschieden die illegal Eingereisten in Obhut der Stadt Mainz zu
    nehmen? Ich bitte um namentliche Angaben,
    • aufgrund welcher Rechtsvorschrift war dies zwingend notwendig,
    • wer hat aufgrund welcher Rechtsvorschriften die Hilfsdienste wie Feuerwehr,
    Malteser und sonstige beauftragt,
    • welche Rechtsgrundlagen decken die Tätigkeiten dieser Hilfsdienste,
    insbesondere durch die Gefährdung der Bevölkerung,
    • welche finanzielle Leistung ist den Hilfsdiensten für ihre Tätigkeiten ange-
    dient worden,
    • aufgrund welcher Rechtsvorschriften wird die Zweckentfremdung der Halle
    einschließlich ihrer Verseuchung (Infektionsrisiken) begründet,
    • warum besaßen die illegal Zugereisten – möglicherweise infektiös, kriminell –
    ungehinderte Bewegungsfreiheit?
    • für die jeweilige Fragestellung namentlich: wer hat aufgrund welcher Rechts-
    vorschrift was veranlasst?

    Soweit sich gesetzliche Gründe darstellen ließen – was nach den derzeitigen Infor-
    mationen nicht möglich scheint – ist darauf hinzuweisen, dass eine Unterbringung
    auch ohne Gefährdung der Bevölkerung möglich gewesen wäre und damit objektiv
    auch geboten war.
    Die Wahrnehmung medialer Beachtung, Selbstdarstellung und Propaganda auf Ko-
    sten der Bevölkerung unter Beseitigung der Rechtsordnung ist ein Hohn auf die
    Rechtsstaatlichkeit:
    als unbemäntelter, nackter Fakt verbleibt die Beteiligung am Schlepper- und Schleu-
    sertum, auch wenn solche Beihilfe zu Rechtsbruch unter dem Mantel sogenannter
    „Humanität“ schöngeredet wird.
    In der Anlage Quellen zum Sachstand.
    Ich bitte um zeitnahe Rückäußerung zu schlüssigen Rechtsgrundlagen und nament-
    licher Verantwortung.

    Mit höflichem Gruß
    Tassilo Heinss

  3. Sehr gut
    und DANKE dafür, Herr Heuman und Herr Heinss.

    Diesem Vorgehen sollte man folgen.

    Es gibt einige Leute, die sich nicht nur über eine Zweckentfremdung von Hallen, etc pp. Gedanken machen. Diesen würde eine „Vorlage“ für eine entsprechende Strafanzeige weiterhelfen.

  4. DANKE….DANKE……DANKE……die allerwichtigste Aufgabe aller aufgeklärten Deutschen besteht jetzt darin, diesen IRRSINN zu beenden, dem kollektiven Exitus mit ALLEN uns zur Verfügung stehenden Mitteln entgegenzuwirken und dem drohendem Untergang unserer Heimat incl. unserer Kultur zu verhindern. Es ist schön, dass es Menschen wie Sie Hr. Fütterer und Hr. Heinss gibt, die nicht nur durch rhetorisch ausgefeilte Reden, sondern mit entsprechenden TATEN von sich reden machen……DAS nenne ich eine gelungene Symbiose von Zivilcourage/Mut/Ehrlichkeit, gesundem Menschenverstand und Heimatverbundenheit…..Menschen wie Sie genießen meinen allerhöchsten Respekt!

  5. Hallo Herr Heumann,

    ich möchte Ihr Forum nicht mißbrauchen, denke aber daß der Anlass schwerwiegend genug ist evtl. auch den (vorher liegenden) Brief an den Polizeipräsidenten einzustellen – vielleicht hilft es dem Einen oder Anderen. Falls Sie es einstellen löschen Sie den Vorspann.

