Bundesverfassungsgericht vs. EuGH: „Endspiel“

Von „Solange I und II“ bis zum OMT-Programm der Europäischen Zentralbank

„Der OMT-Beschluss der EZB gilt als Wendepunkt in der Schuldenkrise – allein die Ankündigung des Programms beruhigte die Märkte. Denn der Kauf von Staatsanleihen drückt die Zinslast eines Krisenstaates: Er muss weniger für Kredite ausgeben und bleibt so zahlungsfähig.“ http://rsw.beck.de/aktuell/meldung/ezb-kritiker-rufen-bverfg-in-muendlicher-verhandlung-zum-einschreiten-auf

Naturgemäß mit dem Risiko behaftet, dass Zentralbanken und letztlich die Steuerzahler anderer EU-Mitgliedstaaten dafür aufzukommen haben. Mit anderer Leute Bürgschaften lässt es sich eben leichter leben, wie jedes ausgeschlafene ´Milchmädchen´ weiss. Nur ist das eben rechtswidrig, wenn diese anderen Leute da nicht auch ein Wörtchen mitzureden haben.

Nicht nur EU-Vertrags-widrig (Verstoß gegen ´No-Bail-Out´-Klausel und Verbot der Staatsfinanzierung, Art 123 AEUV), sondern auch verfassungswidrig im Hinblick auf das in Art 20 I, II, 38 GG verankerte Wahlrecht der Bürger dieser anderen Mitgliedstaaten. Wenn diese „Bürger“ nicht nach demokratischen Regeln darüber abstimmen dürfen und die von ihnen gewählten „Abgeordneten“ mehrheitlich schlafen.

Verletzung des Demokratie

Ein kompetenzüberschreitendes, nicht von den EU-Verträgen gedecktes Handeln von EU-Organen (wie z.B. der EZB) würde das Demokratieprinzip verletzten, keine Frage. Jedenfalls wenn diese Kompetenzüberschreitung als „hinreichend qualifiziert“ zu qualifizieren wäre … Ob das der Fall ist, darüber wurde gestern in Karlsruhe mündlich verhandelt.
http://www.faz.net/aktuell/wirtschaft/eurokrise/liveblog-zu-verhandlungen-zum-ezb-notprogramm-in-karlsruhe-14072051.html

Bemerkenswert ist, dass die Demokratie- und Souveränitätskritik hier nicht nur von ´Rechtsaußen´ Peter Gauweiler, sondern auch von Linksaußen Gregor Gysi erhoben wird, während in der Asyl- und Zuwanderungskrise, die mindestens ebenso dramatische Folgen – auch pekuniäre – für die BRD zeitigen kann, Kritik nur von rechts (AfD, CSU, CDU-Dissidenten) kommt.
http://www.welt.de/wirtschaft/article152315642/Kassen-entsteht-durch-Fluechtlinge-ein-Milliardendefizit.html


Dreh- und Angelpunkt „Verfassungsidentität“

Mit dem Demokratieprinzip steht dieVerfassungsidentität“ an und für sich auf dem Spiel – so Verfassungsrichter Peter Müller in der gestrigen mündlichen Verhandlung. Dann kann er bei den aktuell anhängigen Verfassungsbeschwerden zur Flüchtlingspolitik kaum anders votieren.

Im Kompetenzgerangel zwischen Bundesverfassungsgericht und EuGH bzw. zwischen Deutschland und der EU kommt es nun in der OMT-Sache zum „Endspiel“ (Rechtsprofessor Murswiek als Anwalt Peter Gauweilers).

Die Auseinandersetzung um den unantastbaren Kern der Verfassung währt seit 1974, als das Bundesverfassungsgericht seine noch europaskeptische „Solange I“-Entscheidung traf; Tenor: Solange es in der EWG keinen dem Grundgesetz vergleichbaren Rechtsschutz gegen Grundrechtsbeeinträchtigungen gibt, mischen wir uns ein!

Zwölf Jahre später in der ´Solange II´-Entscheidung klang es schon genau umkehrt: Solange der EuGH für einen dem GG prinzipiell vergleichbaren Rechtsschutz sorgt, halten wir uns raus! Einzelschicksale deutscher Bürger sind uns grundsätzlich egal – es sei denn bei unerträglicher Ungerechtigkeit: in solch einem Ausnahmefall mischen wir uns wieder ein. Kurzer chronologischer Abriß: http://www.juraexamen.info/das-kooperationsverhaltnis-zwischen-bverfg-und-eugh/

„Das Verhältnis zwischen EU-Recht und Grundgesetz kann bis auf den heutigen Tag als nicht eindeutig geklärt bezeichnet werden. Obwohl das europäische Recht prinzipiell Anwendungsvorrang gegenüber nationalem Recht genießt (auch gegenüber dem nationalen Verfassungsrecht), steht es nicht »über« dem Grundgesetz. Zwischen der Verfassungsordnung der Bundesrepublik Deutschland und der europäischen Gemeinschaftsrechtsordnung besteht kein Über- oder Unterordnungsverhältnis.“ http://www.bpb.de/nachschlagen/lexika/177026/grundgesetz-und-eu-recht


