Zurückweisung von Asylbewerben an deutschen Grenzen?

Ein durchschlagendes Argument für die Zulässigkeit von Zurückweisungen von Asylbewerbern an deutschen Grenzen wird bislang kaum erörtert:

§ 18 IV Asylgesetz läßt nur die Suspendierung des Verbots der Einreise aus „sicheren Drittstaaten“ zu, nicht jedoch vom Verbot „unerlaubter Einreisen“ (§§ 15 I, 14 AufenthaltsG) ohne gültigen Pass mit Schengenvisum (!).

Zwar gelten nach § 15 IV AufenthaltsG die Abschiebeverbote des § 60 „entsprechend“; diese sind jedoch zielstaatsbezogen. Sie betreffen nur solche Staaten, in denen menschenwidrige Behandlung bzw. „erheblicher Schaden“ (§ 4 I Asylgesetz) drohen, nicht jedoch sichere Staaten, wie insb. EU-Staaten (Beispiel: Österreich!).


Denkbar wäre allenfalls, hiergegen noch § 60 V Aufenthaltsgesetz i.V.m. der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) anzuführen, also insb. Artikel 3 EMRK (Verbot der Folter oder „unmenschlicher Behandlung“) oder das Verbot der Kollektivausweisung nach Artikel 4 des 4. Zusatzprotokolls zur EMRK, wie sie der Straßburger Menschengerichtshof zum Teil tatsächlich interpretierte, erstmals im Fall Hirsi u.a. vs. Italien (2011) und noch krasser jüngst im Melilla-Urteil (2017), wo sogar Grenzstürmungen zwecks Durchsetzung universeller Menschenrechte vom Gerichtshof akzeptiert wurden.

Das aber sind den Wortlaut der Texte verbiegende, politisch, d.h. einseitig flüchtlingsaffin inspirierte Jukikate. Denn eine „Ausweisung“ ohne vorherige Einreise ist sachlogisch nicht denkbar. Vor dem Hintergrund der ´Maastricht´- und ´Lissabon´-Urteile des BVerfG zum Kern der deutschen Verfassungsidentität (Art 79 III GG) können solche EGMR-Urteile für Deutschland keine Geltung beanspruchen. In ihnen offenbart sich allerdings  die „kosmopolitische Brisanz“ einer utopischen „transkulturellen politischen Theorie“, die sich unter der Flagge von „Demokratie und Menschenrechten“ von den Grundpfeilern abendländischer Zivilisation verabschiedet:

– Vom Territorialprinzip als essentieller „allgemeiner Regel des Völkerrechts“ (Art 25 GG);

– Vom Selbstbestimmungsrecht der Völker (Art 1 Menschenrechtskonvention von 1966 und Art 1 f. UN-Charta);

– von staatlicher Souveränität (UN-Charta), vom staatlichen Schutzauftrag zugunsten staatsangehöriger Bürger und sich rechtmäßig auf nationalem Territorium aufhaltenden Ausländern als raison d´ etre und Legitimationsgrundlage jeglicher staatlicher Ordnung;

– und letztlich auch von der Demokratie an und für sich.

Ich halte dieses Gedankengut für extremistisch bis verfassungswidrig, ja sogar für kriminell – um nicht mit Blick auf tägliche, in den Medien berichtete „Einzelfälle“ zu sagen: mörderisch.

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2 Gedanken zu „Zurückweisung von Asylbewerben an deutschen Grenzen?“

  1. Und wie ändert das vielzitierte Dublin-IV-Abkommen die Sachlage? Dann sind doch Tür und Tor geöffnet! Zumal irrsinnigerweise das EU-Recht ÜBER dem Nationalrecht steht (ohne demokratisches Regulativ, versteht sich).

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