    ——————
    22.9.2015

    Herrn
    Polizeipräsidenten Reiner Hamm
    Valenciaplatz 2
    55118 Mainz

    Offener Brief

    Sehr geehrter Herr Hamm,

    Die handstreichartige Beschlagnahme der Draiser Sporthalle zur Unterbringung illegal Zugereister, die den erhältlichen Informationen nach weder registriert noch gesundheitlich überprüft waren und dem Augenschein nach auch keiner Kontrolle unterstanden dürfte mit unserer Rechtsordnung nicht vereinbar sein. Das beunruhigt mich umso mehr, als solche Auffassungen auch in Ihrer Behörde um sich zu greifen scheinen.

    Auf der Suche nach den Verantwortlichen durfte ich mir seitens des Präsidiums anhören, ob ich, Zitat: »damit ein Problem hätte«.

    In der Tat, mit Rechtsbrüchen die medienwirksam als »Hilfe« vermarktet werden und die Bevölkerung gefährden hätte ich tatsächlich ein »Problem«. Der Versuch den Kollegen auf die Problematik vor Ort aufmerksam zu machen zog dann die weitere Bemerkung nach sich »man hätte die Situation im Griff«.

    Eine bemerkenswerte Haltung gegenüber den eigenen Bürgern, die freilich bei besserer Information nicht beruhigt sondern alarmiert. Ihrer Behörde wäre wohl eine eingehende Befassung mit den tatsächlichen Verhältnissen dringend angeraten, eine der unzähligen Fundstellen http://journalistenwatch.com/cms/wenn-die-armee-der-muslime-einmarschiert-folge-ii/ , im Anhang ein Brief „ an den Bürgermeister der Stadt Netphen“ dessen für Mainz zutreffenden Passagen markiert sind so wie den aktuellen Artikel über den Verlust der Kontrolle.

    Wohl ausnahmslos dürften die illegal Zugereisten nach unserer Rechtsordnung mindestens ordnungswidrige wenn nicht strafbare Tatbestände verwirklichen – womit ihre Helferindustrie und -manie eine entsprechende Beihilfe leistet.
    Wer Asyl beanspruchen darf sollte auch den Schutz eines Exils genießen – jeder, der dies vorsätzlich missbraucht und solchen Missbrauch Anschub leistet indem er die Rechtsordnung unterläuft sollte wie jeder andere Bürger auch zur Verantwortung gezogen werden: die Rechtsordnung durchzusetzen dürfte ureigenste Aufgabe von Polizei und Staatsanwaltschaft zur Verteidigung unserer gesellschaftlichen Ordnung sein.

    Mithin ist zu fragen, warum solche Vorgänge möglich sind, welche Rechtsvorschriften dieses Vorgehen ermöglichen, wer dafür die Verantwortung trägt öffentliche Gebäude für illegal Zugereiste ohne Kontrolle im Stadtbereich auf Tuchfühlung mit der Bevölkerung unterzubringen, damit die Bevölkerung zu gefährden (und warum die Ordnungskräfte damit »kein Problem« haben wollen).

    Wenn nicht Naivität so fragt sich, was man angesichts der tatsächlichen Entwicklungen, siehe auch Anhang, von der Behauptung halten soll »man habe alles im Griff«: beginnend mit eingeschleppten Krankheiten über kulturell bedingte Übergriffe (Kinder und Frauen) über kriminelle Hintergründe bis hin zu terroristischen Schläfern – völlig unverständlich insbesondere, wenn Kinder unter solchen Umständen auf dem Schulweg geschickt werden sollen.

    Vermutlich besteht auch bei ihrer Behörde (wie bei der Staatsanwaltschaft) eine Weisungsgebundenheit, die damit politischen Einflüssen Gewicht verleiht. Weisungen, die unsere Rechtsordnung beseitigen können davon nicht gedeckt sein. Dem Rücktritt des BAMF-Chefs Manfred Schmidt zolle ich Respekt für seine Konsequenz und damit seinen Mut und ähnliches gilt für die Ungarn, die ihren Gesetzen Geltung verschaffen und damit das Volk schützen. Für das, was sich politische Netzwerke in dieser Stadt glauben erlauben zu dürfen bringe ich keinerlei Verständnis auf.
    Dass bisher ein übergesetzlicher Notstand ausgerufen worden wäre ist mir nicht bekannt und ebenso wenig eine auch nur teilweise Aussetzung des Rechtsstaates und mithin wäre zu prüfen, ob die Gefährdung der Bevölkerung neben der medialen Propaganda auch eine gesetzliche Grundlage hat.