„Europäische Integration“ …

Der europäischen Integration wurde in der Zeit Deutschlands Wiedervereinigung endgültig die Türen geöffnet: durch eine Verfassungsänderung im neuen Art 23 I 3 GG .
1993 hat das Bundesverfassungsgericht ihr aber erstmals Grenzen gesetzt in seiner Entscheidung zum Vertrag von Maastricht (BVerfGE 89, 155): Zwar hindere das Demokratieprinzip die BRD nicht an einer Mitgliedschaft in einer [neuartigen] supranational organisierten „zwischenstaatlichen Gemeinschaft“ wie der EU; aber:

„Im Anwendungsbereich des Art. 23 GG schließt Art. 38 GG aus, die durch die Wahl bewirkte Legitimation und Einflußnahme auf die Ausübung von Staatsgewalt durch die Verlagerung von Aufgaben und Befugnissen des Bundestages so zu entleeren, daß das demokratische Prinzip, soweit es Art. 79 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 und 2 GG für unantastbar erklärt, verletzt wird.“

Das sei aber alles bisher nicht Fall. Daher der Karlsruher Tenor: ´Maastricht geht in Ordnung. Paßt aber ein bisschen auf das Demokratieprinzip auf!´

Ähnlich 2009 bei der Entscheidung zum Vertrag von Lissabon (BVerfGE 123, 267): Deutschland darf einem europäischen Bundesstaat a´  la USA nicht zustimmen. Auch nicht qua Verfassungsänderung mit 2/3-Mehrheit. Denn dies greift in den unantastbaren Kern der Verfassungsidentität des Grundgesetzes ein (Art. 23 I 3 i.V.m. Art.  79 III GG). Das wäre nur zulässig, wenn eine neue „Verfassung in Kraft tritt, die von dem deutschen Volke in freier Entscheidung beschlossen worden ist“, wie der Art 146 seit der deutschen Einheit lautet. Ein europäischer Bundesstaat sei aber noch nicht in Sicht, die rote Line also noch nicht überschritten. Insbesondere weil der Vertrag von Lissabon der EU keine „Kompetenz-Kompetenz“ übertrug, sondern weiterhin das „Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung“ gilt.

Im ersten ´OMT-Beschluß´ vom 07.02.2014 (Az. 2 BvR 1390/12) hat das BVerfG erstmals so richtig aufgemuckt. Hier war die EU aber schon nach ihren eigenen Kautelen zu weit gegangen: Das OMT-Programm der Europäischen Zentralbank sei EU-vertragswidrig. Daher hat Karlsruhe die Sache dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt. Das BVerfG hat auch klargestellt, dass eine Verletzung des Demokratieprinzips von jedermann im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde geltend gemacht werden kann. http://www.heumanns-brille.de/bverfg-zu-esm-und-omt/

Nun hat der EuGH aber entschieden: Wir sehen das anders! Schon das Schlußplädoyer des Generalanwalts beim EuGH war ´gut´; Tenor:
Juristen sollten sich überhaupt nicht einmischen, wenn ökonomische Weisheit gefragt ist, nach dem Motto. Wenn der Kuchen spricht, haben die Krümel zu schweigen! Und wenn die Fachleute von der EZB das für richtig halten …

Vermutlich wird sich das Bundesverfassungsgericht dem EuGH unterwerfen. Es bastelt im Geiste wohl schon an gestelzten Formulierungen zur Wahrung des Gesichts und zur Ruhigstellung von Demokraten und Patrioten. Verschleierung unliebsamer Wahrheiten erfordert stets beeindruckende juristische Klimmzüge. Dementsprechend wird das Urteil auch erst in einigen Monaten erwartet.


Wo bleibt die direkte Demokratie auf Bundesebene?! 

M.E. wäre spätestens vor ´Maastricht´ ein Referendum a´ la Schweiz erforderlich gewesen, um dem Demokratieprinzip Rechnung zu tragen. So etwas gibt es in Deutschland aber noch nicht. Obwohl die Fundamentalnorm Art 20 GG in seinem Absatz 2 lautet: „Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen … ausgeübt“, haben wir zwar Wahlen, aber nach 70 Jahren Grundgesetz immer noch keine „Abstimmungen“ – jedenfalls nicht auf Bundesebene. Wie kommt das denn?


Beitrags-Bild: By Lighttracer (Own work)
[GFDL (http://www.gnu.org/copyleft/fdl.html) or CC BY-SA 3.0 (http://creativecommons.org/licenses/by-sa/3.0)], via Wikimedia Commons

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