Bundesverfassungsgericht vs. EuGH: „Endspiel“

Von „Solange I und II“ bis zum OMT-Programm der Europäischen Zentralbank

„Der OMT-Beschluss der EZB gilt als Wendepunkt in der Schuldenkrise – allein die Ankündigung des Programms beruhigte die Märkte. Denn der Kauf von Staatsanleihen drückt die Zinslast eines Krisenstaates: Er muss weniger für Kredite ausgeben und bleibt so zahlungsfähig.“ http://rsw.beck.de/aktuell/meldung/ezb-kritiker-rufen-bverfg-in-muendlicher-verhandlung-zum-einschreiten-auf

Naturgemäß mit dem Risiko behaftet, dass Zentralbanken und letztlich die Steuerzahler anderer EU-Mitgliedstaaten dafür aufzukommen haben. Mit anderer Leute Bürgschaften lässt es sich eben leichter leben, wie jedes ausgeschlafene ´Milchmädchen´ weiss. Nur ist das eben rechtswidrig, wenn diese anderen Leute da nicht auch ein Wörtchen mitzureden haben.

Nicht nur EU-Vertrags-widrig (Verstoß gegen ´No-Bail-Out´-Klausel und Verbot der Staatsfinanzierung, Art 123 AEUV), sondern auch verfassungswidrig im Hinblick auf das in Art 20 I, II, 38 GG verankerte Wahlrecht der Bürger dieser anderen Mitgliedstaaten. Wenn diese „Bürger“ nicht nach demokratischen Regeln darüber abstimmen dürfen und die von ihnen gewählten „Abgeordneten“ mehrheitlich schlafen. Bundesverfassungsgericht vs. EuGH: „Endspiel“ weiterlesen