    Nach meinen Informationen erfüllen die Zugereisten (fast) ausnahmslos nicht die erforderlichen Rechtsvoraussetzungen für einen Aufenthalt, geschweige denn den damit verbundenen Voraussetzungen oder Auflagen. Den Bruch der Rechtsvorschriften als »humane Geste« in den Medien anzudienen verkennt die Inhumanität gegen die eigene Bevölkerung (als auch langfristig gegen die Betroffenen). Solche Rechtsbrüche sind nicht Teil unserer grundgesetzlichen Ordnung und sollten mithin einer Verfolgung anheimfallen, und zwar insbesondere wenn die Verantwortlichen mit Unterstützung der Medien und ihrer Netzwerke sich in einer Gewißheit gegenseitigen Schutzes wiegen.

    Die – schon auf Bundesebene – unglaublichen Vorgänge beschädigen den Rechtsstaat unter Gefährdung der Bevölkerung. Wenn man die rechtsstaatliche Ordnung noch nicht aufgegeben hat bliebe zu prüfen, in wieweit hierzu zwingende gesetzliche Vorschriften bestehen und in wie weit gegen geltendes Recht dem Vorschub geleistet wurde, insbesondere, wenn daraus materielle oder politische Vorteile gezogen werden können.

    Mit freundlichen Grüßen
    Tassilo Heinss

    Anlagen: Offener Brief Stadt Netphen,
    Sicherheitsbehörden haben Überblick verloren

  6. Meinen Glückwunsch zu dieser Stafanzeige, wie wäre es zusätzlich noch mit einer Individualverfassungsbeschwerde an dasBundesvefassungsgericht, da, wie Sie schreiben,
    Zitat:
    Dennoch ermöglichen staatliche Behörden derzeit fortgesetzte rechts- und verfassungswidrige Masseneinwanderung größtmöglichen Stils, deren unheilvolle Folgen für die öffentliche Sicherheit und Ordnung – ja: den Bestand – der BRD unrevidierbar sind. Die zuständigen Staatsanwaltschaften bleiben insoweit letzte ´Instanz´

    Gefahr im Verzug ist.
    Sollte das an den Kosten liegen bin ich gerne bereit, zu Spenden.

    1. Hallo Joachim,
      eine Individual-Verfassungsbeschwerde setzt (im Gegensatz zur Strafanzeige) vorherige Erschöpfung des kompletten Instanzenrechtsweges voraus.
      Auf das Angebot zur Spende für sinnvolle Widerstandsaktivitäten (da fällt mir noch so Manches ein) komme ich aber gelegentlich gerne zurück 🙂
      LG
      Alexander Heumann

      1. Sehr geehrter Herr Kollege,
        die Frage des Ausschöpfens des Instanzenwegs sähe ich bei einer Verfassungsbeschwerde weniger als das Problem, da gegen faktisches Handeln der Exekutive ja kein anderweitiger Rechteweg für den Bürger gegeben ist. Schwieriger dürfte die unmittelbare Betroffenheit sein, hier aber dürfte Art. 38 GG i.V.m. Art 20 GG weiterhelfen, das sogenannten“ unbekannte“ Grundrecht eines jeden Bürgers auf Teilhabe an wesentlichen Entscheidungen des Staates (Wesentlichkeitstheorie/ Parlamentsvorbehalt). Die Verfasungsbeschswerden gegen das EU-Recht von Herrn Gauweiler wurden – unter anderem – insoweit unbeanstandet hierauf gestützt. Mit kollegialem Gruß. MH

