Strafanzeige gegen islamische Vereinigung wegen Verdachts der Volksverhetzung

Vorb.: Heute wurde mir, wie auch diversen Zeitungsredaktionen, nachstehende Strafanzeige zugeleitet, die einer islamischen Organisation Volksverhetzung (§ 130 StGB) vorwirft. Sie wird im Folgenden wortgetreu wiedergegeben:

 

Henning Tresckow                                                                            Hermaringen, 30.6.2018

Georg-Elser-Straße 39

89568 Hermaringen

 

 

Polizeipräsidium
Bruno-Georges-Platz 1
22297 Hamburg

 

S t r a f a n z e i g e      

gegen folgende Islamische Organisation:

Islamische Gemeinschaft der Schiiten (IGS) / Schöne Aussicht 36 / 22085 Hamburg

u.a. wegen des Verdachtes der Volksverhetzung, nach § 130 STGB aufgrund der bisherigen Darbietung und Bewerbens des Koran, des Berufens und des zugänglich Machens von Inhalten des Koran.

 (Weiter: Die Einleitung eines Verbotsverfahrens zum Koran und zu o.g. Islamischer Organisation! Besonders ist der Hinweis auf das Jugendschutzgesetz auf Seite 10 bis 12 zu beachten!

Diese Strafanzeige nimmt Bezug auf ein aktuelles Geschehen.
Am 14.6.2018 berichtete das
Fernsehmagazin Kontraste über den israelfeindlichen Al-Quds Marsch am 09.06.2018 in Berlin. Daran nahmen viele Vertreter der o.g. Organisation teil. Zeitgleich bekommt die o.g. Organisation dieses Jahr 128.000 € vom Bundesfamilienministerium für „deren Jugendarbeit“ ausgezahlt.

Das passiert, obwohl der große geistige Führer der Schiiten, Ayatolla Khomeini (1979-1989) in seinem „Buch der Ehe“ den Schenkelsex schon mit Säuglingen und die Sodomie befürwortet hat. Darauf wird in hiesiger Anzeige ab Seite 10 näher eingegangen.

Wie stellt sich das Bundesfamilienministerium, mit Frau Dr. Franziska Giffey als Ministerin die Jugendarbeit dieser Organisation vor, deren geistiges Vorbild derartig abartige Vorstellungen hatte? Dieses geistige Vorbild der Schiiten, berief sich auf den Koran! 

Die o.g. Islamische Organisation bewirbt den Koran und dessen Inhalte. Strafanzeige gegen islamische Vereinigung wegen Verdachts der Volksverhetzung weiterlesen

Merkels Hochverrat und Schleuserei

merkel-raute-mit-blut
Bundesanwaltschaft
Brauerstraße 30
76135 Karlsruhe

Vorab via Telefax 0721/ 8191 – 590
sowie an poststelle@generalbundesanwalt.de

Düsseldorf,         16.10.2015
Unser Zeichen: HS/S164/03

Strafanzeige

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit erstatte ich Strafanzeige

gegen: Dr. Angela Merkel, Bundeskanzlerin, Willy-Brandt-Straße 1, 10557 Berlin

wegen:
1. Verdacht des Hochverrats (§ 81 StGB);
2. Verdachts der Schleuserei von Ausländern (§96 AufenthaltsG) Merkels Hochverrat und Schleuserei weiterlesen

Strafanzeige gegen Innensenator

Staatsanwaltschaft Hamburg
Gorch-Fock-Wall 15
20355 Hamburg

Vorab via Telefax: 040/ 4 27 98 – 1002
Original folgt auf dem Postwege

                                                      Düsseldorf,     02.10.2015
Unser Zeichen: HS/S163/03

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit erstatte ich im eigenen Namen Strafanzeige gegen

  1. den amtierenden Hamburger Innensenator Michael Neumann;
  2. dessen persönlichen Referenten, Herrn Hauke Carstensen,
    – beide Behörde für Inneres und Sport, Johanniswall 4, 20095 Hamburg –
  3. gegen weitere, noch unbekannte Personen

wegen

  1. Einschleusung von Ausländern (§ 96 AufenthaltsG i.V.m. §§95 I Nr.3 i.V.m. 14 AufenthaltsG).
  2. Strafvereitelung im Amt (§ 258 a StGB), hilfsweise: Anstiftung hierzu (§§ 26, 258 a StGB)

Begründung:

A. Sachverhalt

Durch einen Blogeintrag des Hamburger Strafverteidigers und Medienrechtlers Joachim Steinhöfel („Hamburger Polizei wird schriftlich zur Strafvereitelung angewiesen“) ist am 10.09.15 ein Schreiben (Rund-Email) des persönlichen Referenten des Hamburger Innensenators Neumann, Herrn Hauke Carstensen, von Anfang September 2015 bekannt geworden

– beigefügt in der Anlage als Screenshot-Ausdruck -,

in dem Hamburger Polizeibeamte, um „Irritationen und Handlungsunsicherheiten“ vorzubeugen, angewiesen werden, Verstöße „aus Ungarn eingereister Flüchtlingen“ gegen das Aufenthaltsgesetz nicht zu verfolgen. Konkret wird ein „mögliches Vorgehen nach § 95 I Nr.3 Aufenthaltsgesetz“, also eine mögliche strafrechtliche Verfolgung illegal eingereister Flüchtlinge gem. letztgenannter Vorschrift angesprochen; Strafanzeige gegen Innensenator weiterlesen