„Der Rendsburger Schulschwänzer-Fall“, Teil 2

Osterüberraschungs-Ei für die Qualitäts-Medien:

Ordnungswidrigkeiten-Anzeige ge g e n 1.) eine unbekannte Zahl von Schülern aller denkbaren Geschlechter (neudeutsch:„Lernende“) des Gymnasiums Kronwerk in Rendsburg, 2.) deren Eltern

w e g e n des Verdachts auf Schulschwänzen gemäß § 26 Abs. 1 Nr. 1 und § 144 Abs. 1 Ziffer 3 des Schleswig-Holsteinischen Schulgesetzes (Schulgesetz – SchulG)

u n d
3.) gegen die schwedische Schulschwänzerin Greta Ernman Thunberg, geboren am …. 2003, (…) 12 69 STOCKHOLM (SCHWEDEN)

wegen des Verdachts auf psychische Beihilfe zum Schulschwänzen
gemäß §§ 26, 144SchulG i.V.m. § 14 OWiG.

Begründung:
Aus Medienberichten ist allgemein bekannt, daß mehrere Schüler* oder Lernende** des Gymnasiums Kronwerk in unverjährter Zeit freitags dem Unterricht ferngeblieben sind.
(*) Goethedeutsch, **) Idiotendeutsch, neudeutsch)

– Beweis: Zeugnis des Schulleiters Herrn Volker Knoop, Gymnasium Kronwerk, Eckernförder Str. 58 b-d, 24768 Rendsburg-

Motiviert wurden diese Schüler durch die schwedische Schulschwänzerin Greta Thunberg, die mit medienwirksamen Auftritten unter dem Motto „Friday-For-Future“ öffentlich dafür wirbt, freitags die Schule zu schwänzen, um damit psychische Gewalt gegen die politische Kaste auszuüben.

Dabei fehlten die Schüler ganztägig, und nicht nur während der Dauer der Demonstration. Außerdem ist in keinem Fall bewiesen, daß die Schulschwänzer überhaupt an einer „Friday-For-Future“-Demonstration teilgenommen haben; möglicherweise sind die Schüler nur unter dem Vorwand der Freitags-Demonstration anderen Freizeitvergnügungen nachgegangen.

Nach der Rechtsauffassung der – örtlich zuständigen – Richterin am Amtsgericht in Meldorf, Frau Melanie Buhk, und des Richters am Oberlandesgericht in Schleswig, Prof. Dr. Dennis Bock, kommt es nicht darauf an, ob die Schüler aus höherrangigem Recht während der Schulzeit demonstrieren durften, weil sie in jedem Fall auch die Unterrichtsstunden vor der„Demo“ fehlten, also die ersten 2, 3 oder 4 Stunden am Unterricht nicht teilnahmen, denn in keinem Fall haben die Freitags-Demonstrationen morgens um 8 Uhr angefangen.

Urteil des Amtsgerichts Meldorf vom 4. Juli 2018
(Az. – 25 OWi 303 Js-OWi 26245/16 (408/16)

Beschluß des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 4. April 2019, Az. 1Ss OWi 177/18 (63/19)

Hochachtungsvoll
(Schneider)
Schneider-Institute.de · Breul 16 · 48143 Münster
Anzeigeerstatter

P. S.:Um eine Eingangsbestätigung mit Ihrem Aktenzeichen wird gebeten, und im Fall der Einstellung des Verfahrens wird um einen Einstellungsbescheid gebeten

Quelle: http://www.schneider-institute.de/27315.pdf

Die Anzeige erfolgte bei dem:
Kreis Dithmarschen,
Der Landrat,
Fachdienst Ordnung und Sicherheit,
Stettiner Straße 30,
25746 Heide

„Auskunft erteilt Frau Ridder, Zimmer 125,
bußgeldstelle@dithmarschen.de“

Rechtsbeschwerde-Schrift im ´Moscheeschwänzer´-Fall

Da die Rechtsbeschwerde-Instanz durch Kleinspenden finanziert wurde, wird hier der Text der Rechtsbeschwerdeschrift (anonymisiert) für alle Interessenten veröffentlicht.
Eine grundsätzliche juristische Auseinandersetzung mit dem deutschen Religionsverfassungsrecht und dem Islam ließ sich vorliegend gar nicht vermeiden.

Moschee in Rendsburg

Rechtsbeschwerde-Schrift im ´Moscheeschwänzer´-Fall weiterlesen

Interview Junge Freiheit zum Moschee-Fall

„Es kann nicht sein, daß in deutschen Schulen Kruzifixe abgehängt werden, weil sich ein Schüler daran stört und gleichzeitig werden Bußgelder verhängt, weil ein Siebtklässler nicht in die Moschee möchte.“

Komplettes Interview lesen:
https://jungefreiheit.de/politik/deutschland/2016/schueler-verweigert-moschee-besuch-nun-drohen-300-euro-bussgeld/