  7. Das Angebot steht.
    Ich bin zur Ausschöpfung des juristischen Weges gerne bereit zu spenden.
    Andere Frage, zieht in diesem Fall nicht § 90 Abs. 2 S. 2 BVerGG ?
    Zitat:
    (2) Ist gegen die Verletzung der Rechtsweg zulässig, so kann die Verfassungsbeschwerde erst nach Erschöpfung des Rechtswegs erhoben werden. Das Bundesverfassungsgericht kann jedoch über eine vor Erschöpfung des Rechtswegs eingelegte Verfassungsbeschwerde sofort entscheiden, wenn sie von allgemeiner Bedeutung ist oder wenn dem Beschwerdeführer ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstünde, falls er zunächst auf den Rechtsweg verwiesen würde.

    Es ist Gefahr im Verzug
    Eine weiterhin unkontrollierte Zuwanderung schafft nicht mehr zu ändernde Fakten.

    Gruß Joachim

    1. Hallo Joachim,

      „Es ist Gefahr im Verzug. Eine weiterhin unkontrollierte Zuwanderung schafft nicht mehr zu ändernde Fakten.“ – sehe ich auch so.

      „Das Bundesverfassungsgericht kann jedoch über eine vor Erschöpfung des Rechtswegs eingelegte Verfassungsbeschwerde sofort entscheiden, wenn sie von allgemeiner Bedeutung ist“ … werde ich mal recherchieren, welcher Art Entscheidungen es dazu gibt.

      Ruf mich doch gelegentlich mal an, im direkten Dialog kommen mir die besten Ideen (Tel. 0211/1646068).
      LG

      1. Nach weiteren Recherchen halte ich übrigens eine Strafanzeige gegen Merkel und De Maiziere wegen strafbaren Schleusens für aussichtsreich (wenn sie fundiert wird und nicht nur PR-Gag sein soll). Die STA muss ermitteln (§258a StGB) und beantragen, die Abgeordneten-Immunität aufzuheben!

        1. Ebenso muss die STA – auch von Amts wegen – ermitteln, sobald ihr Straftaten von Asylanten bekannt werden – was vielfach nicht geschieht, (BluNews berichtet heute über so einen Fall), auch hier steht ständig §258a StGB im Raume!

          1. Sehr geehrter Herr Alexander Heumann,
            Bin Heute auf Ihren Block gestoßen, habe schon vor zig.. Tagen eine Strafanzeige in der Schublade
            liegen. Ich bin stutzig geworden durch die Aussage von Innensenator Neumann…. Status sui generis.
            Seit Jahren beschäftige ich mich damit, das Problem liegt hier gravierend noch viel tiefer welches nicht erkannt wird vom Normalbürger wenn man sich nicht mit Politik Wissenschaft auskennt,oder diese gar studiert hat. Desgleichen ist es auch fast unmöglich für einen Juristen den tieferen Hintergrund zu erkennen diese Zeit hat er auch nicht. Dazu muss man Totalitarismus Forschung kennen, ich zögere mit meiner Strafanzeige nur deswegen, weil meine Familie Bedenken hat . „Billigung durch die Bundesregierung eine Erlaubnis sui generis“
            Defacto – kein Rechtsstaat ,kein Grundgesetz

  8. Moin Alexander,
    ich rufe morgen im laufe des Tages an, Rufnummer ist notiert (kann hier gelöscht werden).
    Mache mir da auch noch ein paar Gedanken zu.
    Bis morgen, Gruß
    Joachim

  9. Lieber Herr Heumann.

    Herzlichen Glückwunsch zu Ihrer Strafanzeige. Sie gibt vielen Bürgern Hoffnung auf eine juristische Ahndung hunderttausendfacher Rechtsverstöße begangen durch die Bundesregierung und der ihr nachgelagerten Organe. Ihre Klage ist aber auch ein Leuchtturm für viele Bürger auf der Suche nach Rechtstaatlichkeit.

    Ich möchte einen Gedankengang ergänzen, der mir in der Debatte bisher zu kurz kommt.

    Die Bundeskanzlerin Frau Merkel gibt zu, dass sie keine Möglichkeiten sieht, die illegale und unkontrollierte Einwanderung in die deutschen Sozialsysteme zu begrenzen. Herr Minister Gabriel ergänzt, dass man schließlich keine Soldaten „mit aufgepflanzten Bajonetten“ an die Grenze schicken könne.

    Woran liegt es dann aber, dass nahezu alle anderen europäischen Länder die unkontrollierte Armutszuwanderung bisher vermeiden konnten und dass ohne Schließung der Grenzen geschweige denn „aufgepflanzte Bajonette“?

    Für eine „gerechte Verteilung“ und einer signifikanten Entlastung der deutschen Sozialsysteme bedürfe es demnach keiner aktiven Kraftanstrengungen. Ein Unterlassen der besonderen Förderung der Zuwanderung in Form von aktiver Anwerbung, logistischer Unterstützung und finanzieller Gratifikation wäre ein erster und ausreichender Schritt.

    Ergänzend würde bereits der „erste Versuch“ einer Grenzschließung für illegale Migranten einen Rückstau provozieren, der alle europäischen Transitländer an Ihren Pflichten im Rahmen von Dublin und Schengen erinnern würde.

    Durch die propagierte Zuwanderung ohne Obergrenze werden alle Beitragszahler der deutschen Sozialsysteme teilenteignet. Aktuell werden für 2016 rund 1 Millionen zusätzlicher Hartz 4 Empfänger prognostiziert die aufgrund von Qualifizierungsmängeln und dem hohen Mindestlohn ohne jede Aussicht auf eine eigne Erwerbstätigkeit bleiben. Statt die ohnehin höchst fragilen sozialen Umlagesysteme durch qualifizierte Arbeitskräfte in der Zukunft zu stabilisieren entscheidet sich die deutsche Regierung aktiv dafür, diese unbegrenzt zu schwächen.

    Die Korrektur dieser fatalen Zuwanderungspolitik wird in der Zukunft ungleich schwieriger sein, als alle Vermeidungsmaßnahmen es zum jetzigen Zeitpunkt sein können.

    Herr Heumann, ich wünsche Ihnen weiterhin viel Erfolg !!!

    Freundliche Grüße.

    Elmar

  10. Moin Alexander Heuermann,
    Ich habe Ihren Rat befolgt, und bin auch Facebook Mitglied, leider kann ich Sie dort nicht kontaktieren, meine Mitteilung liegt in Ihrem „Sonstiges“ Ordner. Deshalb auf diesem Weg etwas ungewöhnlichem Weg die Anfrage.

  11. Eine fundierte und rechtssichere Strafanzeige gegen Frau Merkel und Herrn de Maiziere halte ich für wundervoll, denn einer nach dem anderen sollte dort die Verantwortung tragen, ebenso für den iunberechtigten Einsatz von Steuergeldern und Wohnraum für die illegal Eingeschleusten.
    Können eigentlich viele als Nebenkläger auftreten, denn letztendlich geht es ja um Vernichtung der Kultur und Werte, …
    Ich stelle mir immer vor wie Tausende Menschen als Nebenkläger auftreten und wir so absolut weltweit auch ein Zeichen setzen, dass wir Deutschland – im Herzen Europas –
    als ein Land des Friedens, der Freiheit und des LIEBEvollen Miteinanders erhalten werden!!!

    Falls Sie in Düsseldorf eine private Gruppe haben, die sich ernsthaft um diese Themen kümmert, dann schicken Sie mir bitte eine email, ich komme gerne mal dazu, damit wir uns kennenlernen können.

  12. „Wirklich Traumatisierte, etwa IS-verfolgte Christen, sollte man auch lieber dort mit Flugzeugen abholen …“.
    Ein Flug von Istanbul nach Frankfurt ist für €90 pro Person zu haben. Die Flucht aus Syrien in die Türkei sollte keine Probleme bereiten, nachdem Erdogan Milliarden von der EU versprochen wurden, um sich der Flüchtlinge anzunehmen